Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 09.10.2014 – 12 B 31/14
ECLI:DE:VGSH:2014:1009.12B31.14.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 08. September 2014 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) auszulegen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geht ins Leere. Zwar hat die Antragsgegnerin ausweislich ihres Bescheides vom 08. September 2014 die unter dem 31. Juli 2014 erteilte vorläufige Erlaubnis widerrufen und (insoweit) die sofortige Vollziehung angeordnet. Es bedurfte aber weder eines Widerrufs noch der Anordnung des Sofortvollzuges; denn in der dem Antragsteller erteilten vorläufigen Erlaubnis vom 31. Juli 2014 heißt es ausdrücklich, dass diese in der Weise befristet werde, dass sie mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis erlösche. Die (abschlägige) Entscheidung ist dem Antragsteller ausweislich der in der Akte befindlichen Empfangsbestätigung am 11. September 2014 bekanntgegeben worden. Damit verfügt der Antragsteller über keine vorläufige Gaststättenerlaubnis mehr.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist gem. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 120 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Grundsätzlich gilt zudem, dass die einstweilige Anordnung entsprechend ihrem Zweck nur Maßnahmen zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses zulässt, d. h. durch die einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache hohe Erfolgsaussichten bestehen und der Antragsteller anderenfalls unzumutbaren schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre.
Das Begehren des Antragstellers ist (zumindest teilweise) auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die erforderliche hohe Obsiegenswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren besteht indes nicht, weil nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis hat. Der Erteilung einer solchen Erlaubnis stehen - derzeit - mit hoher Wahrscheinlichkeit Versagensgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG entgegen. Dem Antragsteller fehlt es nämlich gegenwärtig an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Nach der von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft des Amtsgerichts A-Stadt hat der Antragsteller unter dem 29. Januar 2013 eine Eidesstattliche Versicherung nach § 807 Abs. 1 ZPO abgegeben. Hintergrund für diese Eidesstattliche Versicherung sind Unterhaltsrückstände gegenüber seinen beiden Kindern. Diese beliefen sich - so die telefonische Auskunft des Antragstellers - ursprünglich auf etwa 23.000,-- Euro und valutieren derzeit immer noch in Höhe von etwa 9.000,-- Euro. Daraus folgt (jedenfalls gegenwärtig noch) die Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung belegt die (nach wie vor) ungeordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Er ist vermögenslos und folglich auch leistungsunfähig. Daraus ergibt sich seine gewerberechtliche bzw. gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 2014 - 7 PA 67/14; Hessischer VGH, Beschluss vom 09. September 1992 - 8 CH 2651/91 - beide juris; vgl. auch Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: März 2014, § 35 Rdnr. 45 ff. mwN).
Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, sich erneut an die Antragsgegnerin zu wenden, wenn die Eidesstattliche Versicherung keine Wirkung mehr entfaltet bzw. er seine Zahlungsrückstände ausgeglichen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1 GKG iVm Nr. 54.1, Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt worden.