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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.10.2025 – 15 UF 176/25

ECLI:DE:OLGSH:2025:1028.15UF176.25.00

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) vom 16. September 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – N. vom 1. August 2025 in Ziffer 2 dahingehend geändert, dass der zweite Absatz ersatzlos entfällt.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die am 4. September 2020 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 5. Juni 2024 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – N. vom 1. August 2025 geschieden worden; zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.

2

In der Ehezeit hat der Antragsteller unter anderem ein Anrecht in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des kirchlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu 2) erworben. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) vom 19. August 2024 ist das Anrecht derzeit nur insoweit unverfallbar, als es auf Zusatzbeiträgen / Pflichtbeiträgen des Arbeitnehmers und Zulagen im Rahmen der Riesterförderung beruht. Im Übrigen ist das Anrecht noch nicht unverfallbar. Der unverfallbare Anteil am Ehezeitanteil beläuft sich nach der genannten Auskunft auf 0,09 Versorgungspunkte. Insoweit hat die weitere Beteiligte unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 0,64 Euro einen Ausgleichswert in Höhe von 0,06 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Dies entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 10,18 Euro. Zugleich hat die weitere Beteiligte darauf hingewiesen, dass der vorgeschlagene Ausgleichswert gering ist.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht – N. hat das bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehende Anrecht des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin mit einem Ausgleichswert von 0,06 Versorgungspunkten ausgeglichen und ergänzend ausgesprochen, dass Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten bleiben.

4

Gegen den ihr am 20. August 2025 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 16. September 2025, elektronisch eingegangen beim Amtsgericht N. am 19. September 2025, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass mit dem Ausgleich des unverfallbaren Anteils des Anrechts ein völlig bedeutungsloses Bagatellanrecht in der Kasse begründet werden müsse. Nach ihrer Auffassung sei das Gesamtanrecht ungeachtet der Eigenbeteiligung des Antragstellers im Ganzen zu betrachten und daher als eine Versorgung zu behandeln. Es handele sich um ein Anrecht in der Pflichtversicherung, das auf derselben Rechtsgrundlage, mit einheitlich wertbildenden Faktoren und einem einheitlichen Finanzierungsverfahren beruhe. Aus einer der Beschwerde beigefügten Berechnung ergebe sich, dass auch das gesamte Anrecht absolut geringfügig sei. Der Ehezeitanteil belaufe sich auf 0,65 Versorgungspunkte. Der Ausgleichswert von 0,37 Versorgungspunkten entspreche einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 67,24 Euro. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen den Ausschluss des Gesamtanrechts wegen Geringfügigkeit im Wertausgleich bei der Scheidung sprechen, um einen letztlich bedeutungslosen Bagatellanspruch zu vermeiden. Ansonsten wäre das geringfügige Gesamtanrecht insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

II.

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1.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) vom 16. September 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – N. vom 1. August 2025 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben. Der angefochtene Beschluss ist der weiteren Beteiligten zu 2) am 20. August 2025 zugestellt worden; die Beschwerde ist am 19. September 2025 elektronisch beim Amtsgericht Neumünster eingegangen.

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2.) In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als das bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehende Anrecht des Antragstellers insgesamt nicht im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen ist, sondern insoweit lediglich Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Betracht kommen.

7

a) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet gem. § 19 Abs. 1 VersAusglG insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Ein Anrecht ist gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grunde oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des BetrAVG. Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt etwa BGH FamRZ 2024, 677 Rz. 14 - zitiert nach juris). Ein Versorgungsanrecht kann dabei sowohl unverfallbare als auch verfallbare Bestandteile enthalten (BGH FamRZ 2018, 894).

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b) Das bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehende Anrecht des Antragstellers wird zum Teil durch den Arbeitgeber selbst finanziert und zum Teil durch eine Eigenbeteiligung des Antragstellers. Aus § 61 Abs. 1 der Satzung der weiteren Beteiligten zu 2) ergibt sich, dass der Arbeitgeber Schuldner der Pflichtbeiträge einschließlich einer etwaigen Eigenbeteiligung der/des Pflichtversicherten ist und dass der Pflichtbeitrag auf der Grundlage einer arbeitsrechtlichen Regelung bis zur Hälfte als Eigenbeteiligung der/des Pflichtversicherten geleistet werden kann. Eine solche Aufbringung des Pflichtbeitrags einerseits durch den Arbeitgeber selbst und andererseits als Eigenbeteiligung des Antragstellers als Pflichtversichertem liegt hier vor. Dabei ist vorliegend der durch die Eigenbeteiligung finanzierte Anteil des Anrechts bereits unverfallbar, während der originär durch den Arbeitgeber finanzierte Anteil noch nicht unverfallbar ist.

9

c) Allerdings stellt sich die Frage, ob die bloße unterschiedliche Finanzierung der beiden Anteile des Anrechts dazu führt, dass es sich hierbei um unterschiedliche Bestandteile des Anrechts handelt, welche einerseits im Wertausgleich bei der Scheidung gem. §§ 9 ff. VersAusglG und andererseits im Wege von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gem. §§ 20 ff. VersAusglG auszugleichen wären. Dagegen spricht, dass es sich trotz seiner unterschiedlichen Finanzierung um ein einheitliches Versorgungsanrecht handelt (OLG Brandenburg Beschluss vom 12. September 2024, Az. 15 UF 80/23, BeckRS 2024, 46123; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2021, 1703).

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d) Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da jedenfalls zugleich zu berücksichtigen ist, dass der Ausgleichswert des unverfallbaren Anteils des Anrechts gering im Sinne von § 18 VersAusglG ist.

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Besteht eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren Bestandteilen und ist einer der Bestandteile bereits unverfallbar, aber im Sinne von § 18 VersAusglG geringwertig, während der andere Bestandteil noch verfallbar ist, so ist das gesamte Anrecht als verfallbar zu behandeln und Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorzubehalten (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 31. August 2020, Az. 9 UF 133/20, zitiert nach juris; Wick, Der Versorgungsausgleich 5. Auflage 2023 Rn. 543; Grüneberg/Siede BGB 84. Auflage 2025 § 19 VersAusglG Rn. 5; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 144 (Stand: 01.07.2025)).

12

Eine im Wertausgleich bei der Scheidung getroffene Entscheidung, den unverfallbaren Anteil des Anrechts wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen, würde in materielle Rechtskraft erwachsen. Ist zugleich auch der Ausgleichswert des verfallbaren Anteils des Anrechts für sich genommen gering, wären insoweit bei einer später eintretenden Unverfallbarkeit dieses Anteils Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ebenfalls wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen. Damit würde aus dem Blick geraten, dass es sich trotz der unterschiedlichen Zeitpunkte der Verfallbarkeit der beiden Anteile des Anrechts letztlich um ein einheitliches Anrecht handelt und dass im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG eine Gesamtbetrachtung mehrerer Bestandteile eines Anrechts vorzunehmen ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 610). Wird dagegen das gesamte Anrecht als verfallbar behandelt und Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten, kann die Frage der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts im Rahmen etwaig geltend gemachter Ausgleichsansprüche nach der Scheidung einheitlich für das gesamte Anrecht beurteilt werden (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; Wick a.a.O.; Breuers a.a.O.).

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e) Soweit die weitere Beteiligte zu 2) der Auffassung ist, dass das gesamte Anrecht gem. § 18 VersAusglG bereits im Wertausgleich bei der Scheidung vom Versorgungsausgleich auszunehmen sei, kommt dies nicht in Betracht, selbst wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgt. Nicht ausgleichsreife Anrechte (oder Bestandteile von Anrechten) im Sinne des § 19 Abs. 2 VersAusglG sind wie dargelegt gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nicht Gegenstand des Wertausgleichs bei der Scheidung, sondern Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten. Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung entscheidet das Gericht jedoch gem. § 223 FamFG nur auf Antrag. Ein solcher Antrag liegt hier nicht vor und kann auch nicht erstmals in einem Beschwerdeverfahren, dessen alleiniger Gegenstand der Wertausgleich bei der Scheidung ist, gestellt werden (vgl. BGH FamRZ 2023, 117). Es würde daher der verfahrensrechtlichen Systematik widersprechen, bereits im Wertausgleich bei der Scheidung abschließend über (etwaige künftige) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zu entscheiden (vgl. Müko FamFG/Stein 4. Auflage 2025 § 224 FamFG Rn. 89).

14

f) Verbleiben - wie hier - nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte gem. § 224 Abs. 4 FamFG lediglich in der Begründung. Ein Ausspruch in der Beschlussformel, dass Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten bleiben, ist nicht erforderlich.

15

Vor diesem Hintergrund hat der zweite Absatz der Ziffer 2 ersatzlos zu entfallen.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben und anzuordnen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten sind.

IV.

17

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Der Wert ist auf den Mindestwert von 1.000,00 Euro festzusetzen.