Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.12.2025 – 2x W 81/25, 2 Wx 81/25

ECLI:DE:OLGSH:2025:1218.2X.W81.25.00

Sonstiger Orientierungssatz

Für eine hinreichende Gefährdung von Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne von § 201c Abs. 1 LVwG-SH ist es weder erforderlich, dass eine konkrete Ausführung des Angriffes vorhersehbar ist, noch muss ein Zeitfenster oder gar ein Zeitpunkt oder der Angriffsort mit Wahrscheinlichkeit feststehen. Ausreichend ist vielmehr, dass nachweislich Tatsachen vorliegen, die für sich allein oder in der Gesamtschau mit anderen Umständen den Schluss zulassen, dass es zu einer bestimmten Kategorie von Angriffen auf das Opfer kommen kann. Außerdem muss dieser Angriff in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten sein. Bei den Anknüpfungstatsachen kann es sich beispielsweise um aktuelle Drohungen oder andere Äußerungen der Störerin oder des Störers, ihre oder seine Vorerkenntnisse und einen Waffenbesitz handeln.(Rn.32)

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene wendet sich gegen eine weitere Verlängerung seiner gerichtlich angeordneten Verpflichtung zum Tragen eines technischen Mittels zur elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsortes.

2

Der Betroffene hat seine ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin (...), sowie zwei ihrer Kinder laut polizeilichen Ermittlungen und Zeugenaussagen (vgl. Bl. 2 bis 36 eAGA) in der Vergangenheit wiederholt beleidigt, bedroht und teilweise auch schwer körperlich misshandelt, so unter anderem die Zeugin (...), nachdem sich diese von ihm getrennt hat, am 29. Juni 2025. Während Polizeibeamte gegenüber dem Betroffenen eine Wegweisung und ein Kontakt- und Näherungsverbot aussprachen, kündigte dieser an, sich hieran nicht halten zu wollen.

3

Das Amtsgericht erließ am 7. Juli 2025 ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung eine Gewaltschutzverfügung (Az. 33 F 105/25, vgl. Bl 5ff. eA), nach der es der Betroffene befristet bis zum 31. August 2025 zu unterlassen hatte, seine Wohnung, in der zu dieser Zeit auch noch die Zeugin wohnte, ohne deren Zustimmung zu betreten und sich in einem Umkreis von 50 Metern um diese Wohnung aufzuhalten. Es wurde ihm ferner verboten, den Arbeitsplatz der Zeugin (...) sowie die Wohnung deren Tochter, bei der sich die Zeugin mittlerweile regelmäßig aufhält, aufzusuchen. Zudem wurde dem Betroffenen bis zum 31. Januar 2026 untersagt, mit der Zeugin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen sowie sich ihr ohne ihre vorherige Zustimmung auf weniger als 50 Meter zu nähern.

4

Der Betroffene hielt sich im Folgenden nicht an die Gewaltschutzverfügung und äußerte wiederholt auch Dritten gegenüber, die Zeugin umbringen zu wollen, unter anderem ihr in den Kopf zu schießen.

5

Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen wurden 400 Schuss scharfe Munition im Kaliber 380 sowie verschiedene Stichwaffen aufgefunden und sichergestellt.

6

Wegen wiederholten Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz wurde im Juli 2025 ein mehrtägiger polizeilicher Gewahrsam des Betroffenen angeordnet.

7

Aus weiteren Ermittlungsverfahren ist bekannt, dass der Betroffene eine Kommunikation verweigert und wiederholt geäußert hat, sich nicht an polizeiliche Maßnahmen halten zu wollen. Er hat auch Dritte bedroht.

8

In 120 Ermittlungsverfahren ist der Betroffene als Beschuldigter verzeichnet, davon in (...) seit 2005 in etwa 60 Fällen, allein im Jahr 2025 in 16 Verfahren. Beschuldigt wird er im Jahr 2025 unter anderem wegen Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, Verstoßes gegen das Gewaltschutz- sowie das Waffengesetz.

9

Die Polizei stuft den Gesamtsachverhalt als Hochrisikofall häuslicher Gewalt ein, bei dem ein Tötungsdelikt sowie die Anwendung schwerster Gewalt zu befürchten sind.

10

Die Zeugin (...) als gefährdete Person hat zugestimmt, ein Gerät zur automatischen Übermittlung ihres Aufenthaltsortes zu tragen (Bl. 16 ff. eAGA).

11

Auf Antrag der Antragstellerin (Bl. 2ff. eAGA) hat das Amtsgericht den Betroffenen nach dessen Anhörung (vgl. Bl. 37ff. eAGA) mit Beschluss vom 29. Juli 2025 für die Dauer von zwei Monaten zum Tragen eines technischen Mittels zur elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsortes verpflichtet. Des Weiteren hat es angeordnet, dass Daten über den Aufenthaltsort der Zeugin (...) aufgrund ihrer Zustimmung ebenfalls erhoben, gespeichert und mit den Daten des Betroffenen automatisiert abgeglichen werden. Mit Blick auf die weiteren Einzelheiten und die Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juli 2025 (Bl. 43ff. eAGA).

12

Mit dem Beginn der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wurde aus polizeitaktischen Gründen eine Verbotszone von 100 Metern um den derzeitigen Wohnort der Zeugin (...) (vgl. Bl. 18 eAGA) sowie um ihren Arbeitsplatz (vgl. Bl. 19 eAGA) festgelegt, die der Adressat nicht habe betreten dürfen (vgl. Antrag der Antragstellerin vom 24. Juli 2025, Bl. 10 eAGA). Um die Verbotszone herum wurde eine Warn- bzw. Pufferzone festgelegt, bei deren Betreten die Polizei informiert wird.

13

Bei Anlegung des Mittels für die elektronische Aufenthaltsüberwachung verhielt sich der Betroffene unkooperativ und kündigte an, sich an keine Auflagen halten zu wollen. Während seiner zweimonatigen Verpflichtung begab er sich 15 Mal in die durch die Gewaltschutzverfügung festgelegten Verbotszone sowie 54 Mal in die durch die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) festgesetzten Pufferzonen, was in zahlreichen Fällen ein polizeiliches Handeln erforderlich machte. Im August 2025 ist der Betroffene fünfmal wegen Bedrohung auffällig geworden, zweimal wegen Beleidigung und einmal wegen Körperverletzung, davon zweimal zum Nachteil der Zeugin (...) bzw. ihrer Tochter. Mitarbeiter der GÜL beleidigte und bedrohte der Betroffene ebenfalls.

14

Auf Antrag der Antragstellerin verlängerte das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. September 2025 nach Anhörung des Betroffenen (vgl. Bl. 52ff. eAGA) die in seinem Beschluss vom 29. Juli 2025 angeordnete Verpflichtung des Betroffenen zum Tragen eines technischen Mittels zur elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsorts um zwei Monate. Erneut ordnete es ferner an, dass Daten über den Aufenthaltsort der Zeugin (...) aufgrund ihrer Zustimmung ebenfalls erhoben, gespeichert und mit den Daten des Betroffenen automatisiert abgeglichen werden. Mit Blick auf die Einzelheiten und die Begründung verweist der Senat auf den Beschluss des Amtsgerichts (Bl. 55ff. eAGA).

15

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 hielt das Amtsgericht seine Gewaltschutzverfügung vom 7. Juli 2025 nach mündlicher Verhandlung am 14. August 2025 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf der in seinem Beschluss vom 7. Juli 2025 festgelegten jeweiligen Anordnungsdauer aufrecht. Die Beschwerde des Betroffenen hiergegen verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. November 2025 teilweise als unzulässig bzw. wies sie als unbegründet zurück (Az. 8 UF 223/25).

16

Bis zum 19. November 2025 begab sich der Betroffene weitere 20 Mal in den durch die Gewaltschutzverfügung festgelegten Verbotsbereich sowie weitere 42 Mal in die durch die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) festgesetzten Pufferzonen, was in zahlreichen Fällen ein polizeiliches Handeln notwendig machte. Für die GÜL war der Betroffene nicht mehr über das Telefon, was er mitzuführen hat, zu erreichen. Dieses war dauerhaft ausgeschaltet.

17

Auf Antrag der Antragstellerin verlängerte das Amtsgericht nach Verfügung einer Anhörung des Betroffenen am 25. November 2025 (vgl. Bl. 59 eAGA) mit Beschluss vom 28. November 2025 die Verpflichtung des Betroffenen gemäß Beschlusses vom 29. Juli 2025 um weitere zwei Monate und ordnete erneut an, dass Daten über den Aufenthaltsort der Zeugin (...) aufgrund ihrer Zustimmung ebenfalls erhoben, gespeichert und mit den Daten des Betroffenen automatisiert abgeglichen werden. Mit Blick auf die Einzelheiten und die Begründung verweist der Senat auf den Beschluss des Amtsgerichts (Bl. 63ff. eAGA).

18

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner am 1. Dezember 2025 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde (vgl. Bl. 67ff. eAGA). Er macht geltend, dass sich die Verbots- und Pufferzonen im Bereich von Durchfahrtsstraßen selbst der öffentlichen Verkehrsmittel befänden. Aufgrund der Infrastruktur sowie von Baustellen und Verkehrsengpässen bestünden hierzu keine Alternativen. Ein Durchfahren sei daher unvermeidbar. Das Telefon der GÜL sei für stark schwerhörige Hörgeräteträger wie ihn gar nicht hörbar und verwendbar und seit Wochen bei einem Einsatz verschwunden. Weder habe er das Klingeln hören noch Telefonate ohne riesige Verständnisschwierigkeiten führen können. Er sei stark beeinträchtigt durch Diabetes und Operationen an beiden Beinen. Die Vibration sei daher nicht zu merken. Die Beschlüsse des Amtsgerichts seien erst stark verzögert zugestellt worden, obwohl die Frist für den Vollzug schon in Gang gesetzt worden sei. Innerhalb der „Fehltage“ hätte die Fessel nicht getragen werden müssen. Der Inhalt der Beschlüsse sei falsch. Hinsichtlich des Systems sei zu bemerken, dass eine Aufladung über eine magnetische Verbindung erfolge. Das Kabel löse sich leicht bei Bewegung und sei als sichere Verbindung kaum geeignet. Es habe keine Kontakte und erst recht keine Bedrohungen gegeben, jedenfalls nicht von seiner Seite aus. Die Gegenseite habe versucht, Kontakt herbeizuführen wie auch umfangreiche Sachbeschädigungen auszuführen. Dies sei polizeibekannt, aber nicht aufgenommen worden. Die häusliche Gewalt ginge von der Zeugin (...) aus. Die Opferrolle sei zu 100 % vertauscht. Zudem sei über Rücknahmen von Anzeigen mit vorsätzlich falschen Anschuldigungen zu berichten. Es gäbe keine hinreichenden Gründe zum Tragen des Geräts. Schon die erste Verlängerung sei unzulässig gewesen. Außerdem würden gesundheitliche Gründe die zügige Entfernung fordern.

19

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 nicht abgeholfen (Bl. 72ff. eLGA). Zur Begründung hat es ausgeführt, die im angefochtenen Beschluss genannten Gründe seien weiterhin zutreffend. Zwar sei es richtig, dass die dem Betroffenen gewährte Anhörungsfrist unangemessen kurz ausgefallen sei, was auf einer abweichenden Fristberechnung durch die GÜL beruht habe. Durch das Beschwerdevorbringen dürfte dieser Mangel aber geheilt sein. Im Übrigen könne der Betroffene nach wie vor mit dem Argument, eine Verletzung der Verbotszonen sei unvermeidbar, kein Gehör finden. Die Verbotszonen seien von einer verhältnismäßig geringen Ausdehnung und in ihnen fänden sich keine bzw. nur eine Bushaltestelle, keine Geschäfte oder öffentliche Einrichtungen. Die hohe Anzahl von Verstößen lasse sich insoweit letztlich nur durch die bewusste Missachtung dieser Zonen erklären, die die abermalige Verlängerung der Maßnahme nötig gemacht habe. Dabei sei schon positiv gewürdigt worden, dass es zuletzt zumindest nicht (mehr) zu weiteren Strafanzeigen gekommen sei. Wenn sich jetzt noch die Anzahl der Verstöße erheblich reduzieren würde, bliebe unter Verhältnismäßigkeitsaspekten für weitere Verlängerungen vermutlich kein Raum.

20

Die Beschwerde ist dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.

21

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 an das Oberlandesgericht wiederholt und vertieft der Betroffene sein Vorbringen aus der Beschwerdeschrift.

II.

1.

22

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss folgt aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG.

23

Für das Verfahren einer Verpflichtung zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Abs. 1 LVwG-SH gemäß § 201c Abs. 1 LVwG-SH bzw. die Verlängerung einer solchen Verpflichtung nach § 201b Abs. 8 Satz 3 LVwG-SH (i. V. m. § 201c Abs. 3 Satz 3 LVwG-SH) findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung (§ 186 Abs. 6 Satz 2 LVwG-SH, § 201c Abs. 3 Satz 2 LVwG-SH). Bei der Verpflichtung zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Abs. 1 LVwG-SH handelt es sich nur um eine Freiheitsbeschränkung, keine Freiheitsentziehung, weil die körperliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen durch die Verpflichtung nicht in jede Richtung aufgehoben wird (vgl. zu § 415 FamFG Sternal/Göbel, 22. Aufl. FamFG § 415 Rn. 3f.).

2.

24

Die gemäß den §§ 58ff. FamFG (i. V. m. § 186 Abs. 6 Satz 2 LVwG-SH, § 201c Abs. 3 Satz 2 LVwG-SH) zulässige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.

25

Zu Recht hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin seine mit Beschluss vom 29. Juli 2025 angeordnete Verpflichtung des Betroffenen zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Abs. 1 LVwG-SH mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2025 um weitere zwei Monate verlängert (§ 201b Abs. 8 Satz 3 LVwG-SH i. V. m. § 201c Abs. 3 Satz 3 LVwG-SH).

a)

26

Das Amtsgericht ist gemäß § 186 Abs. 6 Satz 1 LVwG-SH zuständig für die Anordnung und die Verlängerung der Verpflichtung des Betroffenen. Die Antragstellerin, in deren Zuständigkeitsbereich die Stadt (...) fällt, liegt im Bezirk des Amtsgerichts. Sie hat die erneute Verlängerung der Verpflichtung des Betroffenen gemäß § 186 Abs. 6 Satz 4 LVwG-SH beantragt (vgl. Bl. 59ff. eAGA).

27

Soweit der Betroffene geltend macht, die Beschlüsse des Amtsgerichts erst stark verzögert zugestellt bekommen zu haben und es daher „Fehltage“ gegeben habe, an denen er die Fußfessel nicht habe tragen müssen, liegen Rechtsverletzungen nicht vor. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ist gemäß § 186 Abs. 6 Satz 4 LVwG-SH i. V. m. § 201c Abs. 3 Satz 2 LVwG-SH mit seiner bereits am 28. November 2025 erfolgten Bekanntgabe an die Antragstellerin (vgl. Bl. 66 eAGA) und damit noch innerhalb der zweimonatigen Verlängerung der Verpflichtung des Betroffenen zum Tragen eines technischen Mittels wirksam geworden. Gemäß § 201b Abs. 8 LVwG-SH i. V. m. § 201c Abs. 3 Satz 3 LVwG-SH war der Beschluss auch sofort vollziehbar.

b)

28

Die materiellen Voraussetzungen für die Verpflichtung des Betroffenen liegen (weiterhin) vor.

aa)

29

Gemäß § 201c Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH kann eine Person zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Abs. 1 LVwG-SH verpflichtet werden, wenn die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes dieser Person zum Schutz einer bestimmten anderen gefährdeten Person erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dann, wenn die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gefährdeten Person zusammentrifft, Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise durch einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährdet sind.

30

So liegen die Dinge hier.

(1)

31

Vorliegend rechtfertigen bestimmte Tatsachen die Annahme, dass dann, wenn der Betroffene die Wohnung der Tochter der Zeugin (...), in der sich diese regelmäßig aufhält, oder den Arbeitsplatz der Zeugin betreten, aufsuchen, sich dort aufhalten oder generell mit der Zeugin zusammentreffen würde, deren Leben und/ oder Leib innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach hinreichend konkretisierte Weise durch einen Angriff des Betroffenen von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährdet wäre.

32

Hierzu ist weder erforderlich, dass eine konkrete Ausführung des Angriffes vorhersehbar ist, noch muss ein Zeitfenster oder gar ein Zeitpunkt oder der Angriffsort mit Wahrscheinlichkeit feststehen. Ausreichend ist vielmehr, dass nachweislich Tatsachen vorliegen, die für sich allein oder in der Gesamtschau mit anderen Umständen den Schluss zulassen, dass es zu einer bestimmten Kategorie von Angriffen auf das Opfer kommen kann. Außerdem muss dieser Angriff in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten sein. Bei den Anknüpfungstatsachen kann es sich beispielsweise um aktuelle Drohungen oder andere Äußerungen der Störerin oder des Störers, ihre oder seine Vorerkenntnisse und einen Waffenbesitz handeln (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag Drs. 20/2746 S. 27, 34 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21, juris Rn. 90f.).

33

Hier steht nach den polizeilichen Ermittlungen und Zeugenaussagen zur Überzeugung des Senats fest, dass der Betroffene die Zeugin (...) sowie zwei ihrer Kinder in der Vergangenheit wiederholt beleidigt, bedroht und teilweise auch schwer körperlich misshandelt hat, so vor allem die Zeugin (….), nachdem sich diese von ihm getrennt hat, am 29. Juni 2025. Im Folgenden hat der Betroffene auch Dritten gegenüber mehrfach mit der Tötung der Zeugin gedroht, unter anderem dadurch, ihr in den Kopf zu schießen. Diese Äußerung ist deshalb von besonderer Relevanz, weil bei der Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen neben verschiedenen Stichwaffen 400 Schuss scharfe Munition aufgefunden und sichergestellt worden sind.

34

Soweit der Betroffene die Übergriffe, Beleidigungen und Bedrohungen zunächst durch den Verfahrenspfleger (...) hat bestreiten lassen (vgl. Bl. 41ff. eAGA) sowie sie im Rahmen seines Beschwerdevorbringens (Bl. 67ff. eAGA) und seines Schriftsatzes vom 10. Dezember 2025 selbst in Abrede stellt, hält der Senat sein Vorbringen angesichts der polizeilichen Ermittlungen ebenso wie das Amtsgericht (vgl. Bl. 44 eAGA) für nicht glaubhaft. Gegen die Richtigkeit der Einlassungen des Betroffenen sprechen insofern nicht nur die mitgeteilten Zeugenaussagen, sondern insbesondere auch das Folgeverhalten des Betroffenen nach der Erstanordnung seiner Verpflichtung zum Tragen eines technischen Mittels zur elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsortes.

35

Soweit das Amtsgericht die jeweilige Verlängerung der Verpflichtung des Betroffenen in den Beschlüssen vom 29. September 2025 und 28. November 2025 insofern zu Recht jeweils maßgeblich damit begründet hat, dass der Betroffene nach den Mitteilungen der Antragstellerin bis zur ersten Verlängerung allein 15 Mal sowie danach allein 20 Mal gegen die Gewaltschutzverfügung des Amtsgerichts verstoßen sowie ferner insgesamt 96 Mal die Pufferzone betreten und die Batterie entgegen § 201b Abs. 1 LVwG vier Mal vollständig hat entladen lassen, bestreitet der Betroffene dies in seiner Beschwerdeschrift schon nicht.

36

Selbst wenn der Betroffene, wie er geltend macht, so schwerhörig wäre, dass er die Vibration des Gerätes bei Betreten der Zonen gar nicht hört - was der Senat im Übrigen als bloße Schutzbehauptung ansieht -, wusste er doch bereits aus der Gewaltschutzverfügung des Amtsgerichts vom 7. Juli 2025, dass es ihm bis zum 31. Januar 2026 untersagt ist, den Arbeitsplatz der Zeugin (...) sowie die Wohnung deren Tochter aufzusuchen und sich der Zeugin generell auf weniger als 50 Meter zu nähern. Ferner hätte er auch bereits nach einer deutlich geringeren Anzahl an Warnungen und Polizeieinsätzen infolge seiner Annäherungen erkennen können und müssen, dass er solche zu unterlassen hat.

37

Ohne Erfolg wendet der Betroffene des Weiteren ein, ein Durchfahren der Verbots- und Pufferzonen sei für ihn unvermeidbar, weil sich die Zonen im Bereich von Durchfahrtsstraßen mit öffentlichen Verkehrsmittel befänden, die er aufgrund der Infrastruktur sowie von Baustellen und Verkehrsengpässen nützen müsse. Der nach der Gewaltschutzanordnung einzuhaltende Abstand von nur 50 Metern von der Zeugin erlaubt es dem Betroffenen zur Überzeugung des Senats ohne Weiteres, die notwendigen Besorgungen des Alltags zu verrichten, ohne sich der Zeugin weiter als erlaubt zu nähern. Nichts anderes ergibt sich bei einer Inaugenscheinnahme der von der Antragstellerin eingereichten Übersichten zu den Verbotszonen um den Wohnort der Tochter der Zeugin und deren Arbeitsplatz herum (vgl. Bl. 18f. eAGA) sowie einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten bei google maps. Die Entfernung des Wohnorts des Betroffenen in der (...) in (...) zur Wohnung der Tochter der Zeugin in der (...) in (...) beträgt laut google maps 1,2 km mit dem Auto sowie 1,1 km zu Fuß, die zur Arbeitsstelle der Zeugin in der (...) in (...) 1,4 km sowohl mit dem Auto als auch zu Fuß. Bei der (...) handelt es sich jedenfalls nicht um eine größere Durchfahrtsstraße. Soweit die (...) möglicherweise als eine solche bezeichnet werden könnte und die ebenfalls nicht weit entfernt liegende größere Straße (...) laut google maps derzeit zumindest teilweise gesperrt ist, hat der Betroffene schon nicht dargelegt, warum er überhaupt darauf angewiesen sein sollte, gerade in die Richtung der (...) zu fahren oder zu gehen. Sofern er in seinem Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 geltend macht, anders nicht in den Stadtnorden, nach (...) oder zur Autobahn zu gelangen, teilt der Senat diese Ansicht bei Inaugenscheinnahme des Straßennetzes von (...) nicht. Abgesehen davon, dass es laut google maps ohne Weiteres möglich ist, die maßgebliche Adresse in der (...) über eine der kleineren Nebenstraßen hierzu noch in hinreichendem Abstand zu umfahren oder zumindest zu umgehen, bestünde eine solche Möglichkeit jedenfalls weitläufig unter Nutzung der Bundesstraße (...) im Westen der Stadt. Arztpraxen, Poststellen und Hörgerätefachgeschäfte sind in (...) laut google maps entgegen dem Schreiben des Betroffenen vom 10. Dezember 2025 ferner ebenfalls nicht nur nahe des Wohnorts und der Arbeitsstelle der Zeugin vorhanden.

38

Soweit es in der Antragsschrift an das Amtsgericht vom 24. Juli 2025 heißt, dass mit dem Beginn der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aus polizeitaktischen Gründen zugleich Verbotszonen von 100 m um den derzeitigen Wohnort der Zeugin (...) in der (...) sowie um den Arbeitsplatz in der (...) festgelegt worden sind, die der Betroffene nicht habe betreten dürfen, muss nicht entschieden werden, ob es der Wirksamkeit dieser Festlegungen entgegenstand, dass zumindest eine polizeiliche Maßnahme oder gerichtliche Anordnung gemäß § 201a LVwG-SH (i. V. m. § 201c Abs. 1 Satz 2 LVwG-SH) ihre Wirksamkeit verliert, sobald wie hier mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Juli 2025 eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam geworden ist (§ 201a Abs. 3 Satz 5 LVwG-SH, § 201a Abs. 4 Satz 4 LVwG-SH; vgl. zur Subsidiarität dieser polizeirechtlichen Maßnahmen gegenüber dem zivilrechtlichen Schutz auch Schleswig-Holsteinischer Landtag Drs. 20/2746 S. 29f.). Jedenfalls belegen schon die von der Antragstellerin mitgeteilten zahlreichen Verstöße des Betroffenen gegen die erlassene Gewaltschutzverfügung ebenso wie dessen immer wieder festzustellender Aufenthalt in den Pufferzonen, dass sich der Betroffene in einer sehr großen Anzahl an Fällen bewusst in die Nähe der Zeugin begeben hat, was nach den Vorgeschehnissen einen jederzeitigen Angriff auf die Zeugin im Falle einer Annäherung an diese erwarten lassen muss verbunden mit der Gefahr intensiver körperlicher Gewaltanwendung oder mittels einer Waffe. Der Betroffene zeigt sich insofern nicht einsichtig. In zahlreichen Fällen wird gegen ihn einschlägig insbesondere wegen Körperverletzung und auch wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz ermittelt. Bereits wiederholt hat er die Zeugin mit dem Tod bedroht.

(2)

39

Die vorgenannte Gefährdung der Zeugin macht es zumindest für weitere zwei Monate erforderlich, durch die Verpflichtung des Betroffenen zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Abs. 1 LVwG-SH fortlaufend zu überwachen, dass sich dieser der Zeugin nicht mehr als zulässig annähert.

(a)

40

Die zahlreichen Verstöße des Betroffenen gegen die Gewaltschutzverfügung und die dadurch bedingten Polizeieinsätze zeigen eindringlich, dass die Gewaltschutzverfügung allein nicht ausreichend ist, um die Zeugin vor möglichen Übergriffen des Betroffenen zu schützen. Es ist weiterhin notwendig, dass die Polizei im Falle eines Betretens der Pufferzonen durch den Betroffenen und eines erfolglosen Versuchs der Ansprache des Betroffenen durch die GÜL rechtzeitig informiert wird, um eine unzulässige Annäherung des Betroffenen an die Zeugin zu unterbinden. Der Betroffene zeigt sich weiterhin uneinsichtig. Sein bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten, dass er bloße Verbote befolgen wird. Insofern hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die hohe Anzahl an Verstößen des Betroffenen nur durch die bewusste Missachtung der diesem gemachten Vorgaben erklären lässt.

(b)

41

Zum Schutz der Zeugin gibt es kein gleich geeignetes Mittel, das weniger in die Grundrechte des Betroffenen eingreift als die Verlängerung dessen Verpflichtung zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Abs. 1 LVwG-SH um zumindest zwei Monate gemäß § 201b Abs. 8 Satz 3 LVwG-SH i. V. m. § 201c Abs. 3 LVwG-SH.

42

Als gleich geeignete Maßnahmen kämen eine weitere präventive Ingewahrsamnahme sowie eine längerfristige Observation des Betroffenen in Betracht. Beide Maßnahmen würden allerdings noch stärker in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen. Eine Ingewahrsamnahme führte sogar zu einer Freiheitsentziehung. Bei einer Observation würden nicht nur der Aufenthaltsort, sondern auch die Tätigkeiten und das soziale Umfeld der observierten Person wahrgenommen werden und dadurch ein sehr viel umfangreicheres Persönlichkeitsbild der überwachten Person entstehen als bei der elektronischen Übertragung deren bloßen Standortdaten (vgl. Schleswig-Holsteiner Landtag Drs. 20/2746 S. 8).

bb)

43

Eine Verlängerung der Verpflichtung des Betroffenen um weitere zwei Monate ist unter Abwägung der damit verbundenen Beeinträchtigung seiner Freiheitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 11 Abs. 1 GG) und seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) mit dem dadurch zu erreichenden Schutz des Rechts der Zeugin auf ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

44

Soweit der Betroffene geltend macht, dass ebenfalls gesundheitliche Gründe eine zügige Entfernung des technischen Mittels erforderten, ergibt sich dies für den Senat nicht. Weder aus einer von dem Betroffenen eingewandten Diabeteserkrankung noch aus einer von ihm vorgebrachten Operation an beiden Beinen allein würde folgen, dass der Betroffene gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage wäre, das technische Mittel im Sinne des § 201b Abs. 1 LVwG-SH, welches gemeinhin als „Fußfessel“ bezeichnet wird, weiter zu tragen. Entsprechend macht er in seiner Beschwerdeschrift denn auch zugleich geltend, dass er das Vibrieren des Gerätes nicht merke und dessen Kabel sich leicht bei Bewegung löse und als sichere Verbindung kaum geeignet sei.

cc)

45

Soweit das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss formuliert hat, dass für weitere Verlängerungen unter Verhältnismäßigkeitsaspekten vermutlich kein Raum bliebe, wenn es nicht nur zu keinen weiteren Strafanzeigen mehr komme, sondern sich auch noch die Anzahl der Verstöße gegen das Näherungsverbot erheblich reduzieren würde, kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen hierauf nicht an. Nur anzumerken ist insofern allerdings, dass der Senat Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung hat. Sollte der Betroffene weiterhin gegen die Gewaltschutzverfügung verstoßen - und sei es auch in erheblich geringerem Umfang -, dürfte dies grundsätzlich für das weitere Bestehen einer hinreichend konkretisierten Gefahr für die Zeugin sprechen.

3.

46

Wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, beruht sein angefochtener Beschluss nicht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs des Betroffenen.

47

Abgesehen davon, dass das Amtsgericht gemäß § 186 Abs. 6 Satz 3 LVwG-SH (i. V. m. § 201c Abs. 3 Satz 2 LVwG-Sh) vor seiner Beschlussfassung ohnehin von einer vorherigen Anhörung des Betroffenen absehen durfte, wenn diese den Zweck der Maßnahme gefährdet hätte, und eine Anhörung des Betroffenen am 25. November 2025 zumindest noch verfügt hat, hätte eine solche Anhörung, wie das Beschwerdevorbringen und der Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 des Betroffenen sowie der Nichtabhilfeabschluss des Amtsgerichts zeigen, nichts an der Richtigkeit der Verlängerung der Verpflichtung des Betroffenen um zwei Monate geändert.

4.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.