Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.01.2026 – 2x W 80/25, 2 Wx 80/25
ECLI:DE:OLGSH:2026:0112.2X.W80.25.00
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 9/21.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend AG Kiel, 11. September 2025, HRB 19721 KI
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kiel - Registergericht - vom 11. September 2025 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Kiel - Registergericht - wird angewiesen, die Löschung der Betroffenen anzukündigen (§ 394 Abs. 2 FamFG).
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Löschung der Betroffenen wegen Vermögenslosigkeit.
Der letzte Eintrag zu der Betroffenen im Registerportal datiert aus dem Jahr 2018. Jahresabschlüsse und/ oder Bilanzen liegen nicht vor.
Laut Vorbringens des Antragstellers und einer seinem Antrag (Bl. 3ff. eA) beigefügten Rückstandsaufstellung (Bl. 5 eA) schuldet die Betroffene dem Land Schleswig-Holstein Abgaben in Höhe von 440,22 €. Das einzige Konto der Firma sei laut eines Kontenabrufersuchens zum 17. Juni 2020 geschlossen worden. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Betroffenen sei fruchtlos verlaufen. Der Geschäftsführer der Betroffenen habe am 30. September 2021 mitgeteilt, dass die Firma abgewickelt werden solle. Ausweislich seiner Mitteilung vom 19. September 2024 soll es angeblich einen Notartermin zur Auflösung der Firma gegeben haben. Auf Anfrage habe er erklärt, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt sei, Umsätze seit dem 25. September 2024 nicht mehr generiert worden und Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art unter Beteiligung der Gesellschaft nicht anhängig seien. Es gebe keine Geschäftstätigkeit mehr. Vermögen sei nicht vorhanden und er selbst strebe eine Löschung an.
Laut E-Mail des Antragstellers vom 27. März 2025 (Bl. 7f. eA) bat der Geschäftsführer der Betroffenen ihn in einer Nachricht vom 25. September 2024 zwecks Überweisung der Rückstände aus der Rückstandsaufstellung um Angabe einer Kontoverbindung.
Mit Schreiben vom 9. April 2025 (Bl. 10 eA) hat das Amtsgericht die Betroffene gebeten, binnen vier Wochen die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.
Auf Anfrage, ob das Gewerbe der Betroffenen abgemeldet worden sei, teilte das Gewerbeamt mit, dass kein Gewerbe unter dieser Namensführung bekannt sei (Bl. 15 eA).
Das Amtsgericht wies die Betroffene auf den Löschungsantrag wegen Vermögenslosigkeit hin und bat sie mit Schreiben vom 23. Juni 2025 sowie 24. Juli 2025 (vgl. Bl. 16f. eA) ohne Erfolg um Mitteilung, ob die Betroffene noch über Vermögen verfüge, gegebenenfalls in welcher Höhe.
Mit dem dem Antragsteller laut dessen Mitteilung (vgl. Bl. 19 eA) am 8. Oktober 2025 zugegangenen Beschluss vom 11. September 2025 (Bl. 11 eA) hat das Amtsgericht den Antrag auf Löschung der Betroffenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit eine Gewissheit über diese voraussetze. Erforderlich seien gesicherte Erkenntnisse. Dass das Gewerbe nicht mehr ausgeübt werde und keine Umsätze mehr getätigt worden seien, lasse nur bedingt Rückschlüsse auf die Vermögenslage der Betroffenen zu.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Oktober 2025 (Bl. 19ff. eA). Er macht geltend, ab September 2018 seien nur noch Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem Wert 0 eingereicht worden, da keine Umsätze erzielt worden seien und keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt worden sei. Es seien bislang keine Jahreserklärungen zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer abgegeben worden. Die Finanzbehörde habe diese auf Basis von Schätzungen festgesetzt. Eine Bilanz, aus der sich Vermögen hätte ableiten lassen können, sei nicht eingereicht worden. 2021 habe der Geschäftsführer erstmalig darüber informiert, eine Abwicklung der Betroffenen zu beabsichtigen. Infolge eines Besuchs durch einen Vollziehungsbeamten der Finanzbehörde am 19. September 2024 habe er mitgeteilt, dass die GmbH in Kürze geschlossen werde und keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe. Soweit im Januar 2025 bei einem Kontenabruf festgestellt worden sei, dass keine Geschäftskonten mehr existierten, lasse dies darauf schließen, dass kein Geldvermögen mehr vorhanden sei. Die Betroffene weise keinen Grundbesitz auf. Sie habe ebenfalls nicht dargelegt, trotz derzeitiger Vermögenslosigkeit mit hinlänglichen Vermögenszuflüssen in der Zukunft zu rechnen. An dem Wahrheitsgehalt der von ihm, dem Antragsteller, dienstlich erteilten Auskünfte bestehe kein Zweifel.
Die IHK teilte unter dem 7. November 2025 mit, Forderungen in Höhe von 1.004,32 € gegen die Betroffene zu haben. Diese befänden sich in der Vollstreckung. Über Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Vermögenssituation der Betroffenen von Belang sein könnten, verfüge sie nicht (vgl. Bl. 30 eA).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 24ff. eA). Seine Begründung aus dem Zurückweisungsbeschluss sei durch die Beschwerdeschrift nicht entkräftet worden. Nachweise betreffend die fruchtlose Vollstreckung seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Der Antragsteller habe eine E-Mail des Geschäftsführers vom 25. September 2024 in seinem Schreiben vom 27. März 2025 offenbar wörtlich zitiert. Dieser E-Mail könne nicht entnommen werden dass der Geschäftsführer ausgesagt habe, es sei kein Vermögen vorhanden. Der Geschäftsführer teile darin vielmehr seine Absicht mit, die Forderung zu begleichen. Die GmbH solle in Kürze geschlossen werden, es habe keine Geschäftstätigkeit gegeben. Angaben des Geschäftsführers betreffend die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft würden indes fehlen. Eine Recherche des Gerichts im Unternehmensregister habe ergeben, dass eine Bilanz nie eingereicht worden sei. Die IHK habe gemäß Mitteilung eine Forderung in Höhe von 1.004,32 € gegen die Betroffene, verfüge jedoch über keine weiteren Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Vermögenssituation von Belang sein könnten. Die monetären Verhältnisse der Betroffenen seien daher weiter unklar. Dass ein Konto der Gesellschaft nicht ermittelbar sei und der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei, bedeute nicht zwingend, dass die Betroffene über kein Vermögen verfüge. Ihre Vermögenslosigkeit sei nicht zur Gewissheit des Gerichtes dargetan.
Die Beschwerde ist dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (hierzu 1.) und hat in der Sache Erfolg (hierzu 2.).
1.
Die Beschwerde ist statthaft (§§ 58ff. FamFG, § 393 Abs. 3 Satz 2 FamFG i. V. m. 394 Abs. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.
Der Antragsteller ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, nachdem sein Antrag auf Löschung der Betroffenen zurückgewiesen worden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 31 Wx 205/11, juris Rn. 6; vgl. Bahrenfuss/Steup, FamFG, 3. Аufl. § 394 Rn. 25; Sternal/Noack, FamFG 22. Aufl. § 394 Rn. 39).
Die Beschwerde vom 30. Oktober 2025 ist fristgemäß binnen eines Monats erhoben worden, § 63 Abs. 1 FamFG. Laut Mitteilung des Antragstellers ist ihm der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts am 8. Oktober 2025 zugegangen.
2.
In der Sache hat das Amtsgericht den Antrag auf Löschung der Betroffenen wegen Vermögenslosigkeit zu Unrecht zurückgewiesen.
Gemäß § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden.
Anders als das Amtsgericht meint, sind diese Voraussetzungen erfüllt.
a)
Der Antragsteller hat einen Antrag auf Löschung der Betroffenen gestellt.
b)
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist Vermögenslosigkeit der Betroffenen festzustellen.
aa)
Eine zur Löschung berechtigende Vermögenslosigkeit liegt nach dem Zweck des § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, wenn die kraft ihrer Rechtsform nur mit einer beschränkten Haftungsmasse ausgestattete Gesellschaft über keinerlei Mittel mehr verfügt und daher für den Rechtsverkehr allenfalls eine Gefahr darstellt (MüKo-FamFG/Krafka, 4. Aufl., § 394 Rn. 1; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. März 2014 - I-3 Wx 187/12, juris Rn. 2 vom 20. Januar 2011 - I-3 Wx 3/11, juris Rn. 12).
Dementsprechend ist eine Gesellschaft vermögenslos, wenn sie über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter den Gesellschaftern in Betracht kommen. Der Gesellschaft dürfen weder Werte, die ein ordentlicher Kaufmann als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann, noch nicht bilanzierungsfähige Gegenstände oder Rechtspositionen zur Verfügung stehen. Demgegenüber steht der Annahme von Vermögenslosigkeit bereits das Vorhandensein von Vermögen der Gesellschaft in nur geringem Umfang entgegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 18. Mai 2017 - 20 W 170/16, juris Rn. 14; vom 29. Januar 2015 - 20 W 116/12, juris Rn. 7).
Wegen der schwerwiegenden Folgen der Löschung sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Vermögenslosigkeit sorgfältig zu prüfen. Die dazu erforderlichen Tatsachen sind gemäß § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln. Die bloße Überzeugung des Gerichts von der Vermögenslosigkeit genügt nicht. Die Überzeugung muss auch auf ausreichenden Ermittlungen beruhen. Allein auf eine unterlassene Darlegung der Vermögenssituation der Gesellschaft durch den Geschäftsführer darf sie nicht gestützt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2016 - I-3 Wx 191/15, juris Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2014 - I-3 Wx 187/12, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 2006 - I-3 Wx 222/05, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 20 W 116/12, juris Rn. 8). Die Überzeugung des Gerichts nach § 37 Abs. 1 FamFG erfordert einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 9/21, juris Rn. 17; MüKoFamFG/Ulrici, 4. Aufl. 2025, FamFG § 37 Rn. 15).
Ist die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht vollständig bekannt, kann die Feststellung der Vermögenslosigkeit auf Indizien gestützt werden. Insoweit ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. Sternal/Noack, 22. Aufl. 2025, FamFG § 394 Rn. 9ff. m.w.N.). Liegen objektive Erkenntnisse über das Fehlen von Vermögenswerten vor (z.B. fehlgeschlagene Zwangsvollstreckungsversuche, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis) und fehlen - nach allen Ermittlungen einschließlich Anhörung der Gesellschaft - Anhaltspunkte für das Vorhandensein anderweitigen Vermögens, spricht dies für eine Vermögenslosigkeit i.S.d. § 394 FamFG (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG - Kommentar, 8. Auflage 2025, § 394 FamFG Rn. 19 m.w.N.). Danach kann Vermögenslosigkeit anzunehmen sein, wenn die Gesellschaft ihren Betrieb eingestellt hat und keinerlei Anhaltspunkte für Vermögenspositionen bestehen (vgl. Sternal/Noack, 22. Aufl. 2025, FamFG § 394 Rn. 13). Demgegenüber kann die Annahme von Vermögenslosigkeit nicht allein auf pauschale Angaben eines Geschäftsführers gestützt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2000 - 2 W 82/00, FGPrax 2000, 160). Ebenso wenig reichen für sich genommen (Steuer-) Schulden der Gesellschaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 20 W 116/12, juris Rn. 7, 11), die Aufgabe des von der Gesellschaft betriebenen Gewerbes (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) oder gar die bloße Nichtermittelbarkeit der Geschäftsanschrift (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2016 - I-3 Wx 191/15, juris Rn. 26). Behauptet die Gesellschaft eine Forderung gegen einen Dritten, liegt darin ein die Löschung hindernder Vermögenswert, wenn das Bestehen der Forderung hinreichend konkret dargelegt und deren Durchsetzung ernsthaft verfolgt wird. In diesem Fall gilt nur dann etwas anderes, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass die behauptete Forderung nicht besteht oder nicht werthaltig ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2007 - 1 W 285/06, juris Rn. 6 ff.).
bb)
Gemessen an diesen Kriterien hat das Amtsgericht zu Unrecht eine Vermögenslosigkeit der Betroffenen verneint.
(1)
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist der Senat von der Vermögenslosigkeit der Betroffenen überzeugt (§ 37 Abs. 1 FamFG).
Der Senat sieht insofern keine Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Antragsteller dienstlich erteilten Auskünfte über die Vermögenslage der Betroffenen unzutreffend sein sollten. Soweit das Amtsgericht dies im Hinblick auf die behaupteten fruchtlosen Vollstreckungsversuche des Antragstellers bezweifelt hat, lassen sich zumindest Vollstreckungskosten in Höhe von 28,60 € im Übrigen aus der von dem Antragsteller übermittelten Rückstandsaufstellung ablesen.
Ein fruchtloser Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen der Betroffenen ist ebenso ein gewichtiges objektives Indiz für deren Vermögenslosigkeit wie der Umstand, dass sie über kein Geschäftskonto mehr verfügt. Da sie des Weiteren auch keinen Grundbesitz innehat, bliebe als denkbarer Vermögenswert ersichtlich nur noch Bargeld. Für das Vorhandensein eines solchen fehlt allerdings jeder Anhaltspunkt.
Nach den eigenen Angaben des Geschäftsführers der Betroffenen gegenüber dem Antragsteller ist der Geschäftsbetrieb eingestellt, solle die Betroffene abgewickelt werden, werden Umsätze nicht mehr generiert und sind keine Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art unter Beteiligung der Betroffenen anhängig. Gemäß den dienstlichen Auskünften des Antragstellers sind ab September 2018 nur Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem Wert 0 und bislang keine Jahreserklärungen zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer eingereicht worden. Jahresabschlüsse und/ oder Bilanzen liegen ausweislich des Registerportals nicht vor. Auch die IHK vollstreckt bereits Forderungen gegenüber der Betroffenen. Laut Auskunft des Gewerbeamts ist kein Gewerbe mit dem Namen der Betroffenen bekannt.
Soweit der Geschäftsführer der Betroffenen den Antragsteller laut dessen E-Mail vom 27. März 2025 in einer Nachricht vom 25. September 2024 zwecks Überweisung der Rückstände aus der Rückstandsaufstellung um Angabe einer Kontoverbindung für eine Überweisung gebeten hat, folgt hieraus nichts Abweichendes. Selbst wenn der Geschäftsführer eine solche Überweisung beabsichtigt haben sollte und dies zudem wie erforderlich von einem Geschäftskonto der Betroffenen und nicht etwa von einem Privatkonto, existiert ein solches Geschäftskonto jedenfalls aktuell nicht mehr. Eine Überweisung ist im Übrigen auch nicht erfolgt, so dass die bloße Erkundigung nach einer Kontoverbindung schon deshalb nicht geeignet ist, mehr als bloße Restzweifel an der Vermögenslosigkeit der Betroffenen zu begründen. Diesen Restzweifeln ist im Rahmen der Überzeugungsbildung nach § 37 Abs. 1 FamFG Schweigen geboten.
Im Rahmen ihrer Anhörung mit Schreiben vom 23. Juni 2025 sowie 24. Juli 2025 hat die Betroffene ebenfalls nicht abweichend mitgeteilt, noch über Vermögen zu verfügen.
(2)
Der Überzeugung des Senats liegen ausreichende Ermittlungen des Antragstellers und des Registergerichts zur Vermögenslage der Betroffenen zugrunde. Für den Senat ist nicht ersichtlich, welche sonstigen Ermittlungen hierzu noch hätten angestellt werden können.
3.
In der Rechtsfolge ist der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, die Löschungsankündigung gemäß § 394 Abs. 2 FamFG vorzunehmen (vgl. BeckOK-FamFG/Otto, 56. Ed. 1.12.2025, FamFG § 394 Rn. 45; Sternal/Noack, 22. Aufl. 2025, FamFG § 395 Rn. 57; Schulte-Bunert / Weinreich, FamFG - Kommentar, 8. Auflage 2025 § 394 FamFG Rn. 57).