Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.03.2025 – 1 W 16/24

ECLI:DE:OLGSH:2025:0313.1W16.24.00

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz: Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2021 - 10W 28/21; Anschluss OVG Münster, Beschluss vom 24. April 2014 - 2 E 412/14.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 10. Dezember 2024, 11 O 38/24

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 10.12.2024 (Az. 11 O 38/24) dahingehend abgeändert, dass der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) gemäß § 33 RVG auf 33.625,00 € festgesetzt wird.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist Prozessbevollmächtigter der Nebenintervenientin zu 1) in dem zwischen den Erwerbern einer Eigentumswohnung und einem Bauträger geführten Rechtsstreit über Mängel an einem Parkettboden. Der Parkettboden wurde von der Nebenintervenientin zu 2) als Subunternehmerin der Nebenintervenientin zu 1) verlegt. Die Nebenintervenientin zu 1) baute als Generalunternehmerin für die Beklagte die Wohnung. Beide Nebenintervenientinnen waren dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

2

Mit der Klage waren Kosten aufgrund der behaupteten Mängel von 22.000,00 € (Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung und Minderwert) geltend gemacht worden. Die Parteien des Rechtsstreits einigten sich nach Durchführung eines Mediationsverfahrens vergleichsweise unter Kostenaufhebung darauf, dass die Beklagte den Klägern einen Betrag von 16.400,00 € zahlt, mit welchem sämtliche Ansprüche der Kläger wegen der geltend gemachten Mängel erledigt sind. Weiter heißt es in dem Vergleich: „Die Nebenintervenientin zu 1) verpflichtet sich gegenüber der Beklagten, den Vergleichsbetrag in voller Höhe zu übernehmen. Die Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) sind sich darüber einig, dass von dem Vergleichsbetrag intern von der Nebenintervenientin zu 2) ein Betrag in Höhe von 11.625,00 € zu tragen ist.“

3

Der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin zu 1) hat beantragt, den Streitwert für den Vergleichsmehrwert bezüglich der zwischen der Nebenintervenientin zu 1) und der Nebenintervenientin zu 2) vereinbarten Beteiligung der Nebenintervenientin zu 2) an der zwischen den Klägern und der Beklagten vereinbarten Vergleichssumme in Höhe eines Teilbetrages von 11.625,00 € festzusetzen. Er hat dies u.a. damit begründet, dass die Nebenintervenientinnen den nicht rechtshängigen Anspruch der Nebenintervenientin zu 1) gegenüber der Nebenintervenientin zu 2) auf gesamtschuldnerischen Innenausgleich geregelt hätten, der eigene wirtschaftliche und rechtliche Interessen darstelle. Die Nebenintervenientin zu 2) habe sich Gegenansprüchen gegenüber der Nebenintervenientin zu 1) berühmt.

4

Das Landgericht hat durch Einzelrichterbeschluss den Wert des Vergleichs im Verhältnis zur Nebenintervenientin zu 1) auf € 22.000,00 festgesetzt. Ein Mehrwert des Vergleiches gegenüber dem Streitwert auch im Verhältnis der Nebenintervenientinnen untereinander sei nicht gegeben, da nicht die Beklagte und die Nebenintervenientinnen ihre wechselseitigen Ansprüche abschließend geregelt hätten, sondern nur die Verteilung der den Streitwert prägenden Klagforderung. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 27.11.2024 (Bl. 66 ff. LGA) Bezug genommen.

5

Der Senat hat den Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Wegen des Inhaltes der Beschwerdeentscheidung wird auf den Beschluss vom 09.12.2024 Bezug genommen. Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 10.12.2024 hat das Landgericht den Wert des Vergleichs im Verhältnis zur Nebenintervenientin zu 1) auf 22.000,00 € festgesetzt, bezüglich der Zuständigkeit der Einzelrichterin auf § 33 RVG und im Übrigen auf die bereits gegebene Begründung verwiesen.

6

Der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin zu 1) hat hiergegen am 11.12.2024 Beschwerde eingelegt und auf seinen bisherigen Vortrag Bezug genommen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer näher dazu vor, dass die im Vergleich geregelten Ansprüche zwischen den Parteien streitig gewesen seien. Diesbezüglich wird auf den Schriftsatz vom 16.12.2024 (Bl. 20 ff. BA) Bezug genommen. Die Nebenintervenientin zu 2) wendet dagegen ein, die Frage, ob die Ansprüche streitig waren, müsste durch eine Zurückverweisung an das Landgericht geklärt werden, da dem Beschwerdegericht Kenntnisse über die Erörterungen der Nebenintervenientinnen im Termin fehlten. Der Vergleich beinhalte keine Zahlungspflicht der Nebenintervenientin zu 1), da die Nebeninterventientin zu 2) eigene, diese Forderung übersteigende Ansprüche gegen die Nebenintervenientin zu 1) habe, so dass der Vergleich lediglich einen „Saldoposten“ im internen Verhältnis kläre.

II.

7

1. Auf die gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) als Beschwerdeführer ist der im Tenor genannte Beschluss des Landgerichts abzuändern.

8

a) Der Beschluss ist nicht deswegen aufzuheben, weil er von der Einzelrichterin erlassen worden ist. Für die Festsetzung gem. § 33 RVG ist nach dessen Abs. 8 Satz 1 grundsätzlich der Einzelrichter zuständig. Das Landgericht war zwar an die Auffassung der Einzelrichterin des Senats aus der Beschwerdeentscheidung vom 09.12.2024 gebunden, dass über den Antrag auf Streitwertfestsetzung durch die Kammer zu entscheiden war. Diese Auffassung bezog sich aber nicht auf die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG, sondern schon der Wortwahl nach auf die Festsetzung eines Streitwertes. Der nun gefasste Beschluss vom 10.12.2024 stellt klar, dass durch ihn lediglich der Gegenstandswert gem. § 33 RVG und nicht (auch) der Streitwert des Rechtsstreits nach GKG festgesetzt wird. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht.

9

b) Der Gegenstandswert ist für die Nebenintervenientinnen auf 33.625,00 € festzusetzen entsprechend dem Gebührenstreitwert des Rechtsstreits von 22.000,00 € zuzüglich des Wertes der Einigung zwischen den Nebenintervenientinnen über die Ausgleichspflicht untereinander von 11.625,00 €.

10

Grundsätzlich richten sich auch die Streithelfern entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gem. § 32 Abs. 1 RVG nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert. Der Gebührenstreitwert für die Klage wäre hier gem. §§ 48 GKG, 3 ZPO auf 22.000,00 € festzusetzen gewesen. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt jedenfalls dann mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die von ihm unterstützte Partei (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – X ZR 109/12, Rn. 6). Ein Vergleichsmehrwert für den Rechtsstreit wäre gemäß § 63 GKG festzusetzen gewesen, insoweit für den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eine höhere Gerichtsgebühr anfiele, Nr. 1900 Anlage 1 GKG. Dies ist nicht der Fall, da der Vergleich nicht zwischen einer Partei als Kostenschuldner und einem Nebenintervenienten geschlossen wurde, sondern zwischen zwei im Grundsatz nicht als Gerichtskostenschuldner dieses Rechtsstreits heranzuziehenden Nebenintervenientinnen.

11

Der Gegenstandswert kann daher abweichend von dem Gebührenstreitwert gem. § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt werden, da der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richtet (vgl. Hartmann/Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung § 33 RVG Rn. 3a). § 33 RVG ist u.a. bei einem sog. Mehrvergleich, der sich auf über den Streitgegenstand des Rechtsstreits hinausgehende Ansprüche erstreckt, anwendbar (OVG Münster, Beschluss vom 24.04.2014 - 2 E 412/14, BauR 2014, 2085; OVG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2013 – 3 So 126/12, Rn. 15 bei juris; für außergerichtlichen Vergleich HK-RVG/Kroiß RVG § 33 Rn. 4). Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich bei einem Mehrvergleich über Ansprüche, die nicht vom für die gerichtlichen Gebühren maßgebenden Streitwert gem. GKG abgedeckt sind, nicht nach dem Gebührenstreitwert. Bei einem Mehrvergleich kommt jedenfalls eine Gebühr des Rechtsanwalts nach Nr. 1000 oder 1003 Anl. 1 RVG in Betracht.

12

Auch in der vorliegenden Konstellation bezog sich die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht nur auf den gem. § 48 Abs. 1 GKG den Gebührenstreitwert bestimmenden Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits, sondern daneben auch auf das Innenverhältnis zwischen den beiden Nebenintervenientinnen, welches einen von dem eigentlichen Streitgegenstand gesondert zu betrachtenden Gegenstand darstellt. Die Entscheidung über den Streitgegenstand des Rechtsstreits zwischen den Klägern und der Beklagten, nämlich die Haftung der Beklagten für den geltend gemachten Mangelbeseitigungsanspruch und Schadensersatz entscheidet nämlich nicht gleichzeitig über die Frage, wer im Verhältnis der Nebenintervenientinnen untereinander diese Kosten zu tragen hat. Die Klärung dieser Frage hat einen eigenen Wert. Demgemäß kann bei Beteiligung Dritter an einem gerichtlichen Vergleich eine bislang nicht rechtshängige Regelung des Gesamtschuldnerinnenausgleiches zwischen einer Partei und einem Dritten zu einem Vergleichsmehrwert führen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2021 – 10 W 28/21, Rn. 10 bei juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2018 – 10 W 25/18, Rn. 19 ff. bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.1997 – 14 W 771/97 Rn. 2 bei juris).

13

Das gilt auch für den zwischen Innenausgleich zwischen zwei Nebenintervenientinnen. Zwar besteht zwischen diesen kein Prozessrechtsverhältnis, sie sind jedoch beide Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens und damit ihre Prozessbevollmächtigten in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so dass der § 33 Abs. 1 RVG auch bei einer Regelung ihrer Ansprüche untereinander anzuwenden ist. Denn Sinn der Wertfestsetzung gemäß § 33 RVG ist es, den Wert der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in einem gerichtlichen Verfahren bindend festzusetzen, um eine zwischen den Interessen des Rechtsanwalts und dem Gebührenschuldner ausgewogene Gebührenabrechnung zu ermöglichen, wenn der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nicht dem Wert des Streitgegenstandes entspricht (Hartmann ebd. Rn. 2).

14

Ein Mehrwert des Vergleichs bei Regelung des Innenausgleichs zweier Schuldner einer Forderung, welche den Streitgegenstand darstellt, ergibt sich allerdings nur dann, wenn der Innenausgleich zuvor streitig gewesen ist (OLG Düsseldorf ebd. Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 17 U 96/20 Rn. 13 bei juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018 – 10 W 8/18, Rn. 24 bei juris). Denn nur dann gibt es einen Anlass für eine anwaltliche Tätigkeit und Beratung, die sich aufgrund des erhöhten Aufwandes und Haftungsrisikos in höheren Anwaltsgebühren für einen Vergleichsabschluss widerspiegeln.

15

Für die Feststellung, ob diese Voraussetzung bei den Ansprüchen zwischen den Nebenintervenientinnen erfüllt ist, war das Verfahren nicht an das Landgericht zurückzuverweisen. Das diesbezügliche erweiterte Vorbringen kann im Beschwerderechtszug berücksichtigt werden, § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Landgericht könnte es zudem ohnehin nicht sachnäher ermitteln oder bewerten, denn der Vergleich zwischen den Parteien ist im Mediationsverfahren zustande gekommen, über welches es grundsätzlich kein Protokoll gibt und in welchem sich die Parteien regelmäßig zur Verschwiegenheit verpflichten.

16

Vorliegend ist ohnehin aber auch nach dem Vorbringen der Nebenintervenientin zu 2) der festgestellte Anspruch zwischen den Nebeninterventientinnen streitig gewesen. Es kommt für die Frage des Wertes einer anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen einer Einigung i.S.d. Nr. 1000 ff. Anl. 1 RVG nicht darauf an, ob durch die Einigung, hier der Vergleich, ein direkter Zahlungsanspruch begründet worden ist, oder nur die Frage der Höhe einer einzelnen Forderung geklärt wird, welche einen Rechnungsposten für die Feststellung eines saldierten Zahlungsanspruches darstellt. Der vereinbarte Innenausgleich weicht von der gesetzlichen Regelung einer Gesamtschuldnerschaft ab und stellt somit eine Einigung über die Höhe dieser Forderung dar. Nr. 1000 Anl. 1 RVG bezieht sich auf die Beseitigung eines Streits oder der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis. Ob diese Einigung einen vollstreckungsfähigen Inhalt dergestalt hat, dass sich aus ihm eine direkte Zahlungsverpflichtung ergibt, ist nicht maßgeblich. Das Rechtsverhältnis der Nebenintervenientinnen untereinander bezüglich dieser Forderung wird jedenfalls dem Grunde nach geregelt.

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2. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 33 Abs. 9 RVG.