Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.03.2025 – 5 W 5/25

ECLI:DE:OLGSH:2025:0303.5W5.25.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Lübeck, 5. Juli 2024, 15 O 110/23, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwert in Abänderung des Streitwertbeschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 5. Juli 2024 auf € 7.500,00 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben. Sie hat in der Sache allerdings nur teilweise Erfolg. Der Streitwert ist auf € 7.500,00 festzusetzen.

2

Der Wert des Zahlungsantrags zu 1. beläuft sich auf € 3.000,00, da der Kläger einen Mindestbetrag in dieser Höhe verlangt. Der Wert des Antrags zu 2. beläuft sich aus denselben Gründen auf € 2.000,00. Der Wert des Antrags zu 3. (Feststellung) ist mit € 500,00 zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 7/24, Rn. 13), der des Antrags zu 4. (Unterlassung) auf € 1.500,00 (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 7/24, Rn. 15) und der des Antrags zu 5. (Auskunft) auf € 500,00 (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 7/24, Rn. 13). Im Hinblick auf den Wert des Unterlassungsanspruchs hält der Senat an seiner vor Erlass des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 2024 ergangenen Rechtsprechung, den Wert auf € 3.000,00 festzusetzen, nicht länger fest.