Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.10.2025 – 1 Ws 136/25

ECLI:DE:OLGSH:2025:1001.1WS136.25.00

Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz 3: Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2025 - III-3 Ws 211/25.(Rn.13)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Untergebrachte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

1

Der Untergebrachte befindet sich aufgrund eines seit dem 16. Juni 2015 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts … im Maßregelvollzug nach § 63 StGB im AMEOS Klinikum für Forensische und Psychiatrie und Psychotherapie Neustadt.

2

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 29. August 2025, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Fortdauer seiner Unterbringung angeordnet, wobei sie den gesetzlichen Maßstab einer über zehn Jahre andauernden Unterbringung zugrunde gelegt hat.

3

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wendet der Untergebrachte sich nicht gegen die Fortdauerentscheidung als solche, jedoch begehrt er die Feststellung, dass er durch die Fristüberschreitung bei der Anordnung in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzt ist. Zwar sei die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB gewahrt, nach zehn Jahren der Unterbringung sei aber aufgrund des erhöhten Prüfungsmaßstabs eine gesonderte Fortdauerentscheidung zu treffen. Dieses habe die Kammer bei der Verfahrensgestaltung verkannt. Die angefochtene Entscheidung enthalte keine Ausführungen zu der erfolgten Fristüberschreitung; bereits hierin liege ein eigenständiger Grundrechtsverstoß.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, da eine Fristüberschreitung nicht vorliege Aus dem Gesetz folge - unbeschadet der Regelung in § 67e Abs. 1 StGB - keine zwingende Verpflichtung des Gerichts, die Fortdauer der Unterbringung außerhalb der Fristen des § 67e Abs. 2 StGB zu prüfen.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig erhoben, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1.

6

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die isolierte Anfechtung einer Fortdauerentscheidung in Unterbringungssachen hinsichtlich einer festzustellenden Fristüberschreitung zulässig ist, weil hierin ein tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriff liegt und die Belastung des Untergebrachten durch die Maßnahme sich nach dem typischen Verfahrensverlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher er eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (zuletzt: Senatsbeschluss vom 15. Juli 2025 - 1 Ws 107/25).

2.

7

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des Untergebrachten hätte die Kammer eine Fortdauerentscheidung nicht bereits nach Erreichen der zehnjährigen Unterbringungsdauer treffen müssen. Vielmehr galt bei der vorliegenden zeitlichen Konstellation allein die Jahresfrist aus § 67e Abs. 2 StGB. Diese hat die Kammer nach ihrer letzten Fortdauerentscheidung vom 4. September 2024 gewahrt.

8

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB zwar eine gesonderte Überprüfungsfrist anlässlich des Erreichens der Unterbringungsdauer über zehn Jahre hinaus normiert. Diese wird auch nicht allein dadurch gegenstandslos, dass die jährliche Überprüfung im Rahmen von § 67e Abs. 2 StGB erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen hätte. Dies folgt schon daraus, dass das Auseinanderfallen beider Zeitpunkte in der Regel nur dadurch entstehen kann, dass zuvor - gleich aus welchem Grund - eine oder mehrere Jahresfristen überschritten wurden.

9

Diese Regelung gebietet aber nicht, dass stets eine gesonderte Überprüfung unverzüglich nach Ablauf von zehn Jahren vollstreckter Unterbringung zu erfolgen hat. Sie beinhaltet allein in der Sache eine Änderung des Prüfungsmaßstabes zum Zehnjahreszeitpunkt. Die Vollstreckung wird daher auch nicht dadurch prozessual unzulässig, dass die Fortdauerentscheidung nicht innerhalb der Zehnjahresfrist getroffen wurde. Anders als § 67e Abs. 2 StGB, der bestimmte Überprüfungszeitpunkte normiert, regelt § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB lediglich, ab wann in der Sache ein erhöhter Prüfungsmaßstab gilt (vgl. in einem Fall der Sicherungsverwahrung: OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2025 - III-3 Ws 5-11/25 - bei juris Rn. 13f. m.w.N.). Eine prozessuale "Sonderfrist" lässt sich auch der Intention des Gesetzgebers nicht entnehmen, denn in den Gesetzesmaterialien (Drucksache 13/9062, S. 10) heißt es hierzu nur, dass eine gesonderte Überprüfung "nach der Vollstreckung von zehn Jahren" vorgesehen sei (Hervorhebung durch den Senat).

10

§ 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB normiert deshalb keine starre Frist, die schon bei der Verfahrensgestaltung beachtet werden muss. Vielmehr ist eine differenzierende Betrachtung geboten, aufgrund derer gewährleistet ist, dass dem erhöhten Prüfungsmaßstab aus § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB, der die Freiheitsrechte des Untergebrachten schützt, Rechnung getragen wird.

11

Im Ausgangspunkt gibt daher das Erreichen der Zehnjahresfrist stets Anlass, unabhängig von periodischen Fristen zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (OLG Hamm a.a.O.). Dies folgt unmittelbar aus dem im Maßregelvollzug besonders zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und findet sowohl in § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB als auch in der Regelung in § 53 Abs. 5 StrVollstrO, welche die Kammer beachtet hat, seine gesetzliche Grundlage.

12

Fällt - wie hier - der Zehnjahreszeitpunkt in die periodische Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB, liegt eine besondere - und zugleich einmalige - "Gemengelage" vor, in welcher die ausdrücklichen Fristenregelungen mit der zugleich gebotenen materiell-rechtlichen Sachentscheidung zeitlich nicht immer in Einklang zu bringen sind. Die Frage, wann eine Überprüfung geboten ist, hat sich deshalb allein daran auszurichten, dass dem Untergebrachten keine zu Unrecht erfolgende Freiheitsentziehung droht, weil der erhöhte Prüfungsmaßstab erst nach Überschreiten des Zehnjahreszeitpunktes Geltung erlangt (OLG Hamm a.a.O.).

13

Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 8. Juli 2025 (III-3 Ws 211/25 bei juris) ausgeführt:

14

"[...]. Fällt der Ablauf der Zehnjahresfrist des § 67d Abs. 3 StGB in eine noch laufende Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB so muss der neue Fortdauerbeschluss - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt - spätestens innerhalb eines Jahres nach der letzten Fortdauerentscheidung oder spätestens neun Monate nach Ablauf der Zehnjahresfrist ergehen.

15

Das Gesetz trifft für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung. Soweit ersichtlich ist die Konstellation auch noch nicht obergerichtlich oder in der Literatur behandelt worden. Denkbar sind folgende Lösungen: (1) Ist der letzte Fortdauerbeschluss vor Ablauf der Zehnjahresfrist erlassen worden, so greift noch die einjährige Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 3. Alt., 1. Unteralternative StGB - auch dann, wenn dann dies zu einer nächsten Überprüfung erst nach Ablauf von zehn Jahren und neun Monaten Vollstreckungsdauer führt. (2) Ist der letzte Fortdauerbeschluss nach neun Jahren und drei Monaten Vollstreckungsdauer oder später gefasst worden, so greift hinfort immer die neunmonatige Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 3. Alt. 2. Unteralternative StGB. (3) Grundsätzlich gilt bei einem Fortdauerbeschluss, der weniger als ein Jahr vor Ablauf der Zehnjahresfrist erlassen wurde, die einjährige Überprüfungsfrist. Liegt der Zeitpunkt für die erneute Fortdauerentscheidung aber später als zehn Jahre und neun Monate vollstreckter Sicherungsverwahrung, so greift die neunmonatige Überprüfungsfrist, die dann ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zehnjahresfrist nach § 67d Abs. 3 StGB läuft.

16

Der Senat hält - mit der Strafvollstreckungskammer - die dritte Variante für zutreffend. Gegen die zweite Variante spricht bereits der Wortlaut des § 67e Abs. 2 StGB, demzufolge die neunmonatige Frist erst nach dem Vollzug von zehn Jahren der Sicherungsverwahrung zum Tragen kommt, wodurch ihr Anwendungsbereich bestimmt wird. Die erste Variante scheidet aus, weil damit der gesetzgeberischen - auf der Rechtsprechung des BVerfG beruhenden - Intention einer Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle mit zunehmender Vollzugsdauer (BT-Drs. 17/9874 S. 22), die der Gesetzgeber ab zehn Jahren Vollzugsdauer für geboten hielt, nicht hinreichend Rechnung getragen würde. Letztlich gelingt dies nur unter Anwendung der dritten Variante, wenn eine (erneute) Fortdauerprüfung spätestens innerhalb von neun Monaten nach Erreichen der Zehnjahresgrenze des § 67d Abs. 3 StGB stattfindet."

17

Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an, weil hierdurch die Beachtung des jeweils geltenden sachlichen Prüfungsmaßstabs bestmöglich gewahrt und zeitgleich eine Verletzung gesetzlicher Fristen ausgeschlossen wird. Bei einer anderen Betrachtungsweise sind Fallkonstellationen denkbar, in denen nicht mehr klar wäre, ob schon ein Zehnjahres-Fall oder noch eine periodische Überprüfung vorliegt.

18

Vorliegend hat die Kammer auch ersichtlich beide Aspekte in den Blick genommen, indem sie nämlich eine fristgemäße Überprüfung nach § 67e Abs. 2 StGB durchgeführt hat, gleichwohl aber - dies folgt aus dem am 5. Dezember 2024 erteilten Gutachtenauftrag - dafür Sorge getragen hat, dass sie eine Fortdauerentscheidung unter Beachtung des erhöhten Prüfungsmaßstabes einer über zehn Jahre andauernden Unterbringung wird treffen können.

3.

19

Ergänzend merkt der Senat an, dass eine Grundrechtsverletzung auch bei einer anderen Betrachtungsweise vorliegend nicht hätte angenommen werden können. Denn eine solche setzt im Fall einer Fristüberschreitung voraus, dass die Vorschriften über die (regelmäßige) Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht nur objektiv nicht eingehalten worden sind, sondern deren Missachtung auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt. Deshalb führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Juli 2021 – 2 BvR 1317/20 –, juris Rn. 18f. m.w.N.).

20

An einer Fehlhaltung in diesem Sinne hätte es vorliegend ersichtlich gefehlt. Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung und vor dem Hintergrund, dass die aufgezeigte Fallkonstellation auch in Schrifttum und Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, wäre der Kammer bei ihrer Verfahrensgestaltung, die sich allein an der Einhaltung der Frist aus § 67e Abs. 2 StGB orientiert hat, ein Grundrechtsverstoß aufgrund der Missachtung bekannten Verfahrensrechts nicht vorzuwerfen, weil sie nicht davon ausgehen musste, eine Prüfung schon vor der gesetzlichen Jahresfrist vornehmen zu müssen.

4.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.