Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.02.2026 – 16 W 12/26
Tenor
Die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 26. Januar 2026 gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel sowie gegen sämtliche Handelsrichterinnen und Handelsrichter dieser Kammer werden als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2025 vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kiel ein Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG gegenüber der Antragsgegnerin eingeleitet.
Die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen II, der die Sache nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zugewiesen ist, hat am 20. November 2025 gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin,(...), seit vielen Jahren Handelsrichterin in dieser Kammer sei (Bl. 8 eLGA).
Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel, der nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts für die Kammer für Handelssachen II als Vertreter zur Entscheidung über die Selbstablehnung berufen ist, hat am 4. Dezember 2025 ebenfalls angezeigt, dass er in der Vergangenheit - im Frühjahr 2023 - in der Kammer für Handelssachen II mit deren Handelsrichtern verhandelt habe (Bl. 11 eLGA).
Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 hat die Kammer für Handelssachen II - vertreten durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I sowie zweier dieser Kammer zugehöriger Handelsrichter – auf die Selbstanzeige der Vorsitzenden Richterin der Kammer für Handelssachen II diese und die der Kammer für Handelssachen II zugeordneten Handelsrichter für befangen erachtet (Bl. 43f. eLGA).
Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026 hat die Antragstellerin sodann den Vorsitzenden Richter der Kammer für Handelssachen I sowie die dieser Kammer zugeordneten Handelsrichter als befangen abgelehnt (Bl. 50ff. eLGA). Darüber hinaus hat sie eine Gerichtsstandsbestimmung durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht beantragt.
II.
Die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer für Handelssachen I und deren Handelsrichter sind ungeachtet der Frage, ob sie rechtzeitig i. S. v. § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO angebracht wurden, jedenfalls unbegründet.
1.
Über das Ablehnungsgesuch ist nach § 45 Abs. 3 ZPO durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu entscheiden, da das Landgericht Kiel nach der Ablehnung sämtlicher Handelsrichter beider Kammern für Handelssachen nicht mehr in der Lage ist, in ordnungsgemäßer Besetzung, also durch den mit geschäftsplanmäßigen Vertretern ergänzten Spruchkörper (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 45, Rn. 9), zu entscheiden. Da durch vorangegangenen Beschluss vom 7. Januar 2026 bereits die Befangenheit sämtlicher Handelsrichter der Kammer für Handelssachen II (neben deren Vorsitzenden Richterin) festgestellt wurde, kann kein vertretungsweises Nachrücken weiterer Handelsrichter zur Entscheidung erfolgen.
2.
Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer für Handelssachen I sowie deren Handelsrichter sind in der Sache unbegründet.
Gemäß § 42 ZPO kann eine Richterin oder ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre oder seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist ein Sachverhalt, der vom Standpunkt der Ablehnenden aus bei besonnener und vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Richterin und/oder des Richters gibt, also in der Lage der Antragstellerin geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist, dass die Richter tatsächlich befangen sind. Solche Gründe können insbesondere aus einem persönlichen oder geschäftlichem Verhältnis der abgelehnten Richter zu einer der Parteien und aus einem Kollegialitätsverhältnis erwachsen (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 42 Rn. 12a).
Dabei genügt indes nicht jedes Kollegialitätsverhältnis; es ist allgemein anerkannt, dass allein die Zugehörigkeit einer Partei bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu demselben Gericht eine Ablehnung in der Regel nicht begründen kann (siehe nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 14 W 3/06, juris Rn. 5). Vielmehr kann ein Kollegialitätsverhältnis nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit besteht (vgl. statt vieler: BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 – IV ARZ 5/57, BeckRS 1957, 31386450; vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, juris Rn. 6, und vom 8. Dezember 2021 - XII ARZ 39/21, juris Rn. 16 m. w. N.). Die ist insbesondere bei der Zugehörigkeit der Richterinnen und Richter zum selben Spruchkörper der Fall und zwar auch, wenn es sich um Handelsrichterinnen und Handelsrichter handelt (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2023 - 16 W 8/23, juris Rn. 8).
Nach diesem Maßstab ergibt sich hier kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I und deren Handelsrichterinnen und Handelsrichter zu zweifeln. Die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin und Handelsrichterin der Kammer für Handelssachen II gehört nicht dem Spruchkörper an, dessen Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter in die Kammer für Handelssachen II einrücken. Ein besonderes Näheverhältnis besteht daher nicht.
Auch wenn es im Rahmen einer Vertretungssituation nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts (Kiel) zu einer Zusammenarbeit mit der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin kommen könnte und selbst wenn dieser Fall in der Vergangenheit bereits eingetreten sein sollte, ergibt sich hieraus kein derart enges Kollegialitätsverhältnis - vergleichbar mit dem innerhalb eines Spruchkörpers -, das die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht einer vernünftigen Partei rechtfertigen könnte. Die gelegentliche gemeinsame Tätigkeit genügt nicht, um ein entsprechendes Näheverhältnis zu begründen.
Dementsprechend ergibt sich auch aus der Verfügung vom 4. Dezember 2025 (Bl. 9 eLGA) und der dienstlichen Stellungnahme vom 2. Februar 2026 (Bl. 54 eLGA) des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I, wonach er vor knapp drei Jahren im Frühjahr 2023 Verhandlungen in der Kammer für Handelssachen II mit deren Handelsrichtern geführt habe, kein hinreichender Anknüpfungspunkt für ein Näheverhältnis, das mit dem vom Senat bereits entschiedenen Fall, zweier im Hinblick auf die Handelsrichterinnen und Handelsrichter personenidentisch besetzter Kammern für Handelssachen vergleichbar wäre (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 6. Februar 2023 - 16 W 8/23, juris Rn. 8). Dies muss erst recht für die Handelsrichterinnen und Handelsrichter der Kammer für Handelssachen I gelten, bei denen nichts für einen näheren über eine etwaige gelegentliche dienstlichen Vertretung in der Kammer für Handelssachen II hinausgehenden kollegialen Kontakt zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin (bzw. in umgekehrter Konstellation in der Kammer für Handelssachen I) spricht.
Anlass für die Besorgnis der Antragstellerin, der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen I und deren Handelsrichter könnten sich möglicherweise auch nur unbewusst mit negativer Auswirkung auf die Behandlung des Verfahrens mit der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin solidarisieren, besteht hiernach nicht.
Da die Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel, ergänzt um die zur Vertretung berufenen Richterinnen und Richter über den Antrag nach § 51b GmbHG entscheiden kann, mag die Antragstellerin ihren Antrag auf Gerichtsstandbestimmung kurzfristig zurücknehmen, damit dem Verfahren schnellstmöglich Fortgang gegeben werden kann.