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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.11.2024 – 15 WF 239/24
ECLI:DE:OLGSH:2024:1111.15WF239.24.00
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 9. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg in Holstein vom 25. September 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
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1.) Die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 9. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ist bei verständiger Würdigung der Rechtsschutzinteressen dahingehend auszulegen, dass sie im eigenen Namen des Verfahrensbevollmächtigten erhoben worden ist und nicht im Namen der Kindesmutter.
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Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass im vorliegenden Verfahren der elterlichen Sorge im Hinblick auf die Umgangsregelung eine Einigung im Rahmen des Termins habe erzielt werden können und daher zusätzlich ein Wert für diese Einigung in Höhe von 4.000,00 Euro festzusetzen sei, wobei der Wert des Verfahrens auf 4.000,00 Euro statt auf 5.000,00 Euro festzusetzen sei.
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Hierdurch würden sich die Gerichts- und die Anwaltskosten im Ergebnis erhöhen, so dass nur für den Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, nicht jedoch für die Kindesmutter selbst ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde besteht.
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2.) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 9. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg in Holstein vom 25. September 2024 ist bereits nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro nicht übersteigt, § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG.
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Auf Grundlage des angefochtenen Beschlusses könnte der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter 2,5 Gebühren nach einem Verfahrenswert von 5.000,00 Euro zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer geltend machen, somit 2,5 x 334,00 Euro = 835,00 Euro, 835,00 Euro + 20 Euro = 855,00 Euro, 855,00 Euro x 1,19 = 1.017,45 Euro. Auf Grundlage der vom Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter mit der Beschwerde begehrten Verfahrenswertfestsetzung würden dagegen 2,5 Gebühren nach einem Verfahrenswert von 4.000,00 Euro anfallen sowie zusätzlich eine 1,0 Einigungsgebühr nach einem Vergleichswert von 4.000,00 Euro. Somit ergäben sich 3,5 x 278,00 Euro = 973,00 Euro, 973,00 Euro + 20,00 Euro = 993,00 Euro, 993,00 Euro x 1,19 = 1.181,67 Euro ergeben. Die Differenz zu der Rechtsanwaltsvergütung nach dem angefochtenen Beschluss beträgt lediglich 164,22 Euro (1.181,67 Euro ./. 1.017,45 Euro).
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3.) Die Beschwerde ist aber auch in der Sache nicht begründet. Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt zum Zwecke der Erhebung der gerichtlichen Gebühren, vgl. § 55 FamGKG. Soweit ein gerichtlicher Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird, entsteht eine 0,25 Gebühr nach Nr. 1500 KV FamGKG. Vor diesem Hintergrund ist der Wert oder Mehrwert eines Vergleichs nur dann festzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1500 KV FamGKG gegeben sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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Nur „gerichtliche“ Vergleiche lösen die Gebühr der Nr. 1500 KV aus, nicht aber außergerichtliche Vergleiche. Da Nr. 1500 KV FamGKG den Abschluss eines „Vergleichs“ fordert, genügt bloßer Vertrag oder Einigung nicht, sondern es muss ein Vergleich im materiell- und verfahrensrechtlichen Sinn vorliegen. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist der Vergleich ein materiellrechtlicher Vertrag, durch den Streit oder Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere eine ordnungsgemäße Protokollierung erforderlich (vgl. zu allem Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, KV FamGKG Nr. 1500, Rn. 3 ff.).
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Nach dieser Maßgabe liegt ein „gerichtlicher Vergleich“ im Sinne der Nr. 1500 KV FamGKG hier nicht vor. Eine protokollierte Umgangsregelung zwischen Kindesmutter und Kindesvater ist ausweislich des Protokolls des Anhörungstermins vom 20. September 2024 gerade nicht getroffen worden. Die Kindesmutter hat sich lediglich - durch Erklärung ihres Verfahrensbevollmächtigten - mit Übernachtungen von L. beim Kindesvater im Rahmen des alle drei Wochen stattfindenden Regelumgangs von Samstag auf Sonntag bereit erklärt.
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4.) Ob ggf. die Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG vorliegen, für welche andere Voraussetzungen gelten, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
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5.) Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.