Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.08.2025 – 15 WF 145/25
ECLI:DE:OLGSH:2025:0821.15WF145.25.00
Orientierungssatz
1. Zitierungen zum Leitsatz 1: Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 10 WF 11/12 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 10 WF 55/14.(Rn.3)
2. Zitierung zum Leitsatz 2: Anschluss OLG Bremen, Beschluss vom 21. November 2017 - 5 UF 81/16.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Ahrensburg, 1. Juni 2025, 25 F 819/22
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 2. Juni 2025 gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 1. Juni 2025 erfolgte Festsetzung des Verfahrenswerts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 2. Juni 2025 gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – A. vom 1. Juni 2025 erfolgte Festsetzung des Verfahrenswerts ist gem. § 59 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig.
In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Das Familiengericht hat den Verfahrenswert zutreffend gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG a.F., 63 Abs. 1 FamGKG auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung eines höheren Wertes gem. § 45 Abs. 3 FamGKG ist vorliegend nicht veranlasst.
Ein höherer oder niedriger Wert ist nach § 45 Abs. 3 FamGKG nur dann festzusetzen, wenn der nach § 45 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Der Wert nach § 45 Abs. 1 FamGKG kann nach dem Willen des Gesetzgebers dann unbillig niedrig sein, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig ist (vgl. BT-Drs. 16/6308, Seite 306). Eine Abweichung von dem Festbetrag von 4.000,00 Euro nach oben ist mithin nur ausnahmsweise geboten, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert von 4.000,00 Euro im Einzelfall zu unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde (vgl. OLG Celle, FamRZ 2012, 1748; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1750). Eine Abweichung von dem Wert von 4.000,00 Euro kommt daher nur dann in Betracht, wenn sich der zu entscheidende Fall von der durchschnittlichen Konstellation wesentlich unterscheidet (OLG Brandenburg, a.a.O.).
Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung von zwei Anhörungsterminen stellen keine wesentliche Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache dar und rechtfertigen daher im Regelfall keine Erhöhung des Verfahrenswerts (vgl. OLG Bremen, FF 2018, 165; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 55; OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 953). Hinzu kommt, dass vorliegend die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgebrochen worden ist und das Verfahren letztlich ohne Vorlage eines Sachverständigengutachten beendet worden ist, da der Kindesvater für das Familiengericht, seinen vormaligen Verfahrensbevollmächtigten und die Sachverständige spätestens seit Oktober 2024 nicht mehr erreichbar war. Im Lichte dessen ist auch die Dauer des Verfahrens von zweieinhalb Jahren zwischen dem einleitenden Schriftsatz des Kindesvaters und dem verfahrensbeendenden Beschluss des Familiengerichts vom 1. Juni 2025 zu sehen. Zunächst war das Verfahren über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr nicht weiter betrieben worden, um das Ergebnis des parallel eingeleiteten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens abzuwarten. Seit Oktober 2024 konnte das Verfahren dann aufgrund der Nichterreichbarkeit des Kindesvaters in der Sache nicht mehr gefördert werden. Die Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren ist damit nicht dem Umfang oder dem erhöhten Schwierigkeitsgrad der Sache geschuldet, sondern den dargestellten Umständen und war dementsprechend für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten auch nicht mit einem erhöhten Arbeitsaufwand verbunden. Im Gegenteil weist die Sache nach der Verfahrensdauer und dem Umfang der gewechselten Schriftsätze keine wesentliche Abweichung vom Durchschnitt auf.