Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 08.10.2014 – 1 B 68/14

ECLI:DE:VGSH:2014:1008.1B68.14.0A

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Die Höhe des Streitwertes wird 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung und hilfsweise seine Duldung.

2

Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste mit einem polnischen Schengen-Visum am 16.04.2011 auf dem Luftweg in Frankreich ein. Das Visum war bis zum 15.05.2014 gültig. Er begab sich zur Familie ..., welche in A-Stadt (Kreis Segeberg) lebt.

3

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.05.2014 beantragte der Antragsteller bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG und die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei als syrischer Bürgerkriegsflüchtling zu betrachten.

4

Mit Schreiben vom 14.05.2014 wandte sich der Antragsgegner an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller dazu auf, sich gemäß § 22 AsylVfG zwecks Antragsaufnahme bis zum 15.05.2014 bei der nächstgelegenen Aufnahmestelle, dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig- Holstein, einzufinden. Man nehme zur Kenntnis, dass der Antragsteller um subsidiären Schutz nachsuche. Hierfür zuständig sei ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 AufenthG komme dem Schreiben vom 14.05.2014 nicht zu.

5

Mit Schreiben vom 14.05.2014 bat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers um Überprüfung der Rechtsauffassung des Antragsgegners. Es sei kein Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG gestellt, wieder förmlich noch inhaltlich. Inhaltlich werde die Situation der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien unter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG subsumiert, nicht unter § 4 AsylVfG. Der Verfahrensbevollmächtigte verwies auf ein beigefügtes anonymisiertes Schreiben des BAMF - Referat 431 - vom 09.05.2014.

6

Der Antragsteller hat das Gericht am 21.08.2014 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht.

7

Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:

8

Er habe in keinem Dublin-Staat einen Asylantrag gestellt. Es bestehe ein Anordnungsanspruch. Es liege eine Konstellation im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG vor. Er habe beim Antragsgegner die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG beantragt. Bei dem Schengen-Visum handle es sich um einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG. Es sei kein Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG gestellt, weder förmlich noch inhaltlich. Der Antrag sei aus tatsächlichen Gründen ausdrücklich nicht als Antrag nach Art. 16a GG sowie §§ 3 und 4 AsylVfG gestellt worden. Es sei vielmehr ein Verfahren nach § 72 Abs. 2 AufenthG beantragt. Das BAMF sei zwar zu beteiligen, die Entscheidungskompetenz verbleibe jedoch beim Antragsgegner. Wenn man annähme, dass eine Fiktionswirkung nach § 80 Abs. 4 AufenthG wegen § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG nicht bestehe, ergäbe sich die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 AufenthG. Eines gesonderten Antrages würde es nicht bedürfen, da dies von Amts wegen zu beachten sei. Jedenfalls sei dem Hilfsantrag zu entsprechen, da die gerichtsbekannte Lage in Syrien zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG führe. Die Abschiebung nach Syrien sei aktuell und auf absehbare Zeit auch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Es sei rechtswidrig ihn „papierlos“ zu stellen.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG zu erteilen,

2. hilfsweise, ihm eine Duldung zu erteilen.

11

Der Antragsgegner beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Der Antragsgegner führt zur Begründung des Antrages im Wesentlichen ergänzend aus: Eine EURODAC-Recherche sei seitens der Ausländerbehörde nicht erfolgt, da dies erkennungsdienstliches Material voraussetze, welches nicht vorliege. Bei dem Antrag handle es sich inhaltlich um einen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylVfG, da der Antragsteller Gefahren geltend mache, die vom Bürgerkrieg in Syrien ausgingen. Nach den Bestimmungen des AsylVfG sei der Antragsteller daher an das BAMF zu verweisen. Durch die Formulierung des Antrages dürfte nicht die Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung, die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO und mögliche Verteilungs-/Zuweisungsentscheidungen umgangen werden. Der Antragsteller sei auch nicht völlig status- oder bescheinigungslos, da anzunehmen sei, dass ihm eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG zustehe, sobald er seiner Meldeverpflichtung in Neumünster nachkomme.

14

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene teilt mit, dass der Antragsteller weder im Aktenverarbeitungssystem MARiS noch im Ausländerzentralregister erfasst sei. Auch über einen EURODAC-Treffer sei ihr nichts bekannt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

II.

16

Der Antrag hat keinen Erfolg.

17

1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO).

18

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ist § 81 Abs. 5 AufenthG. Voraussetzung ist u.a., dass eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG durch die Beantragung eines Aufenthaltstitels ausgelöst wurde. Der Antrag des Antragstellers vom 14.05.2014 auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hat indes keine Fiktionswirkung ausgelöst.

19

Eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 S.1 AufenthG wurde nicht ausgelöst, da der Antragsteller „lediglich“ über ein Schengen-Visum als Aufenthaltstitel verfügte (vgl. § 81 Abs. 4 S. 2 iVm § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

20

Auch nach § 81 Abs. 3 AufenthG konnte der Antrag keine Fiktionswirkung auslösen. Schon seinem Wortlaut nach ist § 81 Abs. 3 AufenthG nicht anwendbar, da Voraussetzung ist, dass der Ausländer „sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen“. Der Antragsteller verfügte jedoch über einen Aufenthaltstitel in Form des Schengen-Visums (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 iVm § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Auch für eine entsprechende Anwendung ist kein Raum, da andernfalls der in § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG angeordnete Ausschluss ad absurdum geführt würde.

21

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich einer Duldung (§ 60a Abs. 2 iVm § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO).

22

Ein Anordnungsanspruch scheitert jedoch nicht schon an der Zuständigkeit des Antragsgegners. Für die Prüfung von Abschiebungsverboten ist grundsätzlich die Ausländerbehörde sachlich zuständig (§ 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Erst die Stellung eines Asylantrages im engeren Sinn (§ 14 AsylVfG) führt nach § 24 Abs. 2 AsylVfG dazu, dass die Zuständigkeit für die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinn des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auf das BAMF übergeht. Die bloße Stellung eines Asylgesuchs (§ 13 AsylVfG) schließt es nicht grundsätzlich aus, dass die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen entscheidet (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1998, 264; NVwZ 2006, 830 [831]).

23

Liegt jedoch ein Asylgesuch im Sinn des § 13 AsylVfG vor, ist die Prüfungsbefugnis der Ausländerbehörde beschränkt. Umstände, die dem Entscheidungsmonopol des BAMF angehören, darf die Ausländerbehörde nicht berücksichtigen. Dies betrifft alle Umstände, die der Sache nach auf Schutz vor politischer Verfolgung oder internationalen Schutz (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG) gerichtet sind. Zielstaatsbezogene Umstände kann der Ausländer daher nur im Asylverfahren vor dem BAMF geltend machen (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, 830 [831]). Die Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde ist damit auf sog. inlandsbezogen Abschiebungshindernisse beschränkt. Dem Ausländer steht kein Wahlrecht zu, ob die zielstaatsbezogenen Umstände in einem asylrechtlichen oder in einem ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren geprüft werden (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, 830 [831]). Dass der Ausländer explizit keine Prüfung nach den Anspruchsgrundlagen des AsylVfG durch das BAMF will, führt nicht dazu, dass kein Asylgesuch mehr vorliegt. Maßgeblich ist allein, ob das Vorbingen materiell als Asylbegehren iSd § 13 AsylVfG zu qualifizieren ist (BVerwG, NVwZ 2006, 830 [831]).

24

Der Antragsteller macht als Duldungsgründe allein die Bürgerkriegslage in Syrien geltend, und damit ist sein Begehren materiell auf Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylVfG) gerichtet. Dies gehört nicht nur zur Prüfungsbefugnis des Antragsgegners als Ausländerbehörde. Sonstige Umstände, aus denen sich ein Duldungsgrund ergeben könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

25

3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt hat, und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.

26

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 2 GKG.