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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 16.01.2013 – 11 A 149/12

ECLI:DE:VGSH:2013:0116.11A149.12.00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2012 verpflichtet, die Jubiläumsdienstzeit der Klägerin nach der bis zum 26.04.2012 geltenden Jubiläumsverordnung neu zu berechnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Neuberechnung ihrer Jubiläumsdienstzeit.

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Die im Mai 1973 geborene Klägerin wurde am 02. April 1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeihauptwachtmeisteranwärterin im Bundesgrenzschutz ernannt und eingestellt. Am 17. Mai 2000 wurde ihr im statusrechtlichen Amt einer Polizeimeisterin im Bundesgrenzschutz die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 01.07.2005 wurde sie zur Polizeiobermeisterin befördert und mit Wirkung vom 01. März 2012 im Einvernehmen mit der Bundespolizei zur Schutzpolizei des Landes Schleswig-Holstein übernommen. Zugleich wurde ihr das Amt einer Polizeiobermeisterin übertragen.

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Unter dem 17.08.2012 berechnete der Beklagte die Jubiläumsdienstzeit der Klägerin mit der Maßgabe, dass ihre Jubiläumsdienstzeit vom 01.03.2012 an rechnet, so dass sie ihr 25-jähriges Dienstjubiläum am 01.03.2037 und ihr 40-jähriges Dienstjubiläum am 01.03.2052 erreicht haben könnte.

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Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend machte, dass für sie „altes“ Recht gelten müsse und die Dienstzeit bei der Bundespolizei hinsichtlich der Jubiläumszeiten angerechnet werden müsse.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und hob hervor, dass nach § 5 Abs. 3 der Jubiläumsverordnung vom 29. März 2012 für die am 27. April 2012 vorhandenen Beamtinnen und Beamten die bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht durchgeführten Jubiläumsdienstzeitberechnungen fortgelten. Vor diesem Zeitpunkt wäre für die Klägerin keine Berechnung der Jubiläumsdienstzeiten durchgeführt worden, so dass für sie die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei dem vorherigen Dienstherrn nicht beachtet werden könnten.

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Dagegen richtet sich die am 29.10.2012 bei Gericht eingegangene Klage, mit welcher die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Vorverfahren.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 17.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Jubiläumsdienstzeit nach dem bis zum 26.04.2012 geltenden Recht der Jubiläumsverordnung vom 09. Dezember 2008 neu zu berechnen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf seine Darlegungen im Widerspruchsbescheid und hebt hervor, dass die Personalakte der Klägerin erst im Laufe des Monats Juli 2012 von der Bundespolizei übersandt worden sei, so dass eine Jubiläumsdienstzeitberechnung nach dem „alten Recht“ auch faktisch unmöglich gewesen sei, zumal das „neue Recht“ zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate gegolten habe.

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Mit Beschluss vom 13.11.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten. Sie hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Zeiten ihrer hauptberuflichen Tätigkeit in dem Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn - hier der Bundespolizei - angerechnet werden.

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Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist für die Klägerin nicht dadurch entfallen, dass sie als Beamtin bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 oder 50 Jahren (nur noch) durch Aushändigung einer Dankurkunde geehrt werden kann. Denn nach Maßgabe der Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaubsverordnung vom 09. Dezember 2008) ist ihr aus Anlass eines Dienstjubiläums jeweils ein Arbeitstag als Sonderurlaub zu bewilligen.

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In der Sache selbst kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass für sie, als eine am 27. April 2012 „vorhandene Beamtin“ eine Jubiläumsdienstzeitberechnung nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage nicht durchgeführt war, § 5 Abs. 3 Jubiläumsverordnung vom 29. März 2012. Entscheidungserheblich ist allein der Umstand, dass der Klägerin mit Wirkung vom 01. März 2012 das Amt einer Polizeiobermeisterin übertragen worden ist und sie in die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt eingewiesen worden ist mit der Folge, dass ihre Dienstbezüge ab 01. März 2012 durch das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein gezahlt werden. Damit war sie bereits annähernd zwei Monate vor Inkrafttreten der Jubiläumsverordnung vom 29. März 2012 „Beamtin des Landes“ nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Jubiläumsverordnung vom 09. Dezember 2008. § 4 JubVO 2008 sah in § 4 Abs. 1 vor, dass die Jubiläumszeitpunkte (25, 40 und 50 Jahre) der Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen beispielhaft nach der Übernahme von einem anderen Dienstherrn zu ermitteln sind. Das kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt eine Berechnung der Jubiläumsdienstzeit nach Übernahme von einem anderen Dienstherrn erfolgt. Vielmehr ist dies in einen unmittelbaren zeitlichen Kontext mit der Übernahme zu stellen. Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Zahlbarmachung der Bezüge. Der Umstand, dass die Personalakte der Klägerin erst im Juli 2012 von dem abgebenden Dienstherrn an den Beklagten übermittelt worden ist, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil dies allein der Sphäre des Beklagten, nicht aber derjenigen der Klägerin zurechenbar ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm § 708 Nr. 11 ZPO.