Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 15.06.2006 – 14 A 190/03

ECLI:DE:VGSH:2006:0615.14A190.03.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

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Die Klägerin mit Hauptwohnung in A-Stadt ist Eigentümerin der Wohnung 209 im Haus Theodor-Storm-Str. 18 im Gebiet der Beklagten in ungeteilter Erbengemeinschaft mit drei Miterben. Sie wehrt sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer.

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Mit Bescheid vom 05.08.2002 zog die Beklagte sie für das Jahr 2001 zur Zweitwohnungssteuer in Höhe von 419,52 € heran. Hiergegen legte die Klägerin am 12.08.2002 Widerspruch ein. In der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 28.09.2002 gab sie an, dass es sich bei der Wohnung seit 1996 um eine reine Kapitalanlage handele. Sie vermiete die Wohnung selbst. Seit dem 01.05.2002 sei sie dauervermietet. Im Jahr 2001 habe sie sich nicht in der Wohnung aufgehalten, die an 34 Tagen vermietet gewesen sei.

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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2003 zurück, da für das Jahr 2001 noch nicht von einer reinen Kapitalanlage ausgegangen werden könne. Die geänderte Nutzungsabsicht sei erst in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2002 bekannt geworden und daher erst ab Juni 2002 nach außen deutlich geworden. Auch die Dauervermietung spiele für das 2001 noch keine Rolle.

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Die Klägerin hat am 10.06.2003 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Tatsache, dass sie zu Lebzeiten ihrer Mutter die Wohnung zu Erholungszwecken genutzt habe und dass die Steuer auch nach deren Tod weiter gezahlt worden sei, mache die Wohnung nicht zu einer Zweitwohnung. Es handele sich um eine reine Kapitalanlage von ihr und einer ihrer Schwestern. Im Übrigen könne sie seit 1996 die Wohnung wegen der Erkrankung ihres Ehemannes, der nicht mehr reisefähig sei, nicht mehr zu Erholungszwecken nutzen. Sie habe sich daher seit 1996 nicht mehr auf Sylt aufgehalten. 1997 habe sie Herrn N. von der Beklagten angerufen und ihm mitgeteilt, dass es nicht richtig gewesen sei, die Zweitwohnungssteuer der Erblasserin weiter zu bezahlen. Das habe Herr N. anders gesehen. Sie habe weiterhin ihrem Prozessbevollmächtigten telefonisch mitgeteilt, dass sie Herrn N. zu einem nicht notierten Zeitpunkt mitgeteilt habe, dass sie im Gebiet der Beklagten keinen Urlaub mehr machen könne und wolle. Ihr Prozessbevollmächtigter habe sich bei der Beklagten darüber telefonisch vergewissert, ob dies dort festgehalten sei und die Auskunft erhalten, das eine Überprüfung am Ende des Jahres stattfinden würde. Noch im Jahr 1996 habe der Arzt ihr selber längere Aufenthalte an der Nordsee wegen der Jod-Exposition untersagt. Auch dies habe sie der Beklagten in ihren diversen Telefonaten mitgeteilt.

5

Die unterdurchschnittliche Vermietung erkläre sich dadurch, dass die Erblasserin und später die Klägerin in ihrem Textilgeschäft in A-Stadt Gäste akquiriert hätten und dieses Geschäft in 2001 abgewickelt und geschlossen worden sei. Wegen des schlechten Zustands der Wohnung sei diese über eine Agentur nicht vermietbar gewesen. Sie habe versucht, eine Vermietungsagentur zu finden. Diese habe abgelehnt, da nur modernisierte Wohnungen Aussicht auf Vermietung hätten. Im Übrigen sei auch eine Wohnung, die nicht vermietet werde und die der Eigentümer leer stehen lasse, nicht zweitwohnungssteuerpflichtig.

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Der Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt, dass auf der Aktenkopie seines Schreibens vom 11.06.1997 notiert sei, dass ihn die Klägerin von einem Telefongespräch mit Herrn N. benachrichtigt habe, in welchem sie ihm gesagt habe, dass sie nicht mehr zu Erholungsaufenthalten in das Gebiet der Beklagten fahre, aber aus Verbundenheit die Kurabgabe, jedoch nicht die Zweitwohnungssteuer weiter zahlen wolle. Auf einem Schreiben vom 19.06.1997 habe er weiter notiert, dass die Klägerin ausführlich mit der Beklagten gesprochen habe und klargestellt habe, dass sie sich nur bis 1996 gelegentlich zu Erholungszwecken auf der Insel aufgehalten habe, danach aus Gesundheitsgründen nicht mehr. Wenn sich die Mitarbeiter an diese Gespräche nicht mehr erinnerten, sei in den Akten das zitierte Datum zu finden und das Gericht dürfe für den Inhalt der amtlich festgehaltenen Gespräche von seinen Angaben ausgehen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 11.07.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 04.01.2002 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Weiterhin wird Bezug genommen auf die beigezogenen Akten der früheren Verfahren 14 A 211/98, 14 A 345/99, 14 A 107/00, 14 A 170/00 und 14 A 9/02 sowie der Eilverfahren 14 B 119/99, 14 B 44/00, 14 B 54/00 und 14 B 1/02, die die Zweitwohnungssteuererhebung der Jahre 1997, 1998 und 2000 betreffen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die festgesetzte Zweitwohnungssteuer für 2001 zu Recht erhoben.

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Nach § 2 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) der Beklagten ist Steuergegenstand das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, wobei Steuerpflichtiger derjenige ist, der diese Wohnung innehat, § 3 Abs. 1 ZwStS. Eine Zweitwohnung ist danach jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird (§ 2 Abs. 2 und 4 ZwStS).

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Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandssteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2 a GG. Sie erfasst den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und besteuert die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers der Zweitwohnung, wobei es auf die Dauer des Innehabens generell nicht ankommt und auch der vorübergehende Gebrauch der Wohnung einen steuerpflichtigen Aufwand darstellen kann, wenn er der persönlichen Lebensführung dient. Der Zweitwohnungsinhaber betreibt einen besteuerbaren Aufwand, wenn er in seiner Person oder in der eines Angehörigen die Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. sie für diese Zwecke vorhält, so dass er sich zumindest die Möglichkeit der Eigennutzung offen hält (BVerfGE 65, 325; BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerwGE 109, 188 m.w.N.).

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Auszuscheiden sind lediglich solche Wohnungen, die als reine Kapitalanlage gehalten werden, weil die Wohnung dann zu keinem Zeitpunkt der persönlichen Lebensführung dient und ihr Vorhalten keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung eines über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwands darstellt, sondern allein der Einkommenserzielung dient (BVerwG a.a.O.). Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, Wohnungen, die keine reine Kapitalanlage darstellen, der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen (BVerfG in NVwZ 1996, 57 m.w.N.). Bei der Abgrenzung zwischen einer besteuerbaren Zweitwohnung und der zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage sind die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen. Der gesamte objektive Sachverhalt muss darauf geprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Nutzung als Zweitwohnung entnehmen lässt. Um diese innere Tatsache beurteilen zu können, ist auf objektive, nach außen in Erscheinung tretende, verfestigte und von Dritten nachprüfbare Kriterien abzustellen.

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Dabei darf die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung des Vorhaltens einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Dies könnte etwa erfolgen aufgrund der Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, bei Abschluss eines Dauermietvertrages, aufgrund der Übertragung der Vermietung an eine Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen (BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerfG NVwZ 1996, 57). Vermietet der Zweitwohnungsinhaber die Wohnung selbst an ständig wechselnde Gäste, bleibt hingegen sowohl die Möglichkeit als das Maß der Eigennutzung allein der eigenen Bestimmung vorbehalten, weil die Wohnung außerhalb der vermieteten Zeiten jederzeit für eigene Zwecke der persönlichen Lebensführung genutzt werden kann. In diesen Fällen kann zwar nicht zwangsläufig vom „Innehaben“ einer Zweitwohnung ausgegangen werden, doch dürfte der Nachweis des Ausschlusses jeglicher Eigennutzung anhand objektiver und nachprüfbarer Kriterien schwer fallen (vgl. VG Schleswig, Urteil v. 27.1.1997 -6 A 273/96-; OVG Schleswig in NordÖR 2000, 86).

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Danach ist es der Klägerin auch für das Jahr 2001 nicht gelungen, die Vermutung, dass sie die Wohnung auch für eigene Erholungszwecke nutzt oder durch Verwandte oder Bekannte nutzen lässt, zu widerlegen.

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Dabei kann letztendlich die Frage, ob die Klägerin nachweisbar bereits im Jahr 1997 telefonisch gegenüber Mitarbeitern den Wechsel der Nutzungsabsicht eindeutig erklärt hat, dahingestellt bleiben. Das Gericht hat keinen Hinweis darauf, dass die Behauptung derartiger Telefongespräche erst durch die Kenntnis der Urteile des Gerichts vom 17.06.2002 in den Verfahren hin sichtlich der Erhebung der Zweitwohnungssteuer für die Vorjahre begründet wurde. Das Gericht hat insbesondere keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Notizen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin über die seinerzeit geführten Telefongespräche zutreffend sind. Andererseits ist unverständlich, weshalb diese Telefongespräche nicht bereits in den genannten Verwaltungsprozessen vorgetragen und nachgewiesen wurden. Weiterhin wäre zu prüfen, welche Erklärungen seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten tatsächlich konkret abgegeben wurden, insbesondere, ob sie eindeutige Erklärungen zur Änderung der Nutzungsabsicht enthielten und wie diese Erklärungen im Zusammenhang mit den zwiespältigen weiteren Äußerungen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten in den genannten Verwaltungsprozessen aus der Sicht der Beklagten zu würdigen sind.

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Die Klägerin kann allerdings für 2001 - was für die Annahme einer reinen Kapitalanlage Voraussetzung wäre - nicht nachweisen, dass sie sich tatsächlich bemüht hat, die Ferienwohnung möglichst ganzjährig an Feriengäste zu vermieten. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie lediglich - wie auch ihre verstorbene Mutter - die Wohnung im Rahmen eines in A-Stadt betriebenen Textilgeschäfts Kunden angeboten. Das kann nicht als ausreichend angesehen werden. Offensichtlich sind auf diese Weise nur in geringem Umfang Feriengäste zu akquirieren gewesen, zumal das Geschäft in 2001 abgewickelt und geschlossen wurde. Die Vermietungszahlen sind derartig gering im Verhältnis zu den dem Gericht aus anderen Verfahren üblichen Zahlen, dass von einem Vermieter, der um eine möglichst hohe Rendite durch möglichst umfangreiche Vermietung bemüht ist, weitere Vermietungsanstrengungen zu erwarten sind, indem er zum Beispiel überregional in Printmedien wirbt und seine Wohnung über das Gastgeberverzeichnis der Gemeinde anbietet. Derartige Versuche, die unzureichenden Vermietungszahlen zu verbessern, sind hier nicht ersichtlich. Daher kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin um eine möglichst hohe Auslastung - die Rechtsprechung spricht von einer möglichst ganzjährigen Vermietungsabsicht - bemüht hat. Die Auffassung der Klägerin, dass es ausreiche, die Wohnung leer stehen zu lassen, um der Steuerpflicht zu entgehen, ist unzutreffend. Zur reinen Kapitalanlage gehört das Bemühen um die Erwirtschaftung einer möglichst hohen Rendite.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.