Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 05.07.2010 – 12 A 79/10
ECLI:DE:VGSH:2010:0705.12A79.10.0A
Tenor
Der Bescheid der DB Vertrieb GmbH vom 09. April 2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. März 2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist als Bundesbahnhauptsekretär bei der DB Vertrieb GmbH tätig und wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Inregressnahme wegen eines abhanden gekommenen Safebags mit Schaltereinnahmen aus einem Reise-/Kundenzentrum der Deutschen Bahn.
Am 12. Januar 2008 war der Kläger als Reiseberater an einem Schalter des Reisezentrums A-Stadt tätig. Die Einnahmen aus dem Schalterdienst sind dort von den Reiseberatern in verschließbaren Plastikbeuteln, sogenannten Safebags, in einen im Reisezentrum befindlichen Einwurftresor zu werfen und die entsprechenden Safebags sind manuell mit Ablieferdatum, Safebag-Nummer, Nummer der Verkaufs- bzw. Servicekarte sowie Namen und Unterschrift des Schalterbediensteten in eine Nachweisliste einzutragen. Für den 12. Januar 2008 trug der Kläger in die vom 08. bis 14. Januar 2008 geführte manuelle Nachweisliste ein, dass er einen Safebag mit der Nummer … abgeliefert habe. In sein am PC seines Schalters geführtes Schichtprotokoll für den 12. Januar 2008 trug er die Entnahme und Ablieferung von 500,-- Euro unter der im manuellen Nachweis eingetragenen Safebag-Nummer ein. Der Einwurftresor wurde darauf folgend am 15. Januar 2008 geleert.
Am 22. Februar 2008 bekam der Kläger einen Anruf von der DB Vertrieb GmbH, dass der Safebag mit dieser Nummer im Cashcenter nicht habe aufgefunden werden können. Mit Telefax vom 29. Februar 2008 teilte die DB Vertrieb GmbH – Kassenverfahren Nord Qualitätssicherung – in B-Stadt der DB Vertrieb GmbH mit, bei der Auszählung der Safebags sei als Unregelmäßigkeit festgestellt und als Kassendifferenz gebucht worden, dass ein Safebag des Klägers vom 12. Januar 2008 mit der manuell im Nachweis eingetragenen Nummer nicht abgeliefert worden sei. Es seien 10 Safebags übergeben und statt des fehlenden Safebags ein nicht in die Liste eingetragener Safebag mit der Nummer … gezählt worden.
Am 14. März 2008 wurde der Kläger zu dem Kassenfehlbetrag aufgrund des nicht festgestellten Safebages angehört. Die Anhörungsniederschrift weist aus, dass der Fehlbetrag am 12. Januar 2008 festgestellt worden sei. Der Kläger erkannte im Rahmen dieser Anhörung seine Ersatzpflicht nicht an und fügte dem Protokoll ein eigenes Schreiben bei, in dem er die Abläufe am 12. Januar 2008 wie folgt schilderte: Er habe gegen 12.45 Uhr einen Safebag aus seiner Schublade genommen und, wie in den Kassenrichtlinien vorgeschrieben, in den Nachweis eingetragen. Dann habe er 500,-- Euro in den Safebag gelegt, über das PC-Buchungssystem eingegeben und verschlossen. Diesen Safebag habe er in eine Geldbombe gelegt, diese ebenfalls verschlossen und durch die Einwurfklappe des Tresors im Reisezentrum A-Stadt eingeworfen. Bei der Leerung des Tresors am 15. Januar 2008 seien die einzelnen Safebags nicht geprüft worden. Nach dem er von der DB Vertrieb GmbH am 22. Februar 2008 den Anruf über den abhandengekommenen Safebag bekommen habe, habe er das Reisezentrum A-Stadt auf diesen Safebag abgesucht, in der kommenden Woche habe er auch den Tresor abgesucht. Der Safebag sei verschwunden geblieben. Er sei sich keiner Schuld bewusst und habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, da er die Geldablieferung wie vorgeschrieben vorgenommen habe.
Die Personalverantwortliche gab auf dem Anhörungsformular an, dass Fakten zur Beurteilung evtl. vorliegender grober Fahrlässigkeit sowie vorsätzlichen Handelns nicht vorlägen. Im letzten Jahr seien keine besonderen Kassendifferenzen beim Kläger aufgetaucht. Unter dem 04. April 2008 schlug ein Mitarbeiter der Qualitätssicherung Kassenverfahren QSK auf diesem Formular jedoch vor, dem Kläger in voller Höhe für den Fehlbetrag haftbar zu machen, da er den Safebag offensichtlich nicht eingeworfen habe. Es seien nur 10 Safebags ausgezählt worden, obwohl es 11 hätten sein müssen. Nach dem Einwurf befinde sich ein Safebag unter doppeltem Verschluss und könne nicht abhanden kommen.
Mit Bescheid vom 09. April 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er für den Kassenfehlbetrag ersatzpflichtig sei und dieser im Wege der Aufrechnung von seinen Bezügen einbehalten werde. Noch am selben Tage legte der Kläger hiergegen mündlich Widerspruch ein. Diesen begründete er nach entsprechender Aufforderung durch das Bundeseisenbahnvermögen vom 10. November 2009 mit Schreiben vom 08. Dezember 2009 durch Bezugnahme auf seine zu Beginn der Aufklärung eingereichte schriftliche Schilderung. Ein Fehlverhalten liege seinerseits nicht vor. Es sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter für den Einwurf eines Safebags keinerlei Quittung oder Belege erhielten. In letzter Zeit werde gehäuft versucht, Verluste, die auf den Mitarbeitern nicht mehr zugänglichen Wegen entstünden, gegenüber den Mitarbeitern geltend zu machen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass einschließlich des nicht im manuellen Nachweis eingetragenen Safebags bei der Leerung am 15. Januar 2008 11 Safebags hätten ausgezählt werden müssen. Durch die Nichteintragung des Safebags eines Kollegen habe das Fehlen des Safebags des Klägers nicht unmittelbar bei der Leerung des Tresors festgestellt werden können und sei erst im Folgemonat, im Februar 2008, bemerkt worden. Es gehe aus den Darlegungen des Klägers nicht hervor, dass er durch besondere Umstände an der vorschriftsmäßigen Ablieferung in Höhe von 500,-- Euro gehindert gewesen wäre oder es ihm unmöglich gewesen sei, die Einnahmen vor dem Zugriff Anderer zu schützen. Die Ersatzpflicht des Klägers ergebe sich somit aus § 75 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG). Es sei nicht feststellbar, welche der in Betracht kommenden Varianten – Liegenlassen des Safebags in den Räumlichkeiten des Reisezentrums mit der Folge, dass eine andere Person ihn habe entwenden können, oder Nichteinwurf und Unterschlagung dieser Fahrgeldeinnahmen – stattgefunden hätten. Jedenfalls habe der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt und sei daher schadensersatzpflichtig.
Hiergegen richtet sich die am 21. April 2010 erhobene Klage, die entsprechend dem bisherigen Vorbringen im Verwaltungsvorverfahren begründet wird. Ergänzend trägt der Kläger vor, es seien viele Möglichkeiten denkbar, warum ein Safebag nach 6 Wochen im Cashcentrum in B-Stadt, in dem Safebags ausgezählt würden, nicht festgestellt werden könne. So sei z. B. nicht hinreichend dargelegt, ob nicht der Mitarbeiter, welcher der den nicht eingetragenen Safebag eingeworfen habe, diesen gegen den eingetragenen Safebag des Klägers habe tauschen können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der DB Vertrieb GmbH vom 09. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18. März 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, entsprechend der Begründung des Widerspruchsbescheides sei jedenfalls grobe Fahrlässigkeit des Klägers anzunehmen. Der fragliche Safebag müsse schon am Tag der Leerung gefehlt haben. Nach dem Einwurf in den Tresor des Reisezentrums sei eine Entnahme durch Unbefugte nicht möglich, und für den nachfolgenden Weg des Safebags von der Leerung bis zur Auszählung im Cashcenter in B-Stadt gelte ununterbrochen das 4-Augen-Prinzip. Erst bei der buchungsmäßigen Behandlung der Safebags im Cashcenter in B-Stadt sei das Fehlen des vom Kläger angeblich abgelieferten Safebags festgestellt worden. Es sei zu bedenken, dass das Cashcenter B-Stadt für fast 100 bahninterne und bahnexterne Verkaufsstellen zuständig sei und arbeitstäglich über 1.000 Safebags behandeln müsse. Es sei zunächst im örtlichen Bereich des Cashcenters nach dem fehlenden Safebag gesucht worden. Erst der Abgleich mit dem schriftlichen Ablieferungsnachweis des Reisezentrums … habe ergeben, dass durch einen nicht eingetragenen Safebag zwar die Anzahl der abzuliefernden Safebags zahlenmäßig übereingestimmt habe, jedoch der vom Kläger vermerkte Safebag schon am Tage der Leerung des Tresors am 15. Januar 2008 gefehlt haben müsse. Den Kläger treffe die Beweislast dafür, warum besondere Gründe ihn an der Verbringung des Safebags in den Tresor gehindert hätten.
Im Übrigen weist der Beklagte darauf hin, dass dem Kläger mit Disziplinarverfügung vom 14. November 2007 eine Geldbuße in Höhe von 80,-- Euro auferlegt worden sei, da er durch vorschriftswidriges Abrechnen von Gutscheinen der DB Vertrieb GmbH im Jahre 2004 einen Schaden von 500,-- Euro verursacht habe. Der Kläger habe auf Anraten seines Rechtsbeistandes dem Schadensausgleich zugestimmt. Es falle auf, dass der nun streitbefangene Kassenfehlbetrag in der Höhe exakt mit der ausgeglichenen Schadenssumme aus dem Jahre 2004 übereingestimmt habe.
Hiergegen hat sich der Kläger verwahrt und vorgetragen, das aufgrund des Vorfalls 2004 eingeleitete Strafverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil kein hinreichender Tatverdacht gegen ihn bestanden habe. Die entsprechende Einstellungsverfügung ist zur Gerichtsakte gereicht worden.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 05. Juli 2010 einen Safebag und eine Geldbombe ohne Inhalt mitgebracht und erläutert, die Mitarbeiter des Reisezentrums A-Stadt hätten bis vor etwa einem Jahr ihre Safebags in Geldbomben gelegt und in den Tresor eingeworfen, weil anderenfalls wegen des ungünstigen, nicht senkrechten Winkel des Einwurfkanals Safebags im Tresor hätten hängenbleiben können. Der Tresor sei nun durch einen Tresor mit einer senkrechten Einwurfklappe ersetzt worden. Es könne vorkommen, dass ein Safebag bei der Leerung in einer Geldbombe hängenbleibe und dies nicht bemerkt werde, weil die Anzahl der Safebags mit der Anzahl der auf dem Nachweis eingetragenen Safebags übereinstimme. Es sei unglücklich gewesen, dass an diesem Tag ein Kollege einen Safebag abgeliefert und nicht eingetragen habe, da deshalb nicht sofort nach dem von ihm eingeworfenen Safebag gesucht worden sei. Er selbst sei bei dieser Leerung am 15. Januar 2008 anwesend gewesen. Die Geldbomben würden nach Leerung des Tresors wieder vor dem Tresor aufgestellt, so dass ein möglicherweise nicht entnommener, hängengebliebener Safebag für Dritte zugreifbar gewesen sei.
Auf die gerichtliche Anfrage, welche Dokumentation im Verlaufe der Behandlung der Safebags bis zur endgültigen Auswertung im Cashcenter angefertigt werde, hat der Beklagte eine Kopie des manuellen Nachweisblattes über den Einwurf in den Einwurftresor aus dem fraglichen Zeitraum eingereicht. Eine anderweitige Dokumentation bestehe nicht; es könnten keine Quittungen über die Übernahme der Safebags und deren Auszählung und Öffnung vorgelegt werden. Auch über die Höhe des Betrages, der in dem nicht in den Nachweis eingetragenen Safebag des Kollegen des Klägers enthalten gewesen sei, gebe es keine Dokumentation. Der Kläger selbst hat den Namen dieses Kollegen aus seinem Reisezentrum mit … benannt und angegeben, soweit er wisse, sei in diesem Safebag ein höherer Betrag enthalten gewesen als in dem von ihm abgelieferten.
Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, nach Leerung der Einwurftresore in den Reisezentren würden diese in verschlossenen Wertkoffern nach B-Stadt ins Cashcenter transportiert und dort in einem Raum im 4-Augen-Prinzip geleert und gezählt. Dieser Raum werde videoüberwacht. Die Safebagnummer werde eingescannt. Die von den Schaltermitarbeitern zuvor getätigten Eintragungen über abgelieferte Safebags im PC-Buchungssystem würden mit Nummern und Höhe des enthaltenen Betrages an das Cashcenter in B-Stadt übermittelt und dort nach einer Leerung mit den Nummern der tatsächlich eingetroffenen Safebags verglichen. Sofern aufgrund dieses Abgleiches eine Buchung im PC-System „offenbleibe“, d. h. keinen Gegenpart durch einen tatsächlich eingelieferten Safebag finde, werde zunächst gesucht, ob der Safebag etwa hinter einen Stuhl gefallen oder sonst wie im Cashcenter abhandengekommen sein könne. Dann werde die Buchung als Fehlbetrag gemeldet. Dies könne durchaus einige Wochen dauern, wie im Fall des Klägers geschehen.
Bei der DB AG ist das Kassenverfahren in einer Richtlinie über „Kassenüberschüsse und –fehlbeträge behandeln“ vom 01.05.2004 – Richtlinie 261.0101 – geregelt. Danach sind Differenzen in Ablieferbehältern (Safebags) festzustellen und zu dokumentieren. Die Originalunterlagen der Aufklärung eines Fehlbetrages sind zum jeweiligen Vorgang zu nehmen. Nach der vom Beklagten ebenfalls eingereichten Richtlinie „Übergabeverfahren von Wertbehältnissen“ vom 01.03.2005 – Richtlinie 261.5100A01 – hat die Leerung eines Einwurftresors im 4-Augen-Prinzip zu erfolgen. Die Anzahl der Safebags ist bei einer Leerung mit der Anzahl der Einträge auf dem Nachweis zu vergleichen; die jeweiligen Nummern der Safebags sind nur im Falle einer differierenden Anzahl zu überprüfen. Die Übergabe der Safebags an das Transportunternehmen ist zu quittieren.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juni 2010 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ist nach § 75 Abs. 1 BBG, das der betreffende Beamte die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und dem Dienstherrn hieraus ein adäquat kausaler Schaden entstanden ist. Für das Vorliegen einer objektiven Dienstpflichtverletzung iSd § 75 BBG trägt der Dienstherr die materielle Beweislast (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 75 Rdnr. 7; Franke in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht GKÖD, § 78 BBG Rdnr. 39). Der Beamte hingegen trägt die Beweislast dafür, dass ihn kein haftungsauslösendes Verschulden trifft (vgl. ebenda).
Vorliegend fehlt es an einer von dem Beklagten hinreichend dargelegten und bewiesenen objektiven Pflichtverletzung des Klägers dahingehend, dass er den fraglichen Safebag nicht abgeliefert hat. Das Sicherungssystem der DB AG für die Behandlung der Einnahmen aus dem Schalterdienst in Reisezentren, wie es vorliegend praktiziert wurde, ist nicht nachgewiesenermaßen lückenlos und in einer Weise geschlossen, die hier die Zuweisung der Verantwortlichkeit für das Fehlen des Safebags an den Kläger als Schalterbeamten rechtfertigen könnte. Vielmehr fehlt es an einer durchgängigen Nachvollziehbarkeit der Übergabe, des Verbleibs, der Zählung und Auswertung der von den Mitarbeitern abgelieferten Einnahmen bis hin zum Abgleich mit dem aus dem PC-Buchungssystem der Vertriebsstellen hervorgehenden Ausbuchungen von Beträgen. Die nach dem Kläger mit dem Wertbehälter und seinem Inhalt befassten Mitarbeiter können offenbar nicht einmal mehr namentlich benannt werden; außerdem kann ein Abhandenkommen eines Safebags nach Einwurf in den Tresor des Reisezentrums letztlich nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus erfolgt eine Rückmeldung über einen Fehlbetrag am Ende der Auswertungskette so spät, dass andere denkbaren Ursachen für das Abhandenkommen eines Safebags nur noch lückenhaft abgeklärt werden können.
An dem Sicherungssystem der DB Vertrieb GmbH ist zunächst einmal auffallend, dass der Kläger für einen Einwurf von einem Safebag keine Quittung oder sonstigen Beleg erhalten konnte und somit auch nicht in der Lage ist, zweifelsfrei nachzuweisen, dass er einen Safebag in den Tresor des Reisezentrums eingeworfen hat. Ein Mitarbeiter ist ausschließlich darauf angewiesen, einen manuellen Eintrag in die Nachweisliste des Einwurftresors zu tätigen. Wenn nach unter Umständen mehrwöchiger Auswertung der Leerung eines Tresors schließlich im Cashcenter in B-Stadt ein bestimmter auf dem manuellen Nachweis aufgeführter Safebag nicht festgestellt wird, ist ein Mitarbeiter somit nicht in der Lage, dessen Einwurf durch Vorlage einer Quittung zu belegen. Bereits dieser Zustand entspricht nicht dem ausweislich einer überschlägigen Internetrecherche zu Cashmanagementsystemen heutzutage herrschenden Standard von Sicherungssystemen bei der automatisierten Entgegennahme von Bargeld bzw. Wertbehältnissen. Die Ausgabe einer Quittung sowie ggf. eine zusätzliche elektronische Protokollierung einer Einwurftransaktion ist bei Cashcollect-Systemen üblich und wird mit dem zutreffenden Hinweis darauf, dass aufgrund der Ausgabe der Quittung und der Protokollierung „Sicherheit für beide Seiten geboten werde“, beworben.
Des Weiteren existiert, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, jedenfalls in dem konkreten Fall des abhanden gekommenen Safebags des Klägers und wohl auch darüber hinaus keine Dokumentation darüber, welche Personen ab der Leerung eines Einwurftresors über die Einlagerung in das Transportfahrzeug und die Übergabe an das Cashcenter in B-Stadt sowie die dortige Öffnung des Wertkoffers und des Safebags im videoüberwachten Raum bis hin zum buchungsmäßigen Abgleich die Safebags mit der Behandlung des Geldes befasst sind. Dass insoweit ein 4-Augen-Prinzip angewandt werden soll, ergibt sich lediglich aus den entsprechenden Richtlinien der DB; ob dies im Einzelfall eingehalten worden ist, kann nicht nachvollzogen werden, wie auch eine namentliche Verantwortlichkeit der in der Werttransport- und -behandlungskette eingeschalteten Mitarbeiter durch keinerlei Dokumentation ermöglicht wird. Eine derartige, eine namentliche Verantwortlichkeit ausweisende Dokumentationskette wäre jedoch eine notwendige Grundlage dafür, um beim Abhandensein eines Safebags am Ende der Transport- und Auswertungskette den ganz am Anfang mit dem Safebag befassten Mitarbeiter zur Haftungsverantwortung zu ziehen, da auch bei tatsächlicher Anwendung eines 4-Augen-Prinzips ein kollusives Zusammenwirken der beiden Mitarbeiter theoretisch nicht ganz auszuschließen sein wird und hier zumindest eine entsprechende Dokumentation die Aufklärbarkeit des Verbleibs eines Wertbehältnisses gewährleisten muss.
Des Weiteren wird die Geschlossenheit des Wertbehandlungssystems der DB Vertrieb GmbH durch den Vortrag des Beklagten in Zweifel gezogen, dass im Zeitraum vom 15. Januar bis 22. Februar 2008, nachdem die Ausbuchung des Safebags über das Buchungssystem nicht mit einem tatsächlich abgelieferten Safebag in Deckung habe gebracht werden können, zunächst einmal im Cashcenter in B-Stadt, in dem täglich ca. 1.000 Safebags behandelt würden, nach diesem Safebag gesucht worden sei. Wenn Raum für eine derartige Suche bleibt und es möglich sein soll, dass einzelne Safebags hinter einen Stuhl oder an einen anderen Ort fallen, besteht offenbar keine zweifelsfreie ununterbrochene Kontrolle über die aus einem Wertkoffer entnommenen, geöffneten und mit den Buchungen abgeglichenen Safebags. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass ein Safebag bei der Suche im Cashcenter nicht aufgefunden wird, obwohl er zunächst doch dorthin gelangt ist.
Auch die Tatsache, dass in einem sehr kurzen Zeitraum, innerhalb dessen noch erfolgreich eine Nachschau am Anfangspunkt der Werttransportkette im Reisezentrum nach einem vermissten Safebag vorgenommen werden könnte, kein Abgleich der Safebagnummern zwischen Nachweisliste, tatsächlich vorhandenen Safebags und Buchungssystem stattfindet, trägt zur unzureichenden Aufklärbarkeit von Fehlbeträgen bei. Der Kläger hat nämlich, ohne dass der Vertreter des Beklagten dem in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wäre, nachvollziehbar geschildert, dass ein Hängenbleiben eines einzelnen Safebags im Einwurftresor bzw. in den aufgrund der speziellen Konstruktion des zum fraglichen Zeitpunkt eingesetzten Einwurftresors verwendeten Geldbomben nicht ausgeschlossen sei. Ein solcher Safebag kann mit hinreichender Erfolgschance aber lediglich zeitnah zu dem letzten Leerungstermin des Einwurfstresors aufgefunden werden. Wenn wie hier 6 Wochen oder mehr verstreichen, bevor ein Verlust vom Cashcenter gemeldet wird, ist die Wahrscheinlichkeit, den entsprechenden Safebag im Einwurftresor oder dem umliegenden Bereich aufzufinden, denkbar gering.
Schließlich hat der Beklagte bzw. die DB Vertriebs GmbH andere mögliche Szenarien nicht hinreichend abgeklärt, indem sie dem Umstand, der das späte Entdecken des Safebags wesentlich mit begünstigt hat, nicht ausreichend nachgegangen ist. Das Fehlen eines eingetragenen Safebags wird nach den Richtlinien und der Praxis der DB AG nämlich dann nicht unmittelbar bei Leerung und danach auch erst mit erheblicher Verzögerung bemerkt, wenn gleichzeitig ein nicht auf den Nachweis eingetragener Safebag eingeworfen worden ist und die Anzahl der Safebags somit mit derjenigen des Nachweises übereinstimmt. So war es auch in der Konstellation, die Grundlage des vom Beklagten eingereichten Urteils des VG Lüneburg vom 09. September 2009 – 1 A 207/07 – war. Es kann sich hierbei um ein zufälliges Zusammentreffen zweier Umstände, theoretisch aber auch um entweder ein kollusives Zusammenwirken zweier Mitarbeiter oder um eine gezielte Manipulation eines der betreffenden Mitarbeiter handeln. Bei der Aufklärung des Hergangs wäre eine namentliche Zuordnung des nicht auf dem Nachweis eingetragenen Safebags sowie die Höhe von dessen Inhalt von einiger Aussagekraft, um im Zuge weiterer Ermittlungen zu klären, ob sich ein anderer Mitarbeiter durch Einwurf eines nicht eingetragenen Safebags einen Vorteil verschaffen wollte. Hierfür liegen im konkreten Fall des Klägers zwar keine positiven Anhaltspunkte vor, es gibt aber auch keinerlei entsprechende Dokumentation des Beklagten, die über solche denkbaren Zusammenhänge Aufschluss geben könnte.
Nach alledem fehlt aus Sicht des Gerichts im Sicherungssystem der DB Vertrieb GmbH die Grundlage dafür, um im vorliegenden Fall die Verantwortung für das Nichtvorliegen eines Safebags am Ende der Werttransport- und Auswertungskette dem Kläger mit der Folge einer beamtenrechtlichen Inregressnahme zuzuordnen. Darüber hilft auch nicht eine Parallele der Höhe des Schadensbetrages mit derjenigen des Vorfalls aus 2004 hinweg. Der Bescheid vom 09. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.