Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 29.04.2010 – 4 A 1304/09

ECLI:DE:VGSH:2010:0429.4A1304.09.0A

Tenor

Der Bescheid vom 14.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 2.10.2009 werden aufgehoben, soweit es die Kläger zu 3) und 4) betrifft.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 3) und 4) eine Aufenthaltserlaubnis ab dem 01.10.2009 mit einer Gültigkeitsdauer von noch sechs Monaten zu geben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Kostenschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

2

Sie sind abgelehnte Asylbewerber, die ihren Angaben zufolge aus Aserbaidschan stammen. Die vom Bundesamt angedrohte Abschiebung nach Aserbaidschan wurde im Asylverfahren vom Verwaltungsgericht aufgehoben.

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Bei einer Vorführung bei der aserbaidschanischen Botschaft in Berlin am 06.11.2008 kam der Konsul zu dem Ergebnis, dass die Kläger zu 1) und 2) keine Kenntnisse von Aserbaidschan hätten und reine Armenier seien. Die Kläger haben nach ihren Angaben sowohl bei der aserbaidschanischen als auch der armenischen Botschaft ohne Erfolg um Personalpapiere nachgesucht. Eine Überprüfung der Identität durch die Deutsche Botschaft in Eriwan führte zu dem Ergebnis, dass über die Betroffenen keine Angaben im Wählerverzeichnis gefunden werden konnten und sie mit den angegebenen Personalien nicht in Armenien registriert waren.

4

Die Kläger zu 1) und 2) sind mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger zu 1) ist wegen Diebstahls dreimal zu Geldstrafen von 15, 50 und 40 Tagessätzen verurteilt worden. Die Klägerin zu 2) ist dreimal zu Geldstrafen mit Tagessätzen von 10, 30 und 50 Tagessätzen und zu Freiheitsstrafen von zwei und drei Monaten jeweils auf Bewährung verurteilt worden.

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Die strafmündigen Kläger zu 3) und 4) sind bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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Mit Schreiben vom 10.03.2009 beantragten die Kläger eine Aufenthaltserlaubnis, weil eine Aufenthaltsbeendigung in absehbarer Zeit nicht möglich sei.

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Mit Bescheid vom 14.07.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 28.07.2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2009 zurück. Dabei wurde in den Gründen auch auf die Straftaten der Kläger verwiesen, die eine Aufenthaltserlaubnis ausschlössen.

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Eine am 25.09.2009 vorgenommene Botschaftsvorführung vor der armenischen Botschaft ist bisher ohne Ergebnis.

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Die Kläger haben am 13.11.2009 Klage erhoben.

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Sie meinen, aus § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben, da sie ohne eigenes Verschulden auf unabsehbare Zeit an einer Ausreise gehindert seien. Sie hätten sich bei den Behörden Armeniens, Aserbaidschans und Russlands um Passersatzpapiere bemüht, allerdings ohne Erfolg. Es sei gerichtsbekannt, dass aserbaidschanische Behörden ethnischen Armeniern keine Papiere ausstellten. Gleiches gelte umgekehrt für Armenien hinsichtlich der Klägerin zu 2), die aserische Volkszugehörige sei. Zu Russland bestünden keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Beziehungen, so dass eine Einreiseerlaubnis nicht erreichbar sei. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass die Kläger zu 1) und 2) strafrechtlich in Erscheinung getreten seien, so sei zunächst darauf hinzuweisen, dass ausländerrechtlich keine Sippenhaft stattfinden dürfe und die Kinder, die Kläger zu 3) und 4) keine strafrechtliche Vorbelastung aufwiesen. Im Übrigen lägen jedenfalls bezüglich die Erkenntnisse bezüglich des Klägers zu 1) bereits längere Zeit zurück und könnten als vereinzelte Verfehlungen angesehen werden.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2009 zu verpflichten, ihnen mit Wirkung vom 01.10.2009 eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von noch sechs Monaten zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und hat mitgeteilt, dass im Januar 2010 ein Rückübernahmeersuchen an die Russische Föderation gestellt worden ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) begründet, hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) dagegen unbegründet.

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Die Klage der Kläger zu 1) und 2) ist unbegründet. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 VwGO).

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Dabei kann allerdings die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht darauf gestützt werden, die Kläger hätten über ihre Identität getäuscht und/oder seien ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Zwar wirft der Beklagte ihnen mangelnde Eigeninitiative bei der Beschaffung von Passersatzpapieren vor. Das kann die Ablehnung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG hier aber nicht tragen.

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Die Kläger sind laut ihren Angaben armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan. Sie haben sich, wie sich sogar aus der Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Bescheid ergibt, bei der aserbaidschanischen und der armenischen Botschaft um Personalpapiere bemüht. Antworten der Botschaften sind dem Gericht nicht bekannt geworden. Bei einer vom Landesamt organisierten Botschaftsvorführung soll der aserbaidschanische Konsul gesagt haben, dass es sich bei den Klägern wahrscheinlich um Armenier handele. Ob er damit die Volkszugehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit meinte, ist der Aussage nicht zu entnehmen. Jedenfalls kann daraus entnommen werden, dass die aserbaidschanischen Behörden nicht bereit sein werden, die Kläger aufzunehmen. Dabei kann den Klägern nicht vorgehalten werden, dass sie sich in ihren Anträgen auf Pässe oder Passersatzpapiere als staatenlos bezeichnet haben. Nach den Feststellungen des Gerichts im Asylverfahren ist diese Einschätzung wohl zutreffend.

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Eine Sicherheit, dass die Kläger nicht aus Aserbaidschan stammen und über ihre Identität getäuscht haben, kann aus dem Verhalten der aserbaidschanischen Behörden nicht geschlossen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Sicherheit besteht, ob die aserbaidschanischen Behörden bei Auskünften über armenische Volkszugehörige zutreffende Auskünfte geben. Offensichtlich versuchen diese Behörden vielfach den Eindruck zu vermitteln, dass Armenier nicht aus Aserbaidschan stammen, auch wenn sie tatsächlich von dort gekommen sind. So sind sowohl vom Auswärtigen Amt als auch vom Transkaukasus-Institut Berichte bestätigt worden, dass armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan vielfach, vielleicht sogar systematisch aus öffentlichen Personenregistern gelöscht wurden, um ihre Herkunft zu verschleiern. Von daher kann der Erklärung einer aserbaidschanischen Botschaft in diesem Zusammenhang keine besondere Aussagekraft zuerkannt werden.

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Ebenso ist derzeit nicht erkennbar, dass die Republik Armenien bereit ist, die Kläger als ihre Staatsangehörigen aufzunehmen. Vielmehr ist dort festgestellt worden, dass Personen mit den angegebenen Personalien nicht registriert sind. Wie bereits festgestellt, muss dies nicht bedeuten – wie der Beklagte möglicherweise meint –, dass die Kläger falsche Personalien angegeben haben, sondern kann auch bedeuten, dass sie tatsächlich aus Aserbaidschan stammen und die aserbaidschanischen Behörden unzutreffende Angaben machen.

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Von daher ist nicht erkennbar, welche konkreten weiteren Handlungen die Kläger aus eigener Initiative hätten unternehmen können, um Personalpapiere zu bekommen. Anhaltspunkte dafür, dass Anträge an russische Behörden erfolgreich gewesen sein könnten, hat das Gericht nicht. Auch vom Beklagten, der diese Möglichkeit als von den Klägern nicht wahrgenommen erwähnt, sind dazu keine Aussagen gemacht worden. Angesichts der Tatsache, dass sich die Kläger ihren Angaben zufolge illegal in Russland aufgehalten haben, sind die Erfolgsaussichten eher minimal anzusehen.

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Die Ablehnung des Antrags ist jedoch rechtmäßig, weil die Kläger zu 1) und 2) in erheblichem Umfang straffällig geworden sind und von daher die Regelerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht kommt. Nach Auffassung des Gerichts führen Straftaten, wie sie die Kläger zu 1) und 2) begangen haben, dazu, dass aus der Regelerteilung wieder eine Ermessensentscheidung wird, bei der die Straftaten als einer Erteilung entgegenstehende anzusehen sind, da es im öffentlichen Interesse liegt, straffälligen Ausländern keine Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Der Beklagte hat in seiner ablehnenden Entscheidung auch auf die Straftaten abgestellt. Dabei ist nicht zu erkennen, dass ein Ermessensfehlgebrauch stattgefunden hat. Die Straftaten liegen jeweils in einem Bereich, der nicht mehr als unerheblich angesehen werden kann und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht hindern könnte. Ermessensfehler sind bei der negativen Entscheidung nicht zu erkennen.

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Der Klage war aber stattzugeben, soweit die Kläger zu 3) und 4) betroffen sind.

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Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Regelerteilung der Aufenthaltserlaubnis. Sie sind nicht selber straffällig geworden. Andere Gründe, die der Regelerteilung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht bei Ausländern, bei denen die Ausreise auf absehbare Zeit nicht möglich ist und die dies nicht verschuldet haben, nicht gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe zu sichern. Dieser Gesichtspunkt verliert angesichts der Tatsache, dass diese Ausländer jedenfalls weiter zu dulden sind, jede praktische Bedeutung. Dies gilt zumal angesichts der Tatsache, dass bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG bei Wegfall der Hindernisse für eine Ausreise oder Abschiebung die erteilte Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich widerrufen oder nicht mehr verlängert werden kann, um die bestehende Ausreiseverpflichtung durchzusetzen.

27

Den Klägern zu 3) und 4) sind auch nicht die Straftaten der Kläger zu 1) und 2) in der Form einer familiären Gesamtschau zuzurechnen. Zwar teilen minderjährige Kinder in der Regel aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern. So müssen sie sich auch falsche Angaben der Eltern zur Identität oder über ihre Staatsangehörigkeit wie auch unzureichende Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung von Personalpapieren oder Pässen, bzw. Passersatzpapieren zurechnen lassen. Anders zu beurteilen ist allerdings die Frage, ob einzelne Familienangehörige sich auch Straftaten anderer Familienmitglieder ausländerrechtlich zurechnen lassen müssen.

28

Dem Wortlaut des § 25 AufenthG ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass strafbare Handlungen, die bei einem Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen, auch anderen Ausländern – seien es Familienangehörige oder andere, volljährige oder minderjährige – entgegengehalten werden können. Auch an anderen Stellen des Aufenthaltsgesetzes ist mit einer Ausnahme, auf die noch eingegangen wird, eine Zurechnung von Strafbarkeiten nicht vorgesehen. So ist auch der Familiennachzug nach § 27 Abs. 3 AufenthG nur davon abhängig, dass derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist. Der Familiennachzug wird dagegen nicht durch Straftaten desjenigen ausgeschlossen, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll.

29

Eine Verknüpfung mit Straftaten anderer Familienangehöriger ist lediglich in § 104 a Abs. 3 AufenthG vorgesehen. Dort heißt es:

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„ Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.“

31

Diese Vorschrift ist als sog. „Altfallregelung“ nachträglich in das Gesetz eingefügt worden. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in diesem Fall eine derartige Verknüpfung der Aufenthaltserlaubnis mit Straftaten auf andere Familienmitglieder für erforderlich hielt, zeigt, dass er davon ausging, dass in den bisherigen Regelungen eine derartige Verknüpfung nicht gegeben und daher die Zurechnung von Straftaten Dritter nicht möglich ist. Weiterhin ist bedeutsam, dass er diese Verknüpfung bei dieser Gelegenheit nicht auch in andere Normen, z.B. in den § 25 AufenthG eingebaut hat. Dies kann nur so verstanden werden, dass in diesen Fällen eben keine Verknüpfung stattfinden soll.

32

Systematisch handelt es sich also bei der Verknüpfung der Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer mit Straftaten anderer Ausländer um eine Ausnahme. Von daher kann in anderen Fällen als dem des § 104 a AufenthG, also auch bei § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nicht mit der Begründung versagt werden, dass ein anderes Mitglied der Familie Straftaten, die eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hindern, begangen hätten.

33

Schließlich können auch bei einer die Bedeutung der Grundrechte berücksichtigenden Sicht einem Menschen nicht Straftaten eines anderen zugerechnet werden. Die Zurechnung strafbaren Verhaltens eines Menschen bei einem anderen Menschen ist – wenn überhaupt – nur sehr begrenzt möglich. Eine Sippenhaft ist dem bundesrepublikanischen Rechtssystem fremd und mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar. Unter diesem Aspekt ist es nicht angemessen, Kindern, die bereits einen erheblichen Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht haben und hier ihre kindliche und/oder jugendliche Sozialisierung erlebt haben, wegen der Straffälligkeit eines Elternteils oder der Eltern jede weitere Perspektive eines Lebens in Deutschland zu nehmen (vgl. insoweit zu § 104 a AufenthG Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 104 a, Rn. 58). Ob bei jüngeren Kindern etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Kläger zu 3) und 4) bereits 13 und 16 Jahre alt sind und daher eine erhebliche Sozialisierung in Deutschland erfahren haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.