Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 17.01.2007 – 4 A 1804/06

ECLI:DE:VGSH:2007:0117.4A1804.06.0A

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der im Jahre 1987 geborene Kläger wendet sich gegen eine Benutzungsgebühr. Er stammt aus Aserbaidschan und reiste im Jahre 1999 gemeinsam mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Verlaufe des angestrengten Asylverfahrens wurde die Familie Anfang 2001 der Beklagten zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen. Die Beklagte betreibt für die Unterbringung von Obdachlosen, von Personen, die ihr im Rahmen des Landesaufnahmegesetzes zur vorläufigen Unterbringung zugewiesen wurden sowie von sonstigen Personen, die nicht über geeigneten Wohnraum verfügen, in ihrem Stadtgebiet zwei Notunterkünfte als einheitliche kostenrechnende öffentliche Einrichtung. Das dabei entstehende Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet; für die Benutzung werden Gebühren gemäß Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Notunterkünfte - Gebührensatzung Notunterkünfte vom 31.10.2001 - i.V.m. §§ 4, 6 KAG erhoben (§§ 1 und 2 Notunterkunftssatzung vom 31.10.2000).

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Seit Januar 2003 lebte der Kläger mit seiner Familie in der Unterkunft B. . Gemäß § 3 Abs. 1 Gebührensatzung erhob die Beklagte für die Unterbringung der gesamten Familie eine aus sozialen Gründen ermäßigte Gebühr von monatlich 481,76 € (während der reguläre Gebührensatz gem. § 2 Gebührensatzung 172,07 € pro Monat und Person beträgt); die Ermäßigung geht nach § 3 Abs. 3 Gebührensatzung nicht zu Lasten der übrigen Gebührenzahler, sondern wird aus allgemeinen Steuermitteln gedeckt.

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Seit Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und dem dagegen erfolglos gebliebenen Klageverfahren (4 A 617/00) erhält der Kläger ebenso wie die anderen Familienmitglieder von der zuständigen Ausländerbehörde fortlaufend Duldungen; eine Erwerbstätigkeit ist ihnen nicht gestattet. Derzeit klagen sie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (4 A 190/06). Ihren Unterhalt bestreitet die Familie aus Leistungen gemäß § 3 AsylbLG.

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Nachdem der Kläger im Jahre 2005 volljährig geworden war, setzte die Beklagte gegenüber der übrigen Familie eine neue ermäßigte Gebühr in Höhe von 412,95 € fest. Bzgl. des Klägers setzte sie mit Bescheid vom 27.04.2006 gemäß § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung eine Benutzungsgebühr iHv nunmehr 172,07 € fest. Mit Bescheid vom selben Tag wurden auch die laufenden Leistungen nach dem AsylbLG unter Berücksichtigung der geänderten persönlichen Verhältnisse des Klägers namens und im Auftrag des Kreises als örtlichem Träger der Sozialhilfe neu festgesetzt, wobei die vom Kläger zu entrichtenden Benutzungsgebühren im Rahmen der Bedarfsberechnung gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG in voller Höhe als notwendige Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Den gegen den Gebührenbescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Benutzungsgebühr überhöht sei. Ein Ausscheiden aus der bisherigen Wohnungsbedarfsgemeinschaft sei mit dem 18. Lebensjahr nicht verbunden, so dass auch die Ausgrenzung aus der Gebührengemeinschaft mit den Eltern und der Schwester sachlich nicht gerechtfertigt sei. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 als unbegründet zurück, weil nach Eintritt der Volljährigkeit eine eigene Nutzungsgebühr gemäß § 2 Abs. 1 Gebührensatzung erhoben werde. Der Ermäßigungstatbestand gemäß § 3 Gebührensatzung gelte nur für Familien, d.h. Ehegatten und deren minderjährige, unverheiratete Kinder, und entfalle deshalb mit Eintritt der Volljährigkeit. Im Übrigen werde die Ermäßigung aus allgemeinen Steuermitteln finanziert; kostendeckend sei erst die Benutzungsgebühr gemäß § 2 Gebührensatzung iHv 172,07 € monatlich.

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Gegen den am 14.06.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.07.2006 Klage erhoben und sinngemäß nochmals geltend gemacht, dass die Gebührenerhöhung gegen das Äquivalenzprinzip und das Kostenüberschreitungsverbot verstoße, weil sich der ihm gegenüber zu erbringende Aufwand mit Eintritt der Volljährigkeit nicht erhöht habe. Insofern sei nicht ersichtlich, dass die nunmehr geltend gemachten Kosten tatsächlich entstünden. Für die restliche Familie falle im Schnitt nur eine Gebühr iHv 137,65 € pro Person an. Für eine vergleichbare Unterkunft auf dem privaten Wohnungsmarkt sei deutlich weniger als die nunmehr von der Familie insgesamt geforderten Gebühren iHv etwa 585,00 € zu zahlen. Im Übrigen sei die Klage auch zulässig. Der Kläger sei durch die Gebührenerhöhung sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich beschwert, solange die Beklagte nicht zusichere, dass die Gebühr nur solange erhoben werde, wie der Leistungsbezug gemäß AsylbLG erfolge. Der Gebührenbescheid einerseits und die Leistungen nach dem AsylbLG andererseits seien nicht deckungsgleich, auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Im Falle einer Erwerbsmöglichkeit sei der Leistungsbezug mit der Anrechnung der Gebühr als notwendige Kosten der Unterkunft nicht mehr nötig.

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Zum 01.01.2007 hat der Kläger mit seiner Familie eine neue Privatunterkunft gefunden, weshalb er die Klage „auf den Zeitraum der Bescheidung bis zum 31.12.2006 beschränkt“.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Bescheid vom 27.04.2006 idF des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehe, weil dem Kläger der zu zahlende Betrag in Rahmen der Leistungen nach dem AsylbLG in voller Höhe als Bedarf anerkannt und ausbezahlt werde. Für die vom Kläger geforderte Zusicherung sei kein Raum, da der angegriffene Gebührenbescheid rechtmäßig ergangen sei und keine unmittelbare rechtliche Verknüpfung zu den Leistungen nach dem AsylbLG bestünden; insoweit seien auch unterschiedliche Leistungsträger betroffen.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte 4 A 190/06 nebst Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klage nicht zurückgenommen worden ist, ist die Klage unzulässig.

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Die Kammer legt die klägerischen Anträge gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass er sich nur gegen die Erhöhung der Benutzungsgebühr im Vergleich zum zuvor gewährten ermäßigten Familiensatz wendet, mithin nur den Differenzbetrag in Höhe von etwa 69,00 € monatlich anficht. Eine Neubescheidung kommt insoweit nicht in Frage. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der gebührenerhebende Kommune den durch Satzung bestimmten Gebührensatz anderweitig zu berechnen. Soweit der Kläger seine Klage „auf den Zeitraum der Bescheidung bis zum 31.12.2006 beschränkt“, wird diese Erklärung als Klagerücknahme hinsichtlich des über den 31.12.2006 hinausgehenden Zeitraums gewertet.

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Für die danach verbleibende Anfechtungsklage hinsichtlich der Gebührenerhöhung von Mai bis Dezember 2006 ist der Kläger als Adressat des insoweit belastenden Verwaltungsaktes auch klagebefugt iSd § 42 Abs. 2 VwGO. Unzulässig ist die Klage aber deshalb, weil es ihm darüber hinaus an einem schutzwürdigen Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung fehlt.

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Der notwendige Lebensunterhalt für asylsuchende und andere Ausländer wird im Falle der Bedürftigkeit gemäß den Vorschriften des AsylbLG gedeckt. Der Grundbedarf für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheit und Hausrat soll gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG durch Sachleistungen gedeckt werden, kann ggf. aber auch gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG durch Anrechnung der notwendigen Kosten als Geldleistung erbracht werden. Dementsprechend erkennt die Beklagte namens und im Auftrag des Kreises S. als Leistungsträger die volle Benutzungsgebühr von 172,07 € als notwendige Unterkunfts-kosten gegenüber dem Kläger an. Entsprechendes würde für eine Herabsetzung oder Erhöhung der Benutzungsgebühren gelten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche nennenswerten rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mit einer Klage gegen die durch die Volljährigkeit bedingte Gebührenerhöhung für den Kläger verbunden sein sollen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, wie der Adressat eines Gebührenbescheides die an ihn gerichteten Geldforderungen seinerseits finanziert und dass insoweit grundsätzlich kein zwingender Zusammenhang zwischen den individuellen Einkünften und den damit zu finanzierenden Zahlungsverpflichtungen besteht. Für den hier noch streitigen Zeitraum steht allerdings fest, dass der Kläger als geduldeter Ausländer keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf und auch sonst über keinerlei Einkünfte oder Vermögen verfügt. In dieser Situation verbleiben zum Bestreiten des Lebensunterhaltes allein die laufenden Leistungen nach dem AsylbLG mit den soeben geschilderten rechtlichen Vorgaben. Da die vom Kläger aufzuwendenden Benutzungsgebühren als notwendige Kosten der Unterkunft nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in voller Höhe anerkannt werden, ist nicht ersichtlich, worin der wirtschaftliche Vorteil im Falle eines Obsiegens für den Kläger liegen sollte. Die von der Beklagten erhobenen Benutzungsgebühren werden, ob nunmehr ermäßigt oder nicht, im Ergebnis vom Kreis getragen und stellen sich für den Kläger jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nur als durchlaufender Posten dar.

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm § 709 Nr. 11, § 711 ZPO.