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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 20.08.2014 – 11 A 723/13

ECLI:DE:VGSH:2014:0820.11A723.13.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des Erstattungsbetrages wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist, beruhend auf Eingriffen seiner Vorgesetzten. Er begehrt, ihn dienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er ohne die angegebenen Eingriffe gestanden hätte.

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Der im Jahr 1977 geborene Kläger steht als Kriminaloberkommissar im Dienst des Beklagten. Er ist zuletzt zum 1.1.2008 zum Kriminaloberkommissar befördert worden.

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Im Zeitraum Juni 2009 bis November 2010 war der Kläger tätig im Sachgebiet 212 (SG 212 - Ermittlung organisierte Kriminalität) im Dienst der Sonderkommission R… des Dezernats 21 des LKA A-Stadt. Zum 1.11.2010 wurde der Kläger in das Sachgebiet 221 - Korruption und Wirtschaftsdelikte - umgesetzt. Diese Umsetzung erfolgte gegen den Willen des Klägers und wurde durch den Leitenden Kriminaldirektor ... als Leiter der Abteilung II des LKA vorgenommen. Hintergründe der Umsetzung sind nach Angaben des Klägers massive Konflikte zwischen dem Leiter der SOKO R... sowie den beiden Ermittlern. Hierbei handelt es sich um den Kläger sowie um einen weiteren namentlich benannten Kriminalhauptkommissar.

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Der Kläger trägt vor, in dem entsprechenden Ermittlungsverfahren seien entlastende Erkenntnisse zugunsten eines damals in Untersuchungshaft sitzenden Beschuldigten vorsätzlich unterdrückt worden. Er, der Kläger, sowie sein Kollege seien angehalten worden, wahrheitswidrige Vermerke anzufertigen. Es sei auf ihn als verantwortlichen Ermittler massiver Druck ausgeübt worden. Ein wahrheitsgemäßer Aktenvermerk über die Entlastung des damals in Untersuchungshaft sitzenden Beschuldigten sei nach einem vierstündigen Gespräch aus den Akten entfernt worden.

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Auch nach der Niederlegung der verantwortlichen Sachbehandlung habe er, der Kläger, erhebliche rechtsstaatliche Bedenken an der Durchführung des Vorgehens gehabt und entsprechend remonstriert.

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In der Folgezeit sei es sowohl hinsichtlich seiner Person als auch hinsichtlich der Person seines Kollegen zu massiver Bedrängung gekommen. Er sei aus maßgeblichen Verfahrensschritten innerhalb der SOKO R... ausgeschlossen worden, um ihn gewissermaßen systematisch ins Leere laufen zu lassen. Man habe ihm gegenüber Äußerungen fallen lassen wie: „Ich bestimme Lebensläufe“. Sein Ansehen sei beschädigt worden, über ihn seien negative Gerüchte verbreitet worden.

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Auch nach seiner Umsetzung habe er lange unter den Folgen der Ereignisse gelitten und sich stark belastet gefühlt. Mitte Januar 2011 habe er sich in ärztliche Behandlung begeben und therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Er habe sich damals in einer für ihn dienstlich ausweglosen Situation befunden und keine Hilfe von Seiten seiner Vorgesetzten oder dem Personalrat erhalten. Er habe Sorge gehabt, dass die ehemaligen Vorgesetzten auch nach seiner Umsetzung massiv „nachkarten“ würden.

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Ohne die in Rede stehenden Ereignisse, insbesondere die Manipulation des Akteninhalts durch leitende Beamte des LKA und die anschließenden Verdeckungs- und Vertuschungshandlungen wäre es nicht zu einer Erkrankung seinerseits gekommen.

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Nachdem bedauerlicherweise seine Versuche, die Angelegenheit außergerichtlich durch entsprechende Erklärungen im Hinblick auf die Anerkennung einer Fürsorgepflichtverletzung und Einstandspflicht für deren Folgen zu erledigen, fehlgeschlagen seien, müsse er, der Kläger, nunmehr Klage erheben.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, wie er durch den Eingriff des Leitenden Kriminaldirektors ..., des Kriminaldirektors ... und des Kriminaloberrats ... entstanden ist, und ihn dienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er ohne den vorbezeichneten Eingriff gestanden hätte;

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hilfsweise,

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festzustellen, dass der inhaltliche Eingriff in zu den Akten zu nehmende Vermerke und die nachfolgende Behandlung des Klägers bis hin zu dessen Umsetzung per 15.11.2010 zum SG 221 - Korruptions- und Wirtschaftsdelikte - rechtswidrig waren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte verweist darauf, die Klage lasse weder eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatz noch auch nur ansatzweise erkennen, welche dienst- und versorgungsrechtlichen Ziele verfolgt würden. Soweit von einem „Eingriff“ gesprochen werde, sei nicht erkennbar, welche konkreten Empfindungen der Kläger damit charakterisieren wolle.

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Die Klagebegründung hebe auf eine subjektive Bewertung strafermittlerischer Entscheidungen des Landeskriminalamtes durch Vorgesetzte und deren Sachbearbeiter im Ermittlungskomplex ... und daran anknüpfende Vorwürfe ab. Diese Vorwürfe seien bereits vorprozessual geltend gemacht worden. Wegen der sich damals andeutenden strafrechtlichen und dienstrechtlichen Qualität der Vorwürfe des Klägers sei eine umfassende Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt veranlasst worden; sowie eine Einordnung als Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt und zwar gegen die beschwerten Vorgesetzten und sachbearbeitenden Beamten des Landeskriminalamtes.

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Beide Prüfungen hätten ergeben, dass die vom Kläger erhobenen Vorwürfe haltlos und unbegründet gewesen seien; das Ermittlungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und ein Anfangsverdacht von Straftaten im Amt durch die zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt verneint worden. Daraufhin sei auch die vom Kläger erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen worden. Der Kläger wisse mithin um die Prüfungsergebnisse und wiederhole nunmehr seine Vorwürfe wider besseres Wissen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29.7.2014 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch Eingriffe von Vorgesetzten entstanden ist und ihn dienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er ohne den Eingriff gestanden hätte, scheitert die Klage bereits an der Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend kann ein Schadensersatzbegehren durch Leistungsklage verfolgt werden. Dies gilt auch für die vom Kläger begehrte dienst- und versorgungsrechtliche Besserstellung.

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Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung beantragt, dass der inhaltliche Eingriff in zu den Akten zu nehmenden Vermerken und die nachfolgende Behandlung des Klägers bis zu dessen Umsetzung rechtswidrig waren, steht der Zulässigkeit der Klage § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen.

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Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis gem. § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person bzw. zu einer Sache zu verstehen. Gegenstand einer Feststellungsklage kann ein Rechtsverhältnis jedoch nur dann sein, wenn es durch besondere „konkrete“ Umstände bereits hinreichend konkretisiert ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nur in Bezug auf einen hinreichend bestimmten, bereits überschaubaren und damit konkreten und nicht nur gedachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalt möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor.

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Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläuternd zur Klagebegründung ausgeführt hat, ist es im Sachgebiet 212 in der SOKO R..., bei der der Kläger tätig war, zu massiven Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die rechtmäßige Sachbearbeitung gekommen. Die vom Kläger schon früher erhobenen Vorwürfe gegenüber seinen Vorgesetzten betreffend strafermittlerische Entscheidungen im Landeskriminalamt haben sowohl zu einer staatsanwaltschaftlichen Überprüfung der Vorwürfe durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt als auch zu einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt einer vom Kläger erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde geführt. Beide Überprüfungen haben nicht zu einem vorwerfbaren Verhalten der früheren Vorgesetzten des Klägers geführt. Somit kann von einem Eingriff in das Rechtsverhältnis - Dienstverhältnis - des Klägers durch seine Vorgesetzten nicht ausgegangen werden.

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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, nach seiner Umsetzung zur Polizeidirektion A-Stadt, Kommissariat 1 (Mordkommission) habe er sich seinen guten Ruf erst wieder erarbeiten müssen und werde deshalb voraussichtlich auch nicht so zügig befördert werden, wie es ohne die Umsetzung wahrscheinlich gewesen wäre, so hat der Kläger hier schon nicht konkretisieren können, wann er voraussichtlich befördert worden wäre. Vor diesem Hintergrund kommt eine dienst- und versorgungsrechtliche Anders (Besser) Stellung nicht in Betracht.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge gem. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.