Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 16.04.2015 – 8 A 99/14
ECLI:DE:VGSH:2015:0416.8A99.14.0A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25.03.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2014 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach der Erhaltungssatzung für die Errichtung von je zwei Solatube-Elementen auf dem Dachfirst der beiden Doppelhaushälften M... … und … in L./Sylt zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher jeweils in Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke M... … und … in L./Sylt (Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung L.). Diese Grundstücke sind mit einem Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten (Doppelhaushälften) bebaut. Sie liegen im Bereich der Erhaltungssatzung sowie der Ortsgestaltungssatzung der Beklagten.
Mit Schreiben vom 28.2.2014 teilte der Kläger mit, er beabsichtige, in den Dachfirst des reetgedeckten Hauses pro Doppelhaushälfte je zwei sog. Solatubes einzubauen. Es handele sich um ein Rohr, das einen Durchmesser von 25 cm oder 35 cm habe und dessen Ende kaum sichtbar aus den Dachfirst herausrage. Über ein Prisma werde Tageslicht eingefangen und über das Rohr, das an den Wänden hochreflektierend sei, an den Bestimmungsort geleitet. Er bitte um die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 2 der Erhaltungssatzung. Mit Bescheid vom 25.03.2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Firstbelichtungen seien bei den einfachen Kulturdenkmälern in M... kein prägendes Merkmal. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Gebäude sei Teil der Siedlung M..., die in den dreißiger Jahren als Wohnsiedlung für Soldaten und militärische Mitarbeiter errichtet und für den Ort L. von historischer Bedeutung sei. Das städtebauliche Erscheinungsbild sei geprägt durch die Einheitlichkeit der Gebäudekubatur mit ihren ruhigen Dachflächen, der Fassadengestaltung sowie des Materials und der Farbgebung. Firstfenster als Belichtungselement seien bei dem hier vorherrschenden Gebäudetyp nicht nachgewiesen. Die Firste seien durchgehend mit einer Firsthaube aus Faserzement oder mit Grassoden abgedeckt und würden lediglich durch die notwendigen Schornsteine unterbrochen. Die geplante Anlage wäre voll sichtbar und widerspreche damit dem erhaltenswerten Erscheinungsbild der Gebäude. Der Spitzboden dürfe aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zu Aufenthaltszwecken genutzt werden, es bestehe kein Erfordernis für eine zusätzliche Belichtung. Das Hervortreten von Lüftungsstutzen aus Reetdächern sei den Erfordernissen der Haustechnik geschuldet.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen weiterverfolgt und geltend macht: Solatubes seien nahezu unsichtbar und nicht in der Lage, das Ortsbild zu beeinträchtigen. Das Prisma sei nahezu unsichtbar in den Dachfirst eingebaut. Es handele sich um eine zukunftsweisende Technologie, diene der natürlichen Belichtung von Wohnräumen und sei damit ressourcenschonend. Das Denkmalrecht stehe der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. Auch aus der Erhaltungssatzung ergäben sich keine Ablehnungsgründe.
Im März 2014 beantragte der Kläger außerdem u.a., an der Ostseite die Terrassenfenster zur Straße M... hin durch (sprossengeteilte) Fenstertürelemente austauschen zu dürfen. Mit Bescheid vom 25.03.2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag wegen Verstoßes gegen die Erhaltungssatzung ab. Zur Begründung machte sie geltend, das Gebäude sei als Teil der Siedlung M... ortsbildprägend und unterliege dem Ensembleschutz. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, zur Wahrung der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der Siedlung M... in L. seien die Fassaden der Gebäude entlang der Straßenseite von besonderer städtebaulicher Bedeutung. Die städtebauliche Einheitlichkeit werde durch den Einbau von zwei/drei-flügeligen Terrassentürelementen empfindlich gestört. Dies sei modernen Wohnvorstellungen geschuldet und historisch in keiner Weise belegt. Um den heutigen Wohnbedürfnissen gerecht zu werden, werde angeboten, in der rückwärtigen Fassade, d.h. auf der der Straße abgewandte Seite des Gebäudes, eines der vorhandenen Fenster als Terrassentür umzubauen. Soweit bei den giebelständigen Gebäuden die Terrassentüren von der Straßenseite aus einsehbar seien, handele es sich um einen Kompromiss, den die Gemeinde eingegangen sei, um im Sinne der Gleichbehandlung jedem Gebäude bzw. jeder Haushälfte eine Terrassentür zuzugestehen. Bei dem Gebäude des Klägers sei eine derartige Terrassentür auf der der Straßenseite abgewandte Hausseite zulässig.
Hiergegen richtet sich die Klage mit der der Kläger geltend macht: Die beabsichtigte Baumaßnahme berühre weder die vermeintliche „Ortsbildprägung“ noch die „Einheitlichkeit des Erscheinungsbilds der Siedlung“. Es gehe lediglich darum, das ohnehin schon vorhandene Fenster durch Vergrößerung der Öffnung um wenige Ziegelreihen nach unten (im nicht sichtbaren Bereich) zu erweitern, ohne dass das Ortsbild in irgendeiner Weise beeinträchtigt würde. Die Änderung sei optisch nicht wahrnehmbar, da der geänderte Bereich durch Jägerzaun/Heckenrosen vor Blicken abgeschirmt sei.
Der Kläger beantragt,
1. ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2014 zu gestatten, entsprechend seinem Antrag vom 28.02.2014 Solatube-Elemente einzubauen;
2. ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2014 zu gestatten, an der Ostseite seines Doppelhauses M... 19/20 zwei bodentiefe Terrassentürelemente an Stelle der derzeit vorhandenen Fenster entsprechend dem Antrag vom 10.03.2014 einzubauen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, alle äußeren Veränderungen des nach der Erhaltungssatzung ortsbildprägenden Ensembles beeinträchtigten ihre mit der Erhaltungssatzung verfolgten Absichten, unabhängig davon, ob die Veränderungen „nahezu unsichtbar“ oder ggf. nicht einsehbar seien, was von Haus von Haus variiere und auch jahreszeitabhängig sei. Ziel sei es, die Siedlung in ihrer Gesamtstruktur und äußeren Erscheinung zu erhalten, so dass neben der städtebaulichen auch die künstlerische und geschichtliche Besonderheit ablesbar bleibe. Ausgerechnet die wichtigsten dieser Besonderheiten, nämlich die ungestörten Reetdächer und die Lochfassaden in den Klinkerfassaden, würden durch die begehrten Maßnahmen empfindlich gestört. Die Frage nach den persönlichen Wohnbedürfnissen müsse in der Abwägung nach § 172 BauGB nicht berücksichtigt werden, da es im Interesse der Allgemeinheit darum gehe, ein stimmiges Ortsbild zu erhalten.
Der Umbau von Fenstern zu Terrassentüren durch Abbruch der Brüstungen sei als massiver Eingriff in die Fassade anzusehen. Ihr Charakter verändere sich dadurch nachhaltig. Ließe man diese Veränderung der Ansichten im gesamten Siedlungsgebiet zu, könne man von einer das „Ortsbild umgestaltenden Maßnahme“ sprechen. Das zu verhindern, sei Absicht der Erhaltungssatzung.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden das streitige Grundstück und die Umgebung in Augenschein genommen. Es wurden Fotografien gefertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens und des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Genehmigung des Einbaus der Solatube-Elemente begründet, hinsichtlich des Antrags, Fenster durch Terrassentürelemente zu ersetzen, unbegründet.
Gemäß § 2 der Satzung der Beklagten über die Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungsgebiet III), die auf das Grundstück des Klägers anwendbar ist, bedürfen Abbrüche, Änderungen und Nutzungsänderungen der im Geltungsbereich der Satzung befindlichen Anlagen sowie die Errichtung baulicher Anlagen in den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Genehmigung nach § 172 Abs. 1 BauGB. Als Erhaltungsgründe werden angeführt die „Erhaltung der vorhandenen Bevölkerungsstruktur, die sich weitgehend durch eine ortsgebundene Wohnbevölkerung auszeichnet, die mit ihrem Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ort ansässig ist und deren Zusammensetzung für die Erhaltung der Wohnfunktionen zwingend erforderlich und aufgrund der gewachsenen, nachbarlichen Beziehungen wünschenswert ist und ... (die) Wahrung der für das Erscheinungsbild des Nordseebades L. charakteristischen Siedlungsstruktur mit Häusern aus der Wehrmachtszeit ab 1934 bis 1937, bestehend aus Reihen- und Mehrfamilienhaustypen“. Die Genehmigung darf nach dieser Regelung nur versagt werden, wenn „die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,
a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt,
b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerische Bedeutung ist,
c) ....
Nach dieser Regelung, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, ist der vom Kläger beantragte Einbau der Solatubes als Belichtungselemente eine genehmigungspflichtige Änderung der Bausubstanz, die erhaltungsrechtlich relevant sein kann. Die Genehmigungspflicht dient dem „städtebaulichen Ensembleschutz“, nämlich dem Ziel, einen Straßenzug, der charakteristische Merkmale aufweist, die diesen Bereich von anderen unterscheiden und ihn dadurch erhaltungsrechtlich relevant macht, in seiner Charakteristik und Unterscheidbarkeit zu erhalten und vor Verfremdungen oder die Charakteristik nivellierenden baulichen Veränderungen zu schützen. Gemäß § 172 Abs. 3 BauGB, auf dem diese Satzung beruht, darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. In der ersten Variante (Prägung des Ortsbilds) ist erforderlich, dass die Anlage sichtbar ist. Ansonsten ist eine Prägung des Ortsbilds nicht denkbar. Auch die zu schützende städtebauliche Eigenart, die sich aus seiner städtebaulichen Gestalt ergibt, kann sich nur aus sichtbaren einzelnen baulichen Anlagen oder aus dem Zusammenwirken mehrerer baulicher Anlagen ergeben. Die Abgrenzung dieses sog. „städtebaulichen Denkmalschutzes“ (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 172 Rnr. 30) zum landesrechtlichen Denkmalschutz besteht daran, dass es nicht um den Zeugniswert baulicher Anlagen geht, sondern um die städtebauliche Gestalt, wie sie sich aus der Beschaffenheit bestimmter baulicher Anlagen im Gebiet ergibt. Schutzgut ist also die zu erhaltende bauliche Anlage in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und in ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen (Stock a.a.O. Rnr. 31). Für die erhaltungsrechtliche Relevanz ist also nicht entscheidend, ob eine bauliche Anlage als Denkmal einzustufen ist, entscheidend ist, ob die fraglichen Gebäude die Fähigkeit haben, die „städtebauliche Gestalt“ zu prägen. Mit „Ortsbild“ sind in diesem Zusammenhang also die visuellen Aspekte des Straßenbilds gemeint.
Daraus folgt, dass Eingriffe in die bauliche Substanz erhaltungsrechtlich nur dann relevant sind, wenn Auswirkungen auf das Ortsbild (im o.g. Sinne) haben. Das lässt sich hier hinsichtlich der Solatubes nicht feststellen. Wie den vom Kläger seinem Antrag beigefügten Kopien von Prospekten entnommen werden kann (diese sind im Original im Internet einsehbar), ist von den einzubauenden Solatubes nur das obere Bauteil, das Prisma, erkennbar. Dieses hat je nach Variante einen Durchmesser von 25 cm oder 35 cm und eine Höhe von ca. 5 cm bis 10 cm. Da sie fast bündig eingebaut werden können, sind sie von weitem womöglich (nur) bei genauem Hinsehen erkennbar, jedoch lediglich als kleine Erhebung aus dem Dachfirst. Die optische Wirkung dürfte geringer sein als die „der Haustechnik geschuldeten Lüftungsöffnungen“, die die Beklagte akzeptiert. Zwar ist einzuräumen, dass für die Haustechnik eingebaute Lüftungsöffnungen für das ordnungsgemäße Funktionieren von Abwasserleitungen und möglicherweise auch Heizungen erforderlich sind, während für Solatubes eine solche Notwendigkeit nicht festgestellt werden kann. Da es sich allerdings um eine ressourcenschonende Lichtquelle handelt, dürfte dieses Element der Haustechnik von ähnlicher Wertigkeit sein. Jedenfalls ist eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Ensemblewirkung durch eine derartige geringfüge Veränderung der Firstsilhouette nicht erkennbar.
Auch die zweite Variante von § 172 Abs. 3 BauGB („sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung“) rechtfertigt eine Versagung der Genehmigung nicht. Hier kommt allenfalls eine städtebauliche, möglicherweise auch architektur-geschichtliche Bedeutung in Frage. Die Baukultur der dreißiger Jahre in Form der in L. gebauten Doppel- und Mehrfamilienhäuser für militärisches Personal wird jedoch hauptsächlich durch die aufgelockerte Bauweise entlang der Straße M... mit der charakteristischen Kubatur und Lage geprägt, wobei Unterbrechungen der Firstsilhouette, die sich aus Gründen der Haustechnik (im weiteren Sinne) ergeben, zu den Häusern „dazu gehören“, jedenfalls die Ensemble-Wirkung nicht erheblich beeinträchtigten. Dem Fehlen solcher Bauteile auf Dachfirsten kommt jedenfalls keine „städtebauliche Bedeutung“ zu.
Etwas anderes gilt hinsichtlich der vom Kläger beantragten Terrassentüren. Insoweit hat der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die beantragten Terrassentüren die Möglichkeit böten, auf kurzem Wege den an der Ostseite des Hauses aufgestellten Strandkorb und damit den dortigen Sonnenplatz zu erreichen. Da Fenster grundsätzlich die „Augen eines Hauses“ darstellen, kann eine derartige bauliche Maßnahme das Erscheinungsbild des Gebäudes in erhaltungsrechtlich-relevanter Weise ändern. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass damit zu rechnen ist, dass die vom Kläger beabsichtigte Maßnahme Schule macht und damit das Erscheinungsbild der in der relevanten Umgebung vorhandenen Gebäude verändert würde. Dem steht nicht entgegen, dass der untere Teil des Mauerwerks des Gebäudes des Klägers von der Straße aus durch den Jägerzaun und die vor dem Zaun befindlichen Heckenrosen verdeckt wird. Zwar kommt es hinsichtlich einer Veränderung des Erscheinungsbilds auf die Wahrnehmbarkeit an, diese ist jedoch - auch wenn sie zeitweilig durch den vorhandenen Bewuchs eingeschränkt ist - grundsätzlich vorhanden. Dem Kläger bleibt es unbenommen, den Zaun und die Hecke zu entfernen mit der Folge, dass das Mauerwerk bis zum Sockel und damit auch die Terrassentür in voller Höhe einsehbar wären. Der Einbau von Terrassentüren auf der der Straße zugewandten Seite ist daher zu Recht abgelehnt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.