Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.01.2026 – 2x W 75/25, 2 Wx 75/25

Orientierungssatz

1. Eine Gesellschaft ist nicht als vermögenslos anzusehen, wenn sie über Vermögen in nur geringem Umfang verfügt (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 20 W 170/16). Von Vermögenslosigkeit ist indes auszugehen, wenn die Gesellschaft ihren Betrieb eingestellt hat und keinerlei Anhaltspunkte für Vermögenspositionen bestehen. Die Annahme von Vermögenslosigkeit kann nicht allein auf pauschale Angaben eines Geschäftsführers gestützt werden (Festhaltung OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 2 W 82/00).(Rn.21) (Rn.23)

2. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2014 - I-3 Wx 187/12.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend AG Kiel, 12. September 2025, HRB 20591 Kl

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Löschung der Betroffenen wegen Vermögenslosigkeit.

2

Ein Jahresabschluss der Betroffenen ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 bekannt (vgl. Bl. 78ff. eA). Die Passiva der Betroffenen überstiegen demnach 2021 deren Aktiva. An Aktiva war ein Anlagevermögen mit einem Betrag von 5.104,00 € sowie ein Umlaufvermögen von 42.628,34 € ausgewiesen, darunter ein Guthaben bei Kreditinstituten von 16.367,42 €. Umsatzerlöse waren mit einem Betrag von 45.894,75 € angegeben.

3

Aus dem gemeinsamen Registerportal ergibt sich eine letzte Eintragung ins Handelsregister am 22. Dezember 2023. Am 31. Oktober 2023 wurde ein notariell beurkundeter Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile geschlossen, ausweislich dessen § 6 „Gesellschafterversammlung“ die nach § 2 Abs. 1a GmbHG errichtete Gesellschaft „(...) führt“.

4

Laut Vorbringens des Antragstellers schuldet die Betroffene dem Land-Schleswig-Holstein Abgaben in Höhe von 30.874,14 €. Die Betroffene sei vermögenslos und übe keine gewerbliche Tätigkeit mehr aus. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für zentrale Prüfungsdienste Kiel habe am Ort des Firmensitzes der Betroffenen am 11. Dezember 2024 weder deren Geschäftsführer noch den Grundstücksbesitzer angetroffenen. Es seien mehrere Briefkästen für Firmen vorhanden gewesen, darunter keiner für die Betroffene (vgl. Besichtigungsvermerk des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste Kiel nebst Lichtbildern). Laut Auskunft einer Dritten vor Ort würde Post für Firmen öfter bei ihr zugestellt, aber nicht abgeholt werden. Der Geschäftsführer der Betroffenen habe seinen Wohnsitz im Ausland und reagiere nicht auf Anfragen der Finanzbehörde. Er sei Geschäftsführer diverser Firmen. Die Betroffene habe keinen Internetauftritt. Die Steuerfahndungsstelle habe daher am 14. Februar 2025 angeregt, die Steuernummer der Betroffenen zu begrenzen, da die Gefahr bestehe, dass diese zu Betrugszwecken genutzt werden könnte.

5

Mit dem dem Antragsteller laut Empfangsbekenntnis am 17. September 2025 zugegangenen Beschluss vom 12. September 2025 hat das Amtsgericht den Antrag auf Löschung der Betroffenen vom 2. September 2025 (Bl. 2 eA) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit eine Gewissheit über diese voraussetze. Erforderlich seien gesicherte Erkenntnisse. Hier stehe die Vermögenslosigkeit nicht zur Gewissheit fest. Die Nichterreichbarkeit der Betroffenen bzw. deren Geschäftsführers stelle keinen Grund für eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit dar.

6

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 2. Oktober 2025 (Bl. 146ff. eA). Er macht geltend, dass ohne die Löschung die Gefahr bestehe, dass der Firmenmantel für betrügerische Zwecke verwendet werde. Der Rechtsverkehr sei vor Unternehmen zu schützen, die ohne Kapital am Markt und ohne wirtschaftliche Aktivität erhebliche wirtschaftliche Gefahren heraufbeschwören könnten. Die Betroffene habe auch nicht dargelegt, dass trotz derzeitiger Vermögenslosigkeit in naher Zukunft mit hinlänglichen Vermögenszuflüssen zu rechnen sei. Selbst im Falle einer wirtschaftlichen Aktivität der Betroffenen sei zu befürchten, dass ihr Geschäftsführer bzw. ihre Gesellschafter Vermögen der Gesellschaft entwendet hätten.

7

Laut Mitteilung der IHK Kiel vom 7. November 2025 (Bl. 112 eA) hat diese Forderungen gegen die Betroffene in Höhe von 639,00 €, die sich aktuell in der Mahnung befinden. Für die Beurteilung der Vermögenssituation verfügt die IHK über keine weiteren Erkenntnisse.

8

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Seine Begründung aus dem Zurückweisungsbeschluss sei durch die Beschwerdeschrift nicht entkräftet worden. Die mitgeteilten Erkenntnisse der Steuerfahndung belegten allein die Nichterreichbarkeit der Betroffenen. Diese sowie die ausbleibende Reaktion des Geschäftsführers stellten keinen Grund für eine Löschung des Betroffenen dar. Es fehle insoweit an einer gesetzlichen Grundlage. Die monetären Verhältnisse der Betroffenen seien unklar. Selbst geringfügiges Vermögen stehe der Vermögenslosigkeit entgegen. Der letzte veröffentlichte Jahresabschluss der Betroffenen umfasse den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021. Aus dem Unternehmensregister ließen sich keine aktuellen Daten und damit Erkenntnisse über eine etwaige Vermögenslosigkeit gewinnen. Nach dem Jahresabschluss vom 31. Dezember 2021 habe die Gesellschaft noch über Aktiva verfügt. Auch die IHK verfüge über keine weiteren Erkenntnisse.

9

Die Beschwerde ist dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.

II.

10

Die Beschwerde ist zulässig (hierzu 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (hierzu 2.).

1.

11

Die Beschwerde ist statthaft (§§ 58ff. FamFG, § 393 Abs. 3 Satz 2 FamFG i. V. m. § 394 Abs. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.

12

Der Antragsteller ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, nachdem sein Antrag auf Löschung der Betroffenen zurückgewiesen worden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 31 Wx 205/11, juris Rn. 6; vgl. Bahrenfuss/Steup, FamFG, 3. Aufl. § 394 Rn. 25; Sternal/Noack, FamFG 22. Aufl. § 394 Rn. 39).

13

Die Beschwerde vom 2. Oktober 2025 ist fristgemäß binnen eines Monats erhoben worden, § 63 Abs. 1 FamFG. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ist dem Antragsteller am 17. September 2025 zugegangen.

2.

14

In der Sache hat das Amtsgericht den Antrag auf Löschung der Betroffenen wegen Vermögenslosigkeit zu Recht zurückgewiesen.

15

Gemäß § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden.

16

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

a)

17

Zwar sind die Vorschriften über die Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vermögenslosigkeit auch auf eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wie die Betroffene anzuwenden (Sternal/Noack, 22. Aufl. 2025, FamFG § 394 Rn. 16; MüKO-FamFG/Krafka, 4. Aufl., § 394 Rn. 3).

18

Der Antragsteller hat auch einen Antrag auf Löschung der Betroffenen gestellt.

b)

19

Die Vermögenlosigkeit der Betroffenen ist aber nicht feststellbar.

aa)

20

Eine zur Löschung berechtigende Vermögenslosigkeit liegt nach dem Zweck des § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, wenn die kraft ihrer Rechtsform nur mit einer beschränkten Haftungsmasse ausgestattete Gesellschaft über keinerlei Mittel mehr verfügt und daher für den Rechtsverkehr allenfalls eine Gefahr darstellt (MüKo-FamFG/Krafka, 4. Aufl., § 394 Rn. 1; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. März 2014 - I-3 Wx 187/12, juris Rn. 2 vom 20. Januar 2011 - I-3 Wx 3/11, juris Rn. 12).

21

Dementsprechend ist eine Gesellschaft vermögenslos, wenn sie über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter den Gesellschaftern in Betracht kommen. Der Gesellschaft dürfen weder Werte, die ein ordentlicher Kaufmann als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann, noch nicht bilanzierungsfähige Gegenstände oder Rechtspositionen zur Verfügung stehen. Demgegenüber steht der Annahme von Vermögenslosigkeit bereits das Vorhandensein von Vermögen der Gesellschaft in nur geringem Umfang entgegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 18. Mai 2017 - 20 W 170/16, juris Rn. 14; vom 29. Januar 2015 - 20 W 116/12, juris Rn. 7).

22

Wegen der schwerwiegenden Folgen der Löschung sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Vermögenslosigkeit sorgfältig zu prüfen. Die dazu erforderlichen Tatsachen sind gemäß § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln. Die bloße Überzeugung des Gerichts von der Vermögenslosigkeit genügt nicht. Die Überzeugung muss auch auf ausreichenden Ermittlungen beruhen. Allein auf eine unterlassene Darlegung der Vermögenssituation der Gesellschaft durch den Geschäftsführer darf sie nicht gestützt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2016 - I-3 Wx 191/15, juris Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2014 - I-3 Wx 187/12, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 2006 - I-3 Wx 222/05, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 20 W 116/12, juris Rn. 8). Die Überzeugung des Gerichts nach § 37 Abs. 1 FamFG erfordert einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 9/21, juris Rn. 17; MüKoFamFG/Ulrici, 4. Aufl. 2025, FamFG § 37 Rn. 15).

23

Ist die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht vollständig bekannt, kann die Feststellung der Vermögenslosigkeit auf Indizien gestützt werden. Insoweit ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. Sternal/Noack, 22. Aufl. 2025, FamFG § 394 Rn. 9ff. m.w.N.). Liegen objektive Erkenntnisse über das Fehlen von Vermögenswerten vor (z.B. fehlgeschlagene Zwangsvollstreckungsversuche, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis) und fehlen - nach allen Ermittlungen einschließlich Anhörung der Gesellschaft - Anhaltspunkte für das Vorhandensein anderweitigen Vermögens, spricht dies für eine Vermögenslosigkeit i.S.d. § 394 FamFG (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG - Kommentar, 8. Auflage 2025, § 394 FamFG Rn. 19 m.w.N.). Danach kann Vermögenslosigkeit anzunehmen sein, wenn die Gesellschaft ihren Betrieb eingestellt hat und keinerlei Anhaltspunkte für Vermögenspositionen bestehen (vgl. Sternal/Noack, 22. Aufl. 2025, FamFG § 394 Rn. 13). Demgegenüber kann die Annahme von Vermögenslosigkeit nicht allein auf pauschale Angaben eines Geschäftsführers gestützt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2000 - 2 W 82/00, FGPrax 2000, 160). Ebenso wenig reichen für sich genommen (Steuer-) Schulden der Gesellschaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 20 W 116/12, juris Rn. 7, 11), die Aufgabe des von der Gesellschaft betriebenen Gewerbes (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) oder gar die bloße Nichtermittelbarkeit der Geschäftsanschrift (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2016 - I-3 Wx 191/15, juris Rn. 26). Behauptet die Gesellschaft eine Forderung gegen einen Dritten, liegt darin ein die Löschung hindernder Vermögenswert, wenn das Bestehen der Forderung hinreichend konkret dargelegt und deren Durchsetzung ernsthaft verfolgt wird. In diesem Fall gilt nur dann etwas anderes, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass die behauptete Forderung nicht besteht oder nicht werthaltig ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2007 - 1 W 285/06, juris Rn. 6 ff.).

bb)

24

Gemessen an diesen Kriterien hat das Amtsgericht zu Recht keine Überzeugung davon gewinnen können, dass die Betroffene kein Vermögen besitzt.

25

Zwar folgt aus den von dem Antragsteller mitgeteilten Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Zentrale Prüfungsdienste Kiel ohne Weiteres ein Bedürfnis dafür, den Rechtsverkehr vor dem Abschluss von Geschäften mit der Betroffenen zu schützen. Diese ist - wie sich auch für den Senat aus dem Besichtigungsvermerk der Steuerfahndungsstelle ergibt - zumindest derzeit nicht für Dritte und Geschäftspartner erreichbar und will dieses offensichtlich auch nicht sein. Dass es sich bei der Betroffenen infolgedessen um eine bloße Scheinfirma handelt, die - wie für eine Löschung nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich - über keinerlei Vermögenswerte (mehr) verfügt, ergibt sich hieraus aber noch nicht. Zumindest der Jahresabschluss der Betroffenen für den Veranlagungszeitraum 2021 weist noch Aktiva von mehr als 40.000,00 € aus, darunter ein Guthaben bei Kreditinstituten von 16.367,42 €. Ob die Angaben in dem Jahresabschluss zutreffend waren, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Ausschließen kann er es jedoch jedenfalls nicht.

26

Sonstige Indizien für eine Vermögenslosigkeit der Betroffenen liegen nicht vor. Laut Auskunft der IHK Kiel verfügt diese über keine positiven Kenntnisse in Bezug auf die Vermögenssituation der Betroffenen. Dass diese Forderungen nicht begleicht und zumindest derzeit versucht, ihren Firmensitz zu verschleiern, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie ausstehende Forderungen gegen sie nicht begleichen könnte. Auch aus dem Registerportal ergibt sich nichts Abweichendes.

3.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

28

Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.