Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 20.06.2012 – 11 B 12/12
ECLI:DE:VGSH:2012:0620.11B12.12.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2012 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners betreffend das Beamtenverhältnis auf Widerruf der Antragstellerin.
Die im Jahr 1967 geborene Antragstellerin wurde nach Ablegung der ersten Staatsprüfung als Lehramtsanwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Wirkung vom 22.08.1994 berufen. Der Vorbereitungsdienst wurde im Hinblick auf die in den Jahren 1995, 1997 und 2000 geborenen Kinder der Antragstellerin und dem in diesem Zusammenhang jeweils genommenen Erziehungsurlaub mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.01.2005.
Durch Verfügung vom 27.06.2000 wurde die Antragstellerin auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Wirkung zum 30.09.2000 entlassen.
Mit Wirkung vom 01.08.2011 wurde die Antragstellerin erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen mit dem Ziel, den im Jahr 1994 begonnenen Vorbereitungsdienst fortzusetzen. Durch Verfügung vom 15.06.2011 wurde die bisherige Ausbildung der Antragstellerin gemäß § 12 Abs. 6 Nr. 1 Schleswig-Holsteinische Lehrerlaufbahnverordnung im Umfang von zwölf Monaten auf die neue Ausbildung angerechnet und die Antragstellerin im Hinblick auf diese Anrechnung in das zweite von insgesamt drei Ausbildungshalbjahren eingestellt. Da die Antragstellerin zuvor die Verlängerung ihrer Ausbildung gemäß § 12 Abs. 7 Schleswig-Holsteinische Lehrerlaufbahnverordnung mit Hinweis auf die Leistungsrückstände, die durch den langen Zeitraum zwischen Beendigung des ersten Vorbereitungsdienstes und Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes entstanden waren, um sechs Monate verlängert worden war, sollte das Beamtenverhältnis auf Widerruf der Antragstellerin mit Ablauf des 31.01.2013 enden. Der Antragsgegner wies im Bescheid vom 15.06.2011 darauf hin, der Vorbereitungsdienst werde als Einheit betrachtet und dürfe gemäß § 6 Abs. 3 APO maximal zwei Jahre und sechs Monate umfassen, so dass die Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf um sechs Monate nur einmal möglich sei.
Die Antragstellerin ist seit dem 08.08.2011 durchgängig dienstunfähig erkrankt. Der Antragsgegner holte im Hinblick auf die Erkrankung der Antragstellerin eine amtsärztliche Stellungnahme der Amtsärztin des Kreises … ein, die mit Datum vom 25.01.2012 schriftlich erstellt wurde. Zuvor war nach der am 15.12.2011 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung dem Antragsgegner bereits am 19.12.2011 vorab mitgeteilt worden, dass die Antragstellerin innerhalb der nächsten sechs Monate nicht dienstfähig sei. In der schriftlichen amtsärztlichen Stellungnahme ist ausgeführt, dass die Antragstellerin an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und zunächst stationär behandelt worden und anschließend in einer Tagesklinik betreut worden sei. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei mit einem langwierigen Verlauf zu rechnen; die Prognose über den zeitlichen Rahmen sei schwierig zu stellen. Die Antragstellerin werde aber noch mindestens sechs Monate, vielleicht sogar zwölf Monate benötigen, um eine entsprechende Stabilität zu erreichen.
Im Hinblick hierauf hörte der Antragsgegner die Antragstellerin durch Bescheid vom 06.01.2012 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Der Antragsgegner wies daraufhin, gemäß § 12 Abs. 3 Lehrerlaufbahnverordnung müssten Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; soweit diese Krankheitszeiten jedoch 2/12 der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten, sei der Vorbereitungsdienst gemäß § 12 Abs. 5 und 8 Schleswig-Holsteinische Lehrerlaufbahnverordnung um sechs Monate zu verlängern. An sich müsse aufgrund der langen Erkrankung der Antragstellerin eine Verlängerung erfolgen. Eine nochmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei aber aufgrund der Anrechnung von Ausbildungszeiten in dem vorangegangenen Vorbereitungsdienst nicht mehr möglich. Da die Antragstellerin mithin nicht in der Lage sei, den Vorbereitungsdienst innerhalb der vorgeschriebenen gesetzlichen Fristen erfolgreich abzuschließen, sei beabsichtigt, die Klägerin wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG iVm § 32 Abs. 1 LBG mit Ablauf des 29.02.2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.
Die Antragstellerin wies in ihrer Stellungnahme - Schriftsatz 19.01.2012 - darauf hin, der gesundheitliche Zustand rechtfertige keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Gemäß § 12 Abs. 8 Satz 1 Schleswig-Holsteinische Lehrerlaufbahnverordnung sei der regelmäßige Vorbereitungsdienst um mindestens sechs Monate zu verlängern, wenn Krankheitszeiten dies erforderten. Sie, die Antragstellerin, absolviere aber bereits einen Vorbereitungsdienst von insgesamt 24 Monaten. Damit handele es sich bei ihr nicht mehr um „einen regelmäßigen“ Vorbereitungsdienst mit der Folge, dass § 12 Abs. 8 Satz 1 Schleswig-Holsteinische Lehrerlaufbahnverordnung nicht eingreife.
Durch Verfügung vom 27.02.2012 entließ der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG iVm § 32 Abs. 1 LBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete zugleich den Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an.
Zur Begründung berief sich der Antragsgegner darauf, der Vorbereitungsdienst sei schon bis zur höchstmöglichen Dauer verlängert worden. Aufgrund der langwierigen Erkrankung der Antragstellerin könne diese innerhalb der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes bis zum 31.01.2013 die Ausbildung nicht mehr erfolgreich abschließen. Selbst wenn die Antragstellerin nach den Sommerferien den Dienst wieder aufnehmen sollte, sei die Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes von zweieinhalb Jahren überschritten.
Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG könnten Beamtinnen auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei für die Entlassung ein sachlicher Grund notwendig sei. Insoweit genügten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der persönlichen oder fachlichen Eignung für das Amt. Aufgrund des langwierigen Krankheitsverlaufes beständen durchgreifende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin. Diese könne das Ziel der Ausbildung selbst bei Wiederaufnahme des Dienstes ab 26.07.2012 nicht mehr innerhalb der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes erreichen.
Zur Begründung der Anordnung des sofortigen Vollzugs führte der Antragsgegner aus, ohne die Anordnung des Sofortvollzugs entstehe dem Land Schleswig-Holstein in fiskalischer Hinsicht ein nicht wieder gutzumachender Schaden, weil dies die Zahlung der Anwärterbezüge über den 31.01.2012 hinaus zur Folge habe. Da aber bereits jetzt feststehe, dass die Antragstellerin das Ziel der Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes erreichen könne, sei eine weitere Zahlung der Anwärterbezüge nicht gerechtfertigt.
Dem gegenüber müsse das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer des Landes Schleswig-Holstein zurückstehen.
Gegen den am 28.02.2012 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin am 01.03.2012 Widerspruch eingelegt und am 23.03.2012 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.
Die Antragstellerin macht geltend, bei summarischer Prüfung sei erkennbar, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG iVm § 32 Abs. 1 LBG ermessenfehlerhaft sei und damit die Antragstellerin in ihren Rechten verletze.
Die amtsärztliche Untersuchung habe am 15.12.2011 stattgefunden, eine Prognose für ihre Genesung könne mithin nur von diesem Zeitpunkt an berechnet werden. Die Amtsärztin sei davon ausgegangen, dass sie, die Antragstellerin, nicht vor Mitte Juni 2012 wieder arbeitsfähig sein werde. Mithin sei jedenfalls denkbar, dass die Ausbildung bis zum 31.01.2013 erfolgreich abgeschlossen werden könne.
Im Übrigen sei auch die Auffassung des Antragsgegners fehlerhaft, soweit dieser davon ausgehe, eine weitere Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei nicht möglich. Gemäß § 12 Abs. 8 Satz 1 Schleswig-Holsteinische Lehrerlaufbahnverordnung sei nur der „regelmäßige“ Vorbereitungsdienst um mindestens sechs Monate bei entsprechenden Krankheitszeiten zu verlängern, da ihr Vorbereitungsdienst aber bereits um sechs Monate auf 24 Monate verlängert worden sei, handele es sich schon nicht mehr um einen regelmäßigen Vorbereitungsdienst.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27.02.2012 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei zu Recht erfolgt. Für die Antragstellerin gelte ein Vorbereitungsdienst von maximal 2,5 Jahren, den diese mit Ablauf des 31.01.2013 voll ausgeschöpft haben werde. Da bereits jetzt absehbar sei, dass aufgrund des komplizierten Krankheitsverlaufs die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne, könne die Antragstellerin ermessensfehlerfrei bereits jetzt aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden.
Hinsichtlich des Sofortvollzugs verweist der Antragsgegner darauf, der Sofortvollzug sei im Hinblick auf fiskalische Gründe ermessensfehlerfrei angeordnet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners.
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hält zwar in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht der gerichtlichen Kontrolle stand.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Entlassungsbescheid vom 27.02.2012 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung legt als Ergebnis einer Abwägung der im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen und im Einzelnen dar, aus welchen Gründen das Vollzugsinteresse dringlich ist und dass Suspensivinteresse der Antragstellerin zurückzustehen hat. Damit ist den formellen Anforderungen, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt, genüge getan. Ob die Begründung im Einzelnen zutrifft, ist eine Frage materiellen Rechts.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen wiederherstellen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, angeordnet worden ist. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich danach weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Danach bedarf es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner umfassenden Aufklärung der möglicherweise eintretenden Nachteile. Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne weiteres erkennbar.
Die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 27.02.2012 erweist sich danach bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
Rechtsgrundlage der hier in Streit stehenden Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 4 BeamtStG iVm § 32 Abs. 1 LBG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei ihnen Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Insoweit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein erforderlich, dass für die Entlassung ein sachlicher Grund gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob die Beamtin die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt und die angestrebte Laufbahn besitzt. Das nach § 23 Abs. 4 BeamtStG bestehende Ermessen des Dienstherrn wird lediglich dahingehend beschränkt, dass die Entlassung mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar sein muss und ernsthafte Zweifel bestehen müssen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, noch erreichen kann. Bestehen derart ernsthafte Zweifel, kann der Widerrufsbeamte aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wobei Zweifel an der gesundheitlichen und persönlichen Eignung hierbei nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des ihm auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen sind. Insoweit ist der Entlassungsschutz kein stärkerer als derjenige eines Probebeamten, der entlassen werden kann, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewehrt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, Seite 267, 269 mwN).
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt ist. Während von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang der den angenommenen Zweifeln von dem Dienstherrn zu Grunde gelegte Sachverhalt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann (und muss), ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an.
Vorliegend hat der Antragsgegner einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Dies ergibt sich aus folgendem:
Die Antragstellerin hat ihren Vorbereitungsdienst erstmalig im August 1994 begonnen; aus dieser früheren Zeit werden aufgrund des Bescheides vom 15.06.2011 zwölf Monate angerechnet. Unter Berücksichtigung dieser zwölf Monate hat der Antragsgegner den Vorbereitungsdienst der Antragstellerin, der am 01.08.2011 erneut begonnen hat, auf noch 18 Monate, mithin bis zum 31.01.2013 festgelegt. Bei der Festlegung dieser vom Antragsgegner angenommenen Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes ist der Antragsgegner ersichtlich von der Regelung in § 6 Ziffer 3 der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II-APO Lehrkräfte II) vom 24. Juni 2011 ausgegangen, wonach das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst spätestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren seit der Einstellung endet. Zeiten der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzverordnung sowie der Inanspruchnahme von Elternzeit werden dabei nicht mitgerechnet.
Diese Auffassung des Antragsgegners ist ermessenfehlerhaft. Der Antragsgegner hat nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin erstmals in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurde zur Zeit der Gültigkeit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II-OVP vom 08.07.1993. Unter der Gültigkeit dieser OVP dauerte der Vorbereitungsdienst gemäß § 6 Abs. 1 vier Schulhalbjahre; das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endete gemäß § 33 Ziffer 4 OVP vom 08.07.1993 spätestens nach Ablauf von vier Jahren seit der Einstellung.
Im Übrigen waren unter der Geltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 08.07.1993 auch die Inhalte der zweiten Staatsprüfung wesentlich unterschiedlich zu den Inhalten der jetzt gültigen APO Lehrkräfte II vom 24.06.2011 oder auch der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 22.04.2004, die Gültigkeit hatte vom 01.08.2004 bis 31.07.2009. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter der die Antragstellerin im Jahr 1994 den Vorbereitungsdienst begonnen hatte, sah beispielhaft als Hausarbeit in § 18 Abs. 4 vor, dass diese in der Regel einen Textteil von 30 bis 50 Seiten haben und den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit genügen musste. Dies ist nach den späteren Prüfungsordnungen nicht mehr der Fall. Inzwischen soll die Hausarbeit gemäß § 13 Abs. 3 der APO vom 24.06.2011 einen Umfang von etwa 20 Seiten haben, während es gemäß § 12 Abs. 3 der APO vom 22.04.2004 ca. 15 Seiten sein sollten. Bereits hieran wird deutlich, dass der Vorbereitungsdienst zu der Zeit, als die Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurde auf einen längeren Zeitraum angelegt war und auch andere Inhalte hatte. Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsteller im Hinblick auf die Überleitungsvorschriften, die sowohl in der APO vom 24.06.2011 als auch in der zwischenzeitlich geltenden APO vom 22.04.2004 enthalten sind, im Fall der Antragstellerin von einer über 2,5 Jahre hinausgehenden Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes ausgehen müssen. Insoweit erklärt die APO vom 24.06.2011 in § 38 Abs. 3 für diejenigen Lehrkräfte, die vor dem 01. August 2009 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und die Ausbildung bis zum 31.01.2013 abschließen, die Vorgängerverordnung vom 22.04.2004 für anwendbar. Nach dieser Vorgängerverordnung betrug die Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes drei Jahre. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin während des gesamten Geltungszeitraums der APO vom 22.04.2004 (01.08.2004 bis 31.07.2009) sich jedoch nicht im Vorbereitungsdienst befunden hat, hätte auf die Regelungen der APO vom 08.07.1993 ggf. zurückgegriffen werden müssen.
Der Antragsgegner hat in seine Überlegungen im Bescheid vom 27.02.2012 die Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 3 APO vom 24.06.2011 mit keinem Wort einfließen lassen. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 19.06.2012 ergänzend darauf hinweist, die Übergangsbestimmung in § 38 Abs. 3 APO finde keine Anwendung, diese gelte nur für diejenigen Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 01.08.2009 aufgenommen hätten und ohne diesen zwischenzeitlich zu beenden die Ausbildung bis zum 31.01.2013 abschließen, erweist sich diese Ansicht hier als unzutreffend. Mit der Übergangsbestimmung in § 35 der APO vom 22.04.2004 hat sich der Antragsgegner auch in diesem Schriftsatz nicht auseinandergesetzt.
Insgesamt versucht der Antragsgegner allein die APO vom 24.06.2011 auf die Antragstellerin anzuwenden und dabei zugleich einen Zeitraum von einem Jahr, der unter ganz anderen Ausbildungsbedingungen von der Antragstellerin absolviert wurde, anzurechnen. Dies ist ermessensfehlerhaft. Die grundsätzlich mögliche Anrechnung früherer Ausbildungszeiten, die regelmäßig der Abkürzung einer Ausbildungszeit dienen soll, verkehrt sich hier zum Nachteil der Antragstellerin. Die besondere Problematik dieses Falls wird sich nur so auflösen lassen, dass entweder die Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes der OVP vom 08.07.1993 festgesetzt wird, oder aber für die Antragstellerin von einem Beginn des Vorbereitungsdienstes mit Datum 01.08.2011 ausgegangen wird mit der Folge, dass ab 01.08.2011 gerechnet, von einem maximalen Vorbereitungsdienst von zweieinhalb Jahren gemäß § 6 Ziffer 3 ausgegangen wird.
Da der Antragsgegner keine dieser Überlegungen in seine Ermessensentscheidung zur Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf hat einfließen lassen, erweist sich der Bescheid vom 27.02.2012 als rechtswidrig. Dementsprechend war die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.