Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 21.05.2012 – 12 A 10/12
ECLI:DE:VGSH:2012:0521.12A10.12.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Klage mit den Anträgen,
1. die Bescheide der Beklagten vom 08. und 14.12.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die am 30.10.2011 und 30.11.2011 beantragte Erstattung der Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe zu erstatten
ist zulässig aber unbegründet.
Die Beklagte verteidigt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen,
die angefochtenen Bescheide, mit denen sie die Gewährung verschiedener Beihilfeleistungen u.a. für verschiedene für die Ehefrau des Klägers erworbener Medikamente abgelehnt hat. Die Medikamente waren vom Kläger, der selbst Arzt ist, erworben worden, ohne dass er jedoch eine schriftliche (Eigen-)Verordnung zur Grundlage des Erwerbs gemacht hatte.
Der Kläger macht geltend, dass eine Erstattungsfähigkeit auch ohne eine solche Verordnung gegeben sei, da er selbst über ärztlichen Sachverstand verfüge.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und sonstigen Bestandteile der Akten und Beiakten verwiesen.
Über die Klage hatte der Einzelrichter zu entscheiden, nachdem sie ihm als Berichterstatter durch Beschluss der Kammer vom 25.04.2012 gemäß § 6 VwGO übertragen worden ist. Es konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten dazu mit Schriftsätzen vom 29.02.2012 bzw. 16.05.2012 ihr Einverständnis erklärt haben.
In der Sache war die Klage aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Gründen abzuweisen, weshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird.
Das Gericht hatte überdies hinsichtlich des Ablehnungsgrundes der nicht vorliegenden vorherigen Verschreibung durch einen Arzt bereits in seinem Hinweis vom 13.03.2012 – an dessen Inhalt auch im Rahmen dieses Urteils festzuhalten ist – u.a. ausgeführt:
„[…] wird es nach erster Einschätzung des Berichterstatters nicht grundsätzlich zu beanstanden sein, dass die Beklagte gerade auch hinsichtlich vom Kläger für eine andere beihilfeberechtigte Person persönlich gekaufter Arzneimittel auf einem Nachweis der Person besteht, für die die Arzneimittel abgegeben wurden. § 22 BBhV sieht insofern vom Ausnahmefall ambulanten Verbrauchs abgesehen eine Beihilfefähigkeit nur dann vor, wenn Arznei- und Verbandmittel schriftlich von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker nach Art und Umfang verordnet waren. Eine solche Förmlichkeit erscheint schon allgemein aus Gründen eines denkbaren Missbrauchs des Beihilfeanspruchs (z.B. Erstattung von Kosten für Medikamente, die durch Dritte verbraucht wurden) gerechtfertigt.
Der Kläger ist zudem auch als Arzt nicht zum freien Erwerb von Arzneimitteln für Dritte berechtigt. Er profitiert beim Erwerb von Arzneimitteln in der Apotheke nur davon,
dass die Verschreibung durch eine verschreibungsberechtigte Person für den Eigenbedarf dieser Person gemäß § 4 Abs. 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf. Insofern wird man vermutlich von Seiten einer Apotheke eine in Gestalt des Kaufwunsches durch den Kläger artikulierte Eigenbedarfsverordnung in der Regel nicht anzweifeln, sondern sich mit einer Kontrolle des Arztausweises begnügen. Eine solche Handhabung des Erwerbs muss allerdings nicht dazu führen, dass auch die Beklagte auf die für eine Erstattungsfähigkeit gesetzlich geforderten Nachweise verzichten muss.
Eine denkbare Verschreibung des Klägers für seine Ehefrau müsste dagegen aus meiner Sicht sehr wohl in Form und Inhalt § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung genügen und würde dann vermutlich auch dem berechtigten Interesse der Beklagten am konkreten Nachweis der Arzneimittelzuordnung genügen.
Es ist andererseits nicht zu verleugnen, dass auch die Beklagte Aufwendungen erspart, wenn Verschreibungen für die Ehefrau des Klägers durch diesen getätigt werden, da somit keine weiteren Kosten durch einen anderen Arzt anfallen. […]“
Nachdem der unterbreitete gerichtliche Vergleichsvorschlag seitens der Beklagten abgelehnt wurde, war die Klage deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.