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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.12.2025 – 15 UF 201/25
ECLI:DE:OLGSH:2025:1217.15UF201.25.00
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 28. Oktober 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 9. Oktober 2025 in Ziffer 2 um folgenden Absatz ergänzt:
Ein Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.332,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die am 10. Mai 2014 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 27. Februar 2025 zugestellten Antrag mit Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 9. Oktober 2025 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.
2
In der Ehezeit hat der Antragsteller unter anderem ein Anrecht bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - der weiteren Beteiligten zu 4) - erworben. Da der Antragsteller im gerichtlichen Fragebogen zum Versorgungsausgleich jedoch angegeben hatte, keine Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben zu haben, ist ein entsprechendes Auskunftsersuchen des Familiengerichts an die weitere Beteiligte zu 4) unterblieben. Dementsprechend enthält der Beschluss des Familiengerichts vom 9. Oktober 2025 keinen Ausspruch zu dem Anrecht.
3
Gegen den ihr als Versorgungsträgerin der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2025 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 28. Oktober 2025, eingegangen beim Amtsgericht E. am selben Tage, Beschwerde erhoben.
4
Die weitere Beteiligte zu 4) rügt mit ihrer Beschwerde die Nichtberücksichtigung des vom Antragsteller bei ihr erworbenen Anrechts und weist zugleich darauf hin, dass das Anrecht geringfügig sei und daher nach ihrer Auffassung von der Teilung des Anrechts abzusehen sei.
5
Aus der von der weiteren Beteiligten zu 4) zugleich am 28. Oktober 2025 erteilten Auskunft ergibt sich, dass der Antragsteller bei dieser ein Anrecht in der Pflichtversicherung im Tarif VBLklassik erworben hat. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 21,06 Versorgungspunkte und unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250,00 Euro ergibt sich ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 12,44 Versorgungspunkten. Dies entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 3.317,05 Euro.
II.
6
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 28. Oktober 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 9. Oktober 2025 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
7
In der Sache ist der angefochtene Beschluss in Ziffer 2 um einen Absatz zu ergänzen, in dem gem. § 224 Abs. 3 FamFG festgestellt wird, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 4) nicht stattfindet.
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Zu Recht rügt die weitere Beteiligte zu 4), dass der angefochtene Beschluss keine Entscheidung über das während der Ehezeit bei ihr erworbene Anrecht des Antragstellers enthält. Das Anrecht ist allerdings nach dem Ermessen des Senats gem. § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht auszugleichen, da der Ausgleichswert gering ist.
9
Gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG - welcher in seiner Anwendung der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG vorgeht - soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Zwar hat die Antragsgegnerin während der Ehezeit ebenfalls ein Anrecht bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Tarif VBLklassik erworben, so dass es sich um beiderseitige gleichartige Anrechte handelt. Allerdings ist das Anrecht der Antragsgegnerin nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 7) vom 9. Oktober 2024 noch nicht unverfallbar und damit nicht ausgleichsreif. Damit unterfällt es nicht dem vorliegend allein zu regelnden Wertausgleich bei der Scheidung, so dass ein Ausschluss der beiden Anrechte vom Wertausgleich bei der Scheidung gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht in Betracht kommt.
10
Nach dem danach anwendbaren § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Ein Ausgleichswert ist gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.
11
Dieser Grenzwert lag am Ende der Ehezeit (2025) als Kapitalwert bei 4.494,00 Euro. Der Ausgleichswert des Anrechts vor Abzug der Teilungskosten beläuft sich vorliegend auf 3.442,05 Euro (3.317,05 Euro zzgl. 1/2 von 250,00 Euro) und übersteigt den Grenzwert damit nicht.
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Nach dem Ermessen des Senats ist auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes vom Wertausgleich des Anrechts abzusehen. Wenngleich die Antragsgegnerin bereits über ein Anrecht bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder verfügt und sich damit der Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers auf die Umbuchung des Ausgleichswertes beschränken würde, würde doch jedenfalls ein gewisser Verwaltungsaufwand anfallen und das - für sich genommen ohnehin noch nicht unverfallbare - Anrecht der Antragsgegnerin lediglich geringfügig erhöhen. Mit ihrer Beschwerde hat die weitere Beteiligte zu 4) auch deutlich gemacht, dass sie sich selbst nicht für einen Ausgleich des Anrechts ausspricht. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die erst 38-jährige Antragsgegnerin dringend auf das geringfügige Anrecht angewiesen sein könnte, um später ihren Lebensunterhalt sicherstellen zu können.
III.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
14
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FamGKG (2.940,00 Euro + 1.500,00 Euro = 4.440,00 Euro, 4.440,00 Euro x 3 = 13.320,00 Euro, hiervon 10 % für ein Anrecht = 1.332,00 Euro).