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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.02.2026 – 7 U 81/25
ECLI:DE:OLGSH:2026:0210.7U81.25.00
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 10.020,-- € festzusetzen.
Gründe
I.
1
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von Hinterbliebenengeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 07.07.2021, bei dem seine Großeltern WB und HB (Stief-Großvater) um das Leben gekommen sind. Der Unfall wurde durch den Fahrer des VW Polo verursacht. Das Auto war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert.
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Die Mutter des Klägers, die Zeugin M., hat von der Beklagten sowohl Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000,-- € aufgrund des Todes ihrer Mutter als auch weitere 10.000,-- € aufgrund des Todes ihres Stiefvaters erhalten (LG Itzehoe, Az. 7 O 269/22).
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Mit vorgerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2023 unter Fristsetzung bis zum 30.04.2023 machte der Kläger jeweils 5000,-- € Hinterbliebenengeld sowie weitere 20,-- € allgemeine Kostenpauschale geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 25.3.2023 eine Zahlung ab, weil kein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Großeltern gegeben sei.
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Das Landgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15.08.2025 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M..
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Mit dem angefochtenen Urteil vom 04.09.2025 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass er zu seinen Großeltern nicht in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis im Sinne von § 844 Abs. 3 S. 2 BGB gestanden habe. Die Beziehung zu seinen Großeltern habe bereits im Kindesalter begonnen und bis zu deren Tod gedauert, mithin 36 Jahre. Das Verhältnis zu seinen Großeltern sei sogar besser gewesen, als das Verhältnis zu seinen eigenen Eltern. Er habe durch den Tod seiner Großeltern erhebliches seelisches Leid erfahren. Noch heute erinnere er sich an die Stimmen und Gespräche seiner Großeltern und suche ihr Grab regelmäßig auf.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in Ermessen des Gerichts gestelltes Hinterbliebenengeld, mindestens aber 10.020,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 05.12.2025 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
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Nach § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG hat ein Ersatzpflichtiger dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 73/21, BGHZ 235, 254-265, juris Rn. 9). Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Der Kläger gehört als Enkel bzw. Stiefenkel nicht in diesen besonders privilegierten Personenkreis.
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Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, a.a.O., juris Rn. 15). Der Anspruch setzt keine über Trauer und seelisches Leid hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Hinterbliebenen im Sinne einer eigenen Gesundheitsverletzung voraus. Die Einführung dieses Anspruchs dient dem Zweck, den Hinterbliebenen auch für Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle einen Anspruch auf angemessene Entschädigung einzuräumen (OLG Celle, Urteil vom 18.12.2024, 14 U 119/24, juris Rn. 55). Im Ergebnis kommt es bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes deshalb maßgeblich auf die Intensität des erlittenen Leids an. Die Geldentschädigung ist dabei durch das Gericht wertend gem. § 287 ZPO zu schätzen.
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Eine „besondere Nähebeziehung“ zu dem Getöteten ist vom Geschädigten in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad zu dem Getöteten ist (Lang, jurisPR-VerkR 18/2021 Anm. 2).
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Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, dass - jedenfalls teilweise - von seiner Mutter, der Zeugin M., bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines „besonderen Näheverhältnisses“ hat das Landgericht jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei- bis dreimal wöchentlichen Treffen sowie nahezu täglichem Kontakt berichtet hat, hat die Zeugin bekundet, dass ihre Eltern ihren Sohn regelmäßig einmal wöchentlich besucht hätten. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Juli 2021).
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Darüber hinaus ergeben sich keine weitergehenden, durchgreifenden Indizien, die das gute persönliche Verhältnis des Klägers als Enkel mit einem solchen in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnis vergleichbar erscheinen lassen. Insoweit hat das Landgericht zu Recht die gesetzgeberische Grundentscheidung berücksichtigt, wonach das Hinterbliebenengeld anderen als den in § 844 Abs. 3, Satz 2 BGB genannten Personen nur im Ausnahmefall und unter besonderen Voraussetzungen zustehen soll (vgl. LG Köln, Urteil vom 17.4.2024, 25 O 156/21, juris Rn. 68). Für die Bejahung eines solchen wäre erforderlich gewesen, dass eine über ein „gewöhnliches“ Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung vorliegt. Eine solche ist auch für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten Verhältnis, gehen allerdings nicht in einer Weise über das gewöhnliche Maß hinaus, dass es einem der in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnisse entspricht. Eine gesteigerte Nähe zu den Getöteten, die über eine normale - typischerweise gute - Großeltern-Enkel-Beziehung hinausgeht, ist nicht bewiesen und letztlich auch nicht dargelegt, so dass es auf die Vernehmung weiterer Zeugen (AM. und DB.) hierzu nicht mehr ankommt. Ein Hinterbliebenengeld war dem Kläger als Enkel vorliegend nicht zuzuerkennen.
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Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.