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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.12.2024 – 15 UF 187/24

ECLI:DE:OLGSH:2024:1203.15UF187.24.00

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 31. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 13. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 13. Oktober 2024, mit der die Ehewohnung der Beteiligten vorläufig, längstens für die Dauer des Getrenntlebens, der Antragstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen worden ist.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - A. hatte am 4. Juni 2024 einen Anhörungstermin durchgeführt, zu dem beide Beteiligte erschienen und angehört worden waren. Im Termin hatte das Familiengericht darauf hingewiesen, dass es derzeit die Voraussetzung für eine Zuweisung der Ehewohnung allein an die Ehefrau nicht erkenne. Nach dem Termin hatten die Beteiligten mit zwei Schriftsätzen der Antragstellerin vom 18. Juni 2024 und einem Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Juli 2024 weiteren Vortrag geleistet, auf den das Familiengericht mit Verfügung vom 5. Juli 2024 verfahrensleitende Hinweise erteilt und angekündigt hatte, den im Termin für den 9. Juli 2024 anberaumten Verkündungstermin aufzuheben. Anschließend hatten die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 31. Juli 2024, 7. August 2024, 20. August 2024, 21. August 2024 und 30. September 2024 und der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 26. August 2024, 5. September 2024 und 8. Oktober 2024 umfangreich weiter zur Sache vorgetragen.

3

Unter Berücksichtigung des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten ist das Familiengericht in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2024 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin zuzuweisen sei.

4

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. November 2024 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Eine Stellungnahme des Antragsgegners hierzu ist nicht eingegangen.

II.

5

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 31. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 13. Oktober 2024 ist gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

6

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind gem. § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar. Einer der in § 57 Satz 2 FamFG geregelten Fälle, in denen eine Beschwerde ausnahmsweise statthaft ist, liegt nicht vor. Insbesondere hat das Gericht des ersten Rechtszuges in der vorliegenden Ehewohnungssache über die Anträge der Beteiligten auf Zuweisung der Wohnung nicht auf Grund mündlicher Erörterung entschieden.

7

Zwar hat das Familiengericht am 4. Juni 2024 einen Anhörungstermin durchgeführt, zu dem beide Beteiligte erschienen und angehört worden sind. Allerdings hat das Familiengericht anschließend nicht sogleich eine Entscheidung getroffen. Vielmehr haben die Beteiligten nach dem Termin noch umfangreichen weiteren schriftsätzlichen Vortrag geleistet und das Gericht hat schriftlich weitere verfahrensleitende Hinweise erteilt. Eine Endentscheidung ist dann erst mehr als vier Monate später ergangen. Den weiteren Vortrag der Beteiligten hat das Familiengericht in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2024 maßgeblich berücksichtigt und ist aufgrund dessen zu einem anderen Ergebnis gelangt als dies bei vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage aufgrund des damaligen Sachstands noch im Anhörungstermin der Fall war.

8

Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts nicht auf Grund mündlicher Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG ergangen, sondern in einem sog. gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren. In einem solchen Fall ist die Beschwerde nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht eröffnet (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2020, 1664; OLG Braunschweig FamRZ 2020, 1113; OLG Bamberg FamRZ 2019, 1943; ebenso Zöller/Feskorn ZPO 35. Auflage 2024 § 57 FamFG Rn. 4; Dürbeck in: Prütting/Helms FamFG 6. Auflage 2023 § 57 FamFG Rn. 13). Der Gegenauffassung (Sternal/Giers FamFG 21. Auflage 2023 § 57 Rn. 7) folgt der Senat nicht.

9

Eine einstweilige Anordnung beruht nicht mehr auf einer mündlichen Erörterung, wenn nach der Erörterung weitere Ermittlungen durchgeführt wurden oder der Tatsachenstoff auf andere Weise erweitert wurde und eine Entscheidung erst danach ergeht. Über den nach der Erörterung hinzugekommenen Verfahrensstoff ist in diesem Fall nicht mündlich verhandelt worden (OLG Brandenburg a.a.O.). Wird - wie hier - nach einer durchgeführten mündlichen Erörterung neuer Sachvortrag der Beteiligten herangezogen oder werden nachfolgend weitere Ermittlungen angestellt, die sodann in der Entscheidung verarbeitet werden, ohne Gegenstand der vorherigen mündlichen Erörterung gewesen zu sein, ist die Entscheidung nicht aufgrund mündlicher Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG ergangen (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.). In einem solchen Fall ist die mündliche Erörterung nicht die Grundlage der Entscheidung.

10

Der sich gegen den angefochtenen Beschluss wendende Antragsgegner ist daher zunächst auf die nach der gesetzgeberischen Entscheidung gem. § 54 Abs. 2 FamFG vorrangige (erneute) mündliche Verhandlung beim Familiengericht zu verweisen.

III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

12

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 41, 48 Abs. 1, 1. Halbsatz FamGKG.