Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 19.01.2015 – 15 B 142/14

ECLI:DE:VGSH:2015:0119.15B142.14.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 17.12.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.11.2014 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 17.12.2014 gegen die heimaufsichtsrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.11.2014 ist zulässig und begründet.

2

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte.

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Nach diesem Maßstab hat das vorläufige Rechtschutzgesuch der Antragstellerin Erfolg. Ihr privates Interesse, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung. Es lässt sich nämlich bereits auf der Grundlage einer im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der eingelegte Widerspruch wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung aller Voraussicht nach Erfolg haben wird.

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Die angefochtene, auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 S. 1 iVm § 22 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) erlassene Ordnungsverfügung des Antragsgegners leidet bereits an einem im Widerspruchsverfahren nicht mehr heilbaren formellen Fehler.

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Nach § 23 Abs. 1 S. 1 SbStG kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger der Einrichtung Anordnungen mit angemessener Fristsetzung erlassen, wenn festgestellte Mängel auch nach einer Beratung gemäß § 22 SbStG nicht abgestellt werden. Nach § 23 Abs. 2 SbStG können Anordnungen ohne vorhergehende Beratung getroffen werden, wenn erhebliche Mängel festgestellt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner hat die streitbefangene Ordnungsverfügung vom 18.11.2014 auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 S. 1 SbStG erlassen. Er geht damit davon aus, dass es sich bei den festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Medikamentenversorgung der Bewohner des Pflegeheimes ... nicht um erhebliche Mängel handelt. Dies hat zur Folge, dass vor Erlass der Ordnungsverfügung das in § 22 SbStG vorgesehene Beratungsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen ist. Diese Norm sieht vor, dass, wenn von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist, dass in einer Einrichtung Anforderungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz nicht erfüllt werden (Mängel), sie den Träger der Einrichtung über Möglichkeiten der Beseitigung der Mängel zu beraten und für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen hat.

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Dass im Pflegeheim ... Unregelmäßigkeiten bei der Medikamentenversorgung vorgekommen sind und damit Anforderungen nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SbStG (Sicherung der gesundheitlichen Betreuung) nicht erfüllt worden sind, dürfte unstreitig sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat auch eine hinreichende Beratung der Antragstellerin bzw. der Einrichtungsleitung stattgefunden. In den Monaten September bis November 2014 haben diverse Besprechungen und Überprüfungen mit dem Ziel einer Verbesserung der Medikamentenversorgung stattgefunden. Dabei ist es in einem Fall wie dem vorliegenden ausreichend, wenn die Heimaufsicht generelle Hinweise gibt, die letzte Ausgestaltung der Abläufe liegt insoweit in der Organisationshoheit der Einrichtungsträger.

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§ 22 Abs. 1 S. 1 SbStG schreibt jedoch neben der Beratung im engeren Sinne ausdrücklich die Setzung einer angemessenen Frist für die Mängelbeseitigung vor und weicht damit von der Vorgängerregelung der §§16, 17 HeimG (des Bundes) ab. Dies hat zur Folge, dass eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 SbStG erst ergehen kann, wenn die zuvor im Beratungsverfahren gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Dem Träger einer Einrichtung soll damit die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer ausdrücklich benannten Frist die festgestellten Mängel vor Erlass und zur Vermeidung einer Ordnungsverfügung abzustellen.

8

An einer derartigen vorherigen Fristsetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Eine Fristsetzung in Bezug auf die festgestellten Mängel bei der Medikamentenversorgung ist nämlich erst zeitgleich mit dem angefochtenen Bescheid am 18.11.2014 im Schreiben des Antragsgegners zur „Regelprüfung am 06.11.2014" erfolgt, und zwar dergestalt, dass ausdrücklich unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 SbStG in Bezug auf die Medikamentenversorgung die Frist „ab sofort und laufend" gesetzt worden ist. Diese Fristsetzung „auf Null" dürfte inhaltlich wegen der betroffenen Rechtsgüter und der Länge des vorherigen Verfahrens als angemessen anzusehen sein.

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Eine Ordnungsverfügung nach § 23 Abs. 1 SbStG hätte jedoch erst dann erfolgen dürfen, wenn bei einer weiteren Überprüfung festgestellt worden wäre, dass die festgestellten Mängel bei der Medikamentenversorgung auch danach nicht abgestellt worden wären. Nachdem offenbar eine Überprüfung am 10.12.2014 keine Mängel ergeben hatte, hätte dies frühestens aufgrund des mitgeteilten Vorfalls am 19.12.2014 bzw. nach dessen Verifizierung erfolgen können.

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Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 18.11.2014, die inhaltlich im Übrigen nicht zu beanstanden sein dürfte, erweist sich damit als rechtswidrig. Der formelle Fehler einer fehlenden vorherigen Fristsetzung kann auch im Widerspruchsverfahren nicht geheilt werden, da zumindest der vermeintliche Verstoß vom 19.12.2014 nicht zwangsgeldbedroht ist. Es steht dem Antragsgegner jedoch im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens frei, bei festgestellten fortdauernden Mängeln eine neue Ordnungsverfügung zu erlassen.

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Nach alledem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 18.11.2014 wiederherzustellen und dem entsprechenden Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG: