Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.09.2025 – 15 WF 169/25

ECLI:DE:OLGSH:2025:0922.15WF169.25.00

Orientierungssatz

1. Die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das Verfahren der Verfahrenskostenhilfe an Stelle des Hauptsacheverfahrens vorzuverlagern (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 6 WF 72/11).(Rn.9)

2. Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 16 WF 51/24.(Rn.4)

3. Zitierungen zum Leitsatz 2: Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 16 WF 51/24 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 WF 284/07.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Neumünster, 17. Juli 2025, 41 F 75/25

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 8. August 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N. vom 17. Juli 2025 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kindesmutter wird auf ihren Antrag vom 13. Juni 2025 für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ... bewilligt. Eine Zahlungsanordnung wird nicht getroffen.

Gründe

1

1.) Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 8. August 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N. vom 17. Juli 2025 ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.

2

2.) In der Sache ist auf die sofortige Beschwerde der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass der Kindesmutter ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung ... bewilligt wird.

3

a) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist allerdings zu berücksichtigen, dass Sorgerechtsverfahren gem. §§ 1671, 1626a BGB vom Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG beherrscht werden. Nach den vom Familiengericht durchzuführenden amtswegigen Ermittlungen hat es die dem Kindeswohl am besten entsprechende Entscheidung zu treffen.

4

Vor diesem Hintergrund ist in Sorgerechtsverfahren gem. §§ 1671, 1626a BGB eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat und gegebenenfalls eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (OLG Karlsruhe FamRZ 2024, 1940 Rz. 16; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 1157; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1528; Zöller/Feskorn ZPO 36. Auflage 10/2025, § 76 FamFG Rn. 30).

5

Der Maßstab für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist in diesem Verfahren somit im Ergebnis großzügiger als in Familienstreitsachen und in allgemeinen Zivilsachen (vgl. Zöller/Feskorn ZPO 36. Auflage 10/2025,§ 76 FamFG Rn. 30).

6

Für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren kommt es auch nicht darauf an, ob ein Sorgerechtsantrag in seiner konkreten Form hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, sondern nur darauf, ob überhaupt eine Regelung zugunsten des Antragstellers mit einiger Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, und der Antrag geeignet ist, die rechtliche und sachliche Lage des Antragstellers zu verbessern. An die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen in einem dem Amtsermittlungsgrundsatz unterfallenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2024, 1940 Rz. 16; FamRZ 2016, 250; zu Umgangsverfahren: OLG Hamm FamRZ 2008, 420).

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Nach diesem Maßstab ist der Kindesmutter vorliegend Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB zu gewähren.

8

Zwar bezieht sich der Vortrag der Kindesmutter zur Begründung ihres Antrages auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge zu einem Großteil auf den im Parallelverfahren verfahrensgegenständlichen Umgang des Kindesvaters mit den Kindern. Allerdings trägt sie auch vor, dass der Kindesvater ihrer Auffassung nach aufgrund seines Drogenkonsums und seiner fehlenden Therapiebereitschaft nicht zur Ausübung der (Mit-)Sorge in der Lage sei, dass sich der Kindesvater nicht für die Kinder, sondern nur für seine eigenen Belange interessiere, dass die Kinder durch die Streitigkeiten der Eltern sehr belastet seien und dass sie selbst Opfer massiver körperlicher und verbaler Übergriffe seitens des Kindesvaters geworden sei.

9

Angesichts dieses Vortrags kann eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorliegenden Fall nicht von vornherein verneint und Verfahrenskostenhilfe versagt werden. Die umfangreiche Auseinandersetzung des Familiengerichts mit dem Vortrag der Kindesmutter im angefochtenen Beschluss bestätigt vielmehr, dass deren Antrag nicht ohne Weiteres zurückgewiesen werden kann, sondern eine Befassung mit den von ihr angeführten Aspekten im Hauptsacheverfahren geboten ist. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Verfahren der Verfahrenskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 807). In welchem Maße das Familiengericht vorliegend im Rahmen des Hauptsacheverfahrens Ermittlungen von Amts wegen vornimmt, obliegt dabei seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 26 FamFG). Die vom Familiengericht in seinem Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss angeführten, im Ausgangspunkt zutreffenden Erwägungen werden in diesem Rahmen zu erörtern und näher zu beleuchten sein.

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b) Die Beiordnung … beruht auf den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 121 ZPO.

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c) Die Kindesmutter ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, so dass eine Zahlungsanordnung nicht zu treffen ist.