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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.10.2025 – 15 UF 165/25

Tenor

I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) vom 29. Juli 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – E. vom 15. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – E. vom 15. Juli 2025 wird auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 3) wie folgt berichtigt:

Im Rubrum des Beschlusses wird die weitere Beteiligte zu 3) ersatzlos gestrichen.

Im Rubrum des Beschlusses wird die Bezeichnung der weiteren Beteiligten zu 4) dahingehend geändert, dass deren Bezeichnung zutreffend „D... GmbH“ lautet.

III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.255,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Familiengericht – E. hat auf den am 15. Januar 2025 zugestellten Antrag mit Scheidungsverbundbeschluss vom 15. Juli 2025 die am 8. Juni 2018 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und zum Versorgungsausgleich festgestellt, dass dieser nicht stattfinde.

2

In den Gründen hat das Familiengericht ausgeführt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, weil die Ehegatten gemäß §§ 1587 BGB, 6 VersAusglG in einer nach § 7 VersAusglG formgerechten Vereinbarung hierauf verzichtet hätten. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich halte einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG stand. Da keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestünden, sei das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden.

3

Mit Schreiben vom 29. Juli 2025, beim Amtsgericht E. eingegangen am 1. August 2025, hat die weitere Beteiligte zu 3) eine Berichtigung des ihr am 29. Juli 2025 zugestellten Beschlusses beantragt und zugleich mitgeteilt, dass für den Fall, dass das Gericht den Tatbestand der Berichtigung nicht als erfüllt ansehe, ihr Antrag als Beschwerde gelten solle. Sie macht geltend, dass das Anrecht nicht bei ihr bestehe, sondern bei der Firma D. GmbH. Diese sei der Versorgungsträger. Sie selbst habe lediglich als Gutachter im Auftrag des Versorgungsträgers den Vorschlag für den Ausgleichswert ermittelt.

4

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. September 2025 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 erklärt, dass ihrerseits keine Bedenken bestünden.

II.

5

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) ist gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, da es der weiteren Beteiligten zu 3) an der Beschwerdebefugnis fehlt.

6

Die Beschwerdebefugnis steht gem. § 59 Abs. 1 FamFG nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Haben die Ehegatten - wie hier - den Versorgungsausgleich in einer Vereinbarung gem. §§ 6 ff. VersAusglG ausgeschlossen und hat das Familiengericht gem. § 224 Abs. 3 FamFG festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, sind die Versorgungsträger mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte grundsätzlich nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH FamRZ 2013, 612 Rz. 12 - zitiert nach juris). Erst recht muss dies für Dritte gelten, die - wie hier - keine Versorgungsträger, sondern nur Auskunftsstellen sind.

III.

7

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – E. vom 15. Juli 2025 ist jedoch von Amts wegen gem. § 42 Abs. 1 FamFG wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen.

8

1.) Zu Recht macht die weitere Beteiligte zu 3) mit ihrem Berichtigungsantrag bzw. ihrer Beschwerde geltend, dass sie nicht Versorgungsträgerin und daher im angefochtenen Beschluss auch nicht als weitere Beteiligte aufzuführen sei. Insoweit liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.

9

Aus der Auskunft der D. GmbH vom 21. Mai 2025 ergibt sich, dass das Anrecht der Antragsgegnerin aus der Pensionszusage mit einem Ehezeitanteil in Höhe von insgesamt 5.474,88 Euro und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von insgesamt 2.737,45 Euro nicht bei der weiteren Beteiligten zu 3) besteht, sondern bei der D. GmbH. Im Zusammenhang mit dem der Auskunft beigefügten Schreiben der weiteren Beteiligten zu 3) erschließt sich, dass die weitere Beteiligte zu 3) lediglich Auskunftsstelle für die D. GmbH gegenüber dem Gericht war.

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2.) Zu berichtigen ist darüber hinaus die Bezeichnung der weiteren Beteiligten zu 4). Wie dargelegt ergibt sich aus der Auskunft der D. GmbH vom 21. Mai 2025, dass das Anrecht der Antragsgegnerin bei dieser besteht. Bei der Bezeichnung „D. Betriebsrente“ handelt es sich lediglich um die Bezeichnung der Betriebsvereinbarung, welche Grundlage für die entsprechende Direktzusage der D. GmbH ist. Auch insoweit liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, welche von Amts wegen zu berichtigen ist.

11

Solange das Beschwerdegericht mit der Entscheidung befasst ist, ist es neben dem Ausgangsgericht auch für die Berichtigung zuständig (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1278). Dementsprechend kann der Senat mit dem vorliegenden Beschluss die Berichtigung vornehmen.

IV.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG. Angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls entspricht es der Billigkeit, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben und anzuordnen, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. Zwar ist die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) als unzulässig zu verwerfen, so dass diese im Beschwerdeverfahren unterliegt, allerdings ist zu berücksichtigen, dass sie im angefochtenen Beschluss unzutreffend als Beteiligte aufgeführt und damit als eigentlich nicht beteiligte Dritte ungerechtfertigt in das Verfahren hineingezogen worden ist. Zudem ist der angefochtene Beschluss entsprechend dem Antrag der weiteren Beteiligten zu 3) zu berichtigen, so dass auf diesem Wege dem Rechtsschutzinteresse der weiteren Beteiligten zu 3) letztlich Rechnung getragen wird.

V.

13

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FamGKG auf 1.255,00 Euro festzusetzen (2.228,00 Euro + 1.958,00 Euro = 4.186,00 Euro, 4.186,00 Euro x 3 = 12.558,00 Euro, hiervon 10 % für ein Anrecht = 1.255,80 Euro).