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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.01.2026 – 7 U 89/25
ECLI:DE:OLGSH:2026:0119.7U89.25.00
Sonstiger Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis zu 728,95 € festzusetzen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung noch die Erstattung von Kosten für ein von ihr anlässlich eines Unfalls eingeholten außergerichtlichen Sachverständigengutachtens.
2
Am 12.05.2023 stand die Sattelzugmaschine der Klägerin des Typs M auf einer Verkehrsfläche in P (Dänemark) geparkt und stand still, als der Fahrer einer in Estland zugelassenen Sattelzugmaschine mit Auflieger zurücksetzte und rückwärts in das klägerischen Fahrzeugs hineinfuhr. Dabei wurde das klägerische Fahrzeug vorne und vorne rechts beschädigt. Der Schadenshergang und die Einstandspflicht der Beklagten sind unstreitig.
3
Am 27.05.2023 beauftragte die Klägerin ein Schadensgutachten bei A. Aus dem danach erstellten Gutachten vom 30.05.2023 (Anlage K1) ergeben sich Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.991,53 € sowie eine Reparaturdauer von 2 Arbeitstagen. Unter der Überschrift "Bezugsgrundlagen" heißt es im Gutachten: "Es konnten keine Angaben zu Vorschäden eingeholt werden. Feststellungen am Fahrzeug werden in Art und Umfang unter Vorschäden dokumentiert." Unter der Überschrift "Vorschäden" heißt es weiter: "An dem Fahrzeug/Objekt wurden, soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar, folgende unreparierte Vorschäden festgestellt: Einstiegmodul links verschrammt."
4
Zwischenzeitlich ist unstreitig, dass das Fahrzeug bereits im Januar 2021 einen Schaden durch Wildunfall im Bereich der Front erlitten hat. Aus dem diesbezüglichen Schadensbericht (Anlage K7) ergaben sich voraussichtliche Reparaturkosten von netto 11.472,08 €.
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Diesen Schaden hat die Klägerin A vor der Erstattung des Gutachtens nicht mitgeteilt.
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Die Parteien haben sich im ersten Rechtszug darüber gestritten, ob dieser Vorschaden deckungsgleich mit dem hier streitgegenständlichen Schaden ist und ob er fachgerecht repariert worden ist.
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Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, die Klage aber u.a. bezogen auf die geltend gemachten Kosten in Höhe von 728,95 € für das Gutachten zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht dazu aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten habe, da sie die Unbrauchbarkeit selbst herbeigeführt habe, indem sie den Gutachter nicht über die Vorschadensituation unterrichtet habe. Der Umstand, dass das Gutachten vom Gericht in Teilen für die Schätzung verwendet worden sei, könne die Unbrauchbarkeit nicht beseitigen. Die Klägerin habe die Unbrauchbarkeit des Gutachtens auch zu vertreten, da sie sich über den Vorschaden zumindest Kenntnis hätte verschaffen müssen, z.B. durch einen Anruf bei der Versicherung. Indem sie ohne Rückversicherung den Gutachter beauftragt habe, habe sie zumindest fahrlässig gehandelt.
8
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Berufung, mit der sie sich nur gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf die Gutachterkosten wendet. Sie rügt: Die hier zu beurteilenden Schadensanstoßstellen lägen in unterschiedlichen Bereichen. Nachdem sie - die Klägerin - den Wildschaden instand gesetzt habe, habe sie nicht davon ausgehen müssen, dass hier ein überlappender Vorschaden vorgelegen habe. Gutachtenkosten seien grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn sich das Gutachten später als unrichtig erweise. Eine Erstattungsfähigkeit wäre nur dann nicht gegeben, wenn für den Geschädigten ersichtlich gewesen wäre, dass keine Schadenserhöhung eingetreten sei, was vorliegend erkennbar nicht der Fall gewesen sei.
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Da die Klägerin davon ausgegangen sei, dass sie den Vorschaden habe reparieren lassen, liege auch kein vorwerfbares Verhalten vor. Letztlich sei das Gutachten sogar gerichtlich verwertet worden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts K wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 728,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Eine Berufungserwiderung liegt bislang nicht vor.
II.
15
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Gutachtenkosten von der Beklagten nicht zu erstatten sind.
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Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass die Kosten des Schadengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, Rn. 8, juris). Die Unrichtigkeit und selbst die Unbrauchbarkeit eines Gutachtens berührt für sich genommen die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nicht, da der Schadengutachter kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und eine Zurechnung von Fehlern des Sachverständigen nach § 278 BGB daher ausscheidet. Anderes gilt allerdings dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, etwa wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden verschwiegen und damit - zumindest fahrlässig - die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat (OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 - I -1 U 31/16; Urteil vom 30.09.2014 - I - 1 U 208/13 sowie Urteil vom 15.01.2013 - I - 1 U 153/11; jeweils zit. n. juris Ebert in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 249 BGB Rn. 99).
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Einen solchen Fall hat das Landgericht zutreffend angenommen.
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Die Klägerin stellt nicht mehr in Abrede, dass ihr der Wildunfall zumindest hätte bekannt sein müssen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass es ihr nicht vorgeworfen werden könne, dass sie den Unfall gegenüber dem Gutachter nicht angegeben habe, da sie davon ausgegangen sei, dass der Unfallschaden repariert worden sei und die betroffene Schadensfläche nichts mit dem vorliegenden Schaden zu tun hatte. Diese Argumentation greift nicht.
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Selbst wenn der Wildschaden ordnungsgemäß repariert worden wäre, was - wie sich durch Einholung des gerichtlichen Gutachtens ergibt, nicht vollumfänglich der Fall war - hätte sie den Wildschaden angeben müssen. Der Schadensbericht (Anlage K7) ergab voraussichtliche Reparaturkosten von 11.472,08 €. Der Wildschaden ging damit deutlich über einen Bagatellschaden hinaus und wirkt sich damit auf den Wert des Fahrzeugs aus. Hinzu kommt, dass die Schadensbereiche (Wildschaden in der Front, streitgegenständlicher Schaden vorwiegend vorne rechts) keineswegs so deutlich abzugrenzen sind, wie es die Klägerin darstellt. Beide betreffen u.a. den Frontbereich, mag der Schwerpunkt der streitgegenständlichen Schäden sich auch auf den vorderen rechten Bereich beziehen.
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Ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten hat nicht nur den Zweck, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, seinen Schaden zu beziffern, es dient vielmehr auch dazu, nach Möglichkeit Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wenn das Gutachten die erlittenen Schäden dem Schädiger nachvollziehbar darlegt. Hierzu war das von der Klägerin eingeholte Gutachten nicht geeignet. Vielmehr wurde das Gutachten - wie sich zeigte zu Recht - von der Beklagten gerade im Hinblick auf den verschwiegenen Vorschaden angezweifelt und es wurde genau zu diesen Fragekomplexen die Einholung eines gerichtlichen Gutachtend erforderlich. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gutachter Teile des Gutachtens des A verwenden konnte. Das von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattete Gutachten vom 11.12.2024 zeigt vielmehr, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige sich vollständig neu mit der Sache befassen musste und letztlich zu einer erheblich abweichenden Schadensbewertung kam.
Sonstiger Langtext
Auf den Hinweis des Senats vom 19.01.2026 hat die Klägerin ihre Berufung mit Schriftsatz vom 30.01.2026 zurückgenommen. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.