Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 13.02.2007 – 4 B 4/07
ECLI:DE:VGSH:2007:0213.4B4.07.0A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.085,46 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf „Aussetzung von Schmutzwasseranschlussgebühr“ ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 30.01.2007 erhobenen Anfechtungsklage (im Verfahren 4 A 22/07) gegen den Beitragsbescheid vom 30.11.2006 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 einzuordnen. Dieser Antrag ist allerdings unzulässig.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allerdings - wie hier - bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben. In diesen Fällen kann das Gericht die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ein darauf gerichteter Antrag ist allerdings unzulässig, wenn die Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ihrerseits wegen Fristversäumung und fehlenden Wiedereinsetzungsgründen unzulässig ist und der Antrag deshalb auf einen bereits bestandskräftigen Bescheid trifft.
So liegt es auch hier. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Verfahren 4 A 22/07 kann schon deshalb nicht angeordnet werden, weil die Klage am 30.01.2007 verspätet erhoben und der angegriffene Beitragsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28.12.2006 hätte die Klage gemäß § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats und damit spätestens am Montag, dem 29.01.2007, erhoben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages ist der Bescheid vom 30.11.2006 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 bestandskräftig geworden.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wegen unverschuldeter Fristversäumung ist bislang nicht gestellt. Es ist derzeit auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen sein sollte. Dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand theoretisch gewährt werden kann, hat auf den Ausgang dieses Verfahrens keinen Einfluss. Erst eine tatsächlich gewährte Wiedereinsetzung vermag die eingetretene Bestandskraft zu beseitigen und dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zur Zulässigkeit zu verhelfen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., Rn. 666 und Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 13. Aufl., § 80 Rn. 50 mwN; vgl. BVerwG E 20, 240, 243).
Sollte die Antragstellerin daher im Klageverfahren rechtzeitig die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und Gründe vortragen, die erkennen lassen, dass sie an der Einhaltung der gesetzlichen Frist ohne Verschulden verhindert war, mag sich die Beurteilung des Antrages anders darstellen. Es steht ihr frei, für diesen Fall gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die Änderung dieses Beschlusses wegen neu eingetretener Umstände zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.