Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.03.2026 – 9 W 32/26

ECLI:DE:OLGSH:2026:0326.9W32.26.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Lübeck, 1. Dezember 1926, 17 O 109/24, Beschluss

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lübeck vom 09.01.2026, Az. 17 O 109/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.01.2026, Bl. 154 f. eA LG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lübeck vom 09.01.2026, B. 144 f. eA LG. Das Landgericht hat darin die von der Klagepartei an die Beklagte gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 21.01.2025 zu erstattenden Kosten auf 1.088,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 21.01.2025 festgesetzt.

2

Die Kostengrundentscheidung des Landgerichts vom 21.01.2025, Bl. 77 f. eA LG sah vor, dass nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte die Klägerin (insofern) die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten zu tragen hat.

3

Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht ausgeführt, die Berechnung des beantragten Betrages sei gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Wie die Klagepartei in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2025 richtig festgestellt habe, stelle nach der auch von ihr aufgezeigten Rechtsprechung (BGH NJW 2007, 769, BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 91 Rn. 61.1) der Parteiwechsel, selbst wenn der Rechtsanwalt den Vertretungsauftrag für die übernehmende Partei erst nach der Beendigung des Auftrags für die ausscheidende Partei erhalten habe, nur eine Angelegenheit dar. Die Gebühren könnten sodann nur einmal erhoben werden und für die weitere übernehmende Partei könne allenfalls eine Erhöhungsgebühr geltend gemacht werden (§ 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG). Die Erhöhungsgebühr habe der Beklagtenvertreter allerdings nicht beantragt, wie er in seinem Schreiben vom 05.05.2025 nochmals betont habe. Somit sei die geltend gemachte Verfahrensgebühr nicht zu beanstanden. Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr auf einen Bruchteil scheide zudem aus, weil es sich bei den Parteien auf Beklagtenseite nicht um Streitgenossen handele.

4

Die Beklagte begehrt eine Neufestsetzung der Kosten auf lediglich die Hälfte der festgesetzten Kosten. Sie meint, dass die Klägerin lediglich in dieser Höhe Kostenfestsetzung gegen die Beklagte verlangen könne, weil sie sich neben der neuen Beklagten wie eine Streitgenossin behandeln lassen müsse, welche vom gleichen Anwalt vertreten werden. Die Parteien auf Beklagtenseite seien zwar keine Streitgenossen, im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs müssten sich diese bei einem Parteiwechsel hinsichtlich ihres gegen den Kläger gerichteten Anspruchs aber als Streitgenossen behandeln lassen. Ihr Erstattungsanspruch besteht nur in der Höhe des ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils (LG Bamberg, Beschluss vom 25.07.2016, 3 T 238/15), Anlage BF 1. Das jetzige Ergebnis hätte zur Folge, dass die Klägerin die vollen Rechtsanwaltsgebühren der beklagten tragen müsste, obwohl in dem Verfahren entschieden wurde, dass die beklagte F. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Behandlung als Streitgenossen sei daher sachgerecht.

5

Die Beklagte meint im Schriftsatz vom 05.02.2026, Bl. 162 f. eA LG, die Klägerin habe die nicht passiv legitimierte Q. verklagt. Von dieser sei der unterzeichnende Rechtsanwalt beauftragt worden. Durch Einlegung des Einspruchs mit Schriftsatz vom 18.7.2024 gegen das Versäumnisurteil sei die vollständige Verfahrensgebühr entstanden. Zeitlich später sei durch die Klägerin der Parteiwechsel erklärt worden. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei sodann von der F. beauftragt worden. Es sei die Erhöhungsgebühr entstanden. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Landgerichtes Bamberg verhalte sich zu der Frage, dass nur eine Gesamtvergütung entstanden sei. Dies werde nicht in Abrede gestellt. Soweit das Gericht allerdings meine, die 1,6-Verfahrensgebühr wäre nach Kopfteilen zu teilen, so sei dies nicht korrekt bzw. stelle auf eine Streitgenossenschaft ab, die auch nach Ansicht der Klägerin nicht bestehe.

6

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.02.2026, Bl. 164 eA LG nicht abgeholfen.

II.

7

Die nach § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

8

Zu Recht hat das Landgericht die Kosten auf Antrag der ursprünglichen Beklagten in voller beantragter Höhe gegen die Klägerin entsprechend der Kostengrundentscheidung des Landgerichts vom 21.01.2025 festgesetzt.

9

Zwar ist bei einem Parteiwechsel für die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits maßgeblich das endgültige Prozessergebnis, d. h. es kommt grundsätzlich auf das Obsiegen und Unterliegen der (letzten) Parteien in der Instanz an. Der ausscheidende Beklagte ist an den Kosten nicht zu beteiligen, ihm steht aber entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO gegen den Kläger ein Kostenerstattungsanspruch bezüglich seiner außergerichtlichen Kosten zu (Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 263, Rn. 39-40 m. w. N.).

10

Im Hinblick hierauf wurden die Kosten zutreffend festgesetzt. Die Tatsache, dass der Rechtsanwalt der ursprünglichen Beklagten später auch von der neuen Beklagten beauftragt wurde, ändert nichts daran, dass die mit der Kostenfestsetzung geltend gemachte Gebühr zum Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung bereits in voller Höhe entstanden war. Der Tatsache, dass später mehrere Auftraggeber beteiligt waren, wird in einem solchen Fall durch die Erhöhungsgebühr (§ 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG) Rechnung getragen, die hier nicht zu erstatten gewesen wäre, weil die neue Beklagte im Ergebnis des Rechtsstreits unterlegen war und deshalb nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 09.09.2024, Bl. 35 f. eA LG, bzw. dem Beschluss vom 05.12.2024, Bl. 61 f. eA LG die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. Sie wurde jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, auch nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung beantragt. Aufgrund der weiteren Beauftragung ist die Kostenfestsetzung auch nicht im Ergebnis zu korrigieren, sondern wegen des in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO geregelten Grundsatzes der Kostentrennung bleibt es bei der gesonderten Betrachtung beider Kostenerstattungsansprüche. Dass wegen der nur einmaligen Entstehung der Gebühr bei Beauftragung die Klägerin im Ergebnis Kosten trägt, die sie nicht hätte tragen müssen, wenn sie sogleich die richtige Beklagte in Anspruch genommen hätte, ist ein Ergebnis, dass vom Gesetzgeber gewollt nicht auf der Ebene der Kostenfestsetzung zu korrigieren ist. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 20.6.2017 – VI ZB 51/16 (NJOZ 2018, 395) geht von einem nur hälftigen Kostenerstattungsanspruch der Streitgenossen nur deshalb aus, weil die Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gem. § 420 BGB sind. Diese Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, sondern die Beklagte und Beschwerdegegnerin ist im Hinblick auf die ihr entstanden Gebühren alleinige Gläubigerin. Soweit die Klägerin meint, das jetzige Ergebnis hätte zur Folge, dass sie die vollen Rechtsanwaltsgebühren der beklagten F. tragen müsse, obwohl in dem Verfahren entschieden worden sei, dass die beklagte F. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, entspricht dies nicht den Tatsachen, sondern sie hat die Kosten der Q. zu tragen. Die Tatsache, dass die F. später den gleichen Rechtsanwalt wie diese beauftragt hat, kommt im Ergebnis dieser als Kostenersparnis zugute, indem von ihr nur eine Erhöhungsgebühr geschuldet ist, und führt nicht dazu, dass die Klägerin bei der Kostenfestsetzung zu entlasten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.