Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 11.06.2015 – 15 A 152/13

ECLI:DE:VGSH:2015:0611.15A152.13.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG.

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Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2008/2009 Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Hierfür ist ihr Ausbildungsförderung in unterschiedlicher Höhe bewilligt worden. Die Förderungshöchstdauer für diesen Studiengang beträgt neun Semester und endete somit im März 2013.

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Im Januar 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus und begründete dies damit, dass sie mit ihrem Lebensgefährten und dessen leiblicher Tochter, deren leibliche Mutter sie allerdings nicht sei, in häuslicher Gemeinschaft lebe. Die Tochter ihres Lebensgefährten sei im März 2012 zu ihnen gezogen und werde seither durch die Klägerin tagsüber und mit hohem Zeitaufwand erzogen. Sie habe die Erziehung und Pflege des Kindes auf sich genommen, um ihren im Schichtdienst arbeitenden Lebensgefährten zu entlasten und ihm in seinem Beruf Aufstiegsmöglichkeiten zu ermöglichen.

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Mit Bescheid vom 27.03.2013 lehnte der Beklagte eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ab und führte zur Begründung aus, die von der Klägerin vorgetragene Studienverzögerung aufgrund der Miterziehung der Tochter des Lebensgefährten könne nicht berücksichtigt werden. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG sehe zwar eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer für Erziehungszeiten vor, jedoch lediglich für eigene Kinder sowie Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten und in den Haushalt aufgenommene Enkel. Kindererziehungszeiten für Kinder eines Lebensgefährten sehe das Gesetz nicht vor.

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Gegen den am 10.04.2013 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 17.04.2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, schon aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG („schwerwiegender Grund") ergebe sich der geltend gemachte Anspruch. Die Kindesmutter sei mit der Erziehung der Tochter des Lebensgefährten überfordert gewesen. Im März 2012 sei dann zwischen Jugendamt, Kindesvater und Kindesmutter besprochen worden, dass die Tochter schnellstmöglich aus dem Haushalt der Mutter herausgelöst und zum Vater kommen solle. Vor diese Situation gestellt habe sie nur die Möglichkeit gehabt, die Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten aufzukündigen und diesen mit seiner Tochter allein zu lassen, um in Ruhe zu Ende studieren zu können oder sich bereit zu erklären, auch das Kind mit zu betreuen. Hilfsweise werde der Anspruch auf § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gestützt. Das Gesetz spreche ausdrücklich nicht davon, dass es sich um ein leibliches Kind handeln solle.

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Den eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 zurück und führte ergänzend aus, schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG lägen nicht vor. Gründe aus dem persönlichen Lebensbereich könnten eine Förderung über die Förderungshöchstdauer grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn es dem Auszubildenden praktisch nicht zuzumuten sei, den Eintritt dieser Umstände oder die dadurch bedingte Studienverzögerung zu verhindern. Verzögerungen der Ausbildung könnten auch Folge der Wahrnehmung familiärer Pflichten, insbesondere der Pflege und Erziehung von Kindern sein. Hierbei sei jedoch danach zu differenzieren, ob es sich um eine rechtliche oder lediglich sittliche Verpflichtung handele. Es sei zwar durchaus nachvollziehbar, dass sich die Klägerin der Pflege und Erziehung des Kindes des Lebenspartners gewidmet habe, hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine moralisch-sittliche Verpflichtung, die grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sei. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG könne im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden, da es sich bei dem betroffenen Kind nicht um das eigene Kind, also ein leibliches oder als Kind angenommenes Kind, der Klägerin handele.

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Am 10.06.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie führt zur Begründung ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in § 15 BAföG nicht ohne Grund darauf verzichtet, die Verlängerung der Förderungshöchstdauer nur bei eigenen Kindern zu ermöglichen.

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Dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit erkannt habe, ergebe sich daraus, dass in § 14 b BAföG Zusatzleistungen nur für die Betreuung eigener Kinder gewährt werde. Es sei auszuschließen, dass der Gesetzgeber in zwei aufeinanderfolgenden Paragrafen diese sprachlichen Besonderheiten nicht bewusst gewählt habe. Mit dieser Regelung solle nämlich nicht nur etwa dem Betreuer eine Wohltat gewährt werden, sondern auch dem Kind, das betreut werde. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob es sich um ein leibliches Kind handele oder es wie im vorliegenden Fall lediglich in eine Familie integriert sei. Im Übrigen berufe sie sich nach wie vor ergänzend auch auf § 15 Abs. 3 Ziffer 1 BAföG. Sie habe sich im März 2012 in einem für sie nicht anders zu lösenden Konflikt befunden. Sie hätte ihr Studium nur über das Kindswohl und die Partnerschaft stellen können, indem sie diese Lebensgemeinschaft aufgegeben hätte. Der Verweis der Beklagten auf eine Beurlaubungsmöglichkeit sei ein Scheinargument. Dadurch wäre der Konflikt gerade nicht gelöst worden. Sie hätte in einem solchen Fall ihre berufliche Ausbildung vollends hinten an stellen müssen und wäre dann für ein Jahr gänzlich aus der Ausbildung ausgeschieden, auch mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 27.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit von April 2013 bis Juli 2014 Ausbildungsförderungsleistungen zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer von neun Semestern bis zum März 2013 hinaus.

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Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, wonach über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist.

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Der Beklagte weist im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 zu Recht darauf hin, dass mit dem Betriff „Kind" in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG allein eigene (oder als Kind angenommene - vgl. Ziff. 15.3.9 iVm Ziffer 25.5.1 BAföGVwV) Kinder gemeint sind.

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Die von der Klägerin insbesondere im Hinblick auf die Gesetzesformulierung „eigenes Kind" in § 14 b Abs. 1 BAföG vertretene Gegenmeinung findet weder im Gesetz noch in den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften eine Stütze. Auch die Literatur (vgl. Ram- sauer/Stallbaum, BAföG, § 15 Rn. 35; Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rn. 28.2) geht einhellig davon aus, dass mit dem Begriff „Kind" in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nur eigene oder angenommene Kinder gemeint sind und es bei einer Erweiterung des Begriffes auf z. B. Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Geschwister oder Kinder des Ehegatten wie z.B. in § 25 Abs. 5 BAföG einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte. Eine Gegenmeinung ist - auch in der Rechtsprechung - nicht auszumachen. Der offenbar im Ausgangsbescheid des Beklagten vom 27.03.2013 noch vertretenen Auffassung, dass der erweiterte Kinderbegriff des § 25 Abs. 5 BAföG grundsätzlich anzuwenden, aber vorliegend nicht einschlägig sei, folgt die Kammer insoweit ausdrücklich nicht.

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Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass es befremdlich wirkt, wenn der Gesetzgeber im 2008 eingeführten § 14 b Abs. 1 BAföG ausdrücklich von „eigenen Kindern" spricht, da es nach der hier vertretenen Auffassung des Zusatzes „eigene" nicht bedurft hätte. Dies mag jedoch der Tatsache geschuldet sein, dass der in § 14 b BAföG geregelte Kinderbetreuungszuschlag ähnlich wie die in § 25 Abs. 5 BAföG geregelten Freibeträge Auswirkungen auf die Höhe der zu leistenden Ausbildungsförderung hat und es daher ratsam schien, eine ausdrückliche Abgrenzung zum erweiterten Kinderbetriff des § 25 Abs. 5 BAföG vorzunehmen. Das damit jedoch gleichzeitig eine Erweiterung des Kinderbegriffes in §15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über eigene Kinder hinaus einhergehen sollte, ist nicht ersichtlich.

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Gleiches gilt in Bezug auf § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG, der im Falle der Erziehung eines „eigenen" Kindes einen verspäteten Ausbildungsbeginn im Vergleich zum Normalfall (30/35 Jahre) regelt. Insoweit ist allerdings anzumerken, dass der Begriff des „eigenen" Kindes erst im Zuge einer umfangreichen Novellierung des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG im Jahre 2010 eingeführt worden ist, während die bis zum 27.10.2010 geltende Vorgängernorm von der „Erziehung von Kindern" ohne den Zusatz „eigene" sprach. Jedoch ist auch insoweit nicht erkennbar, und auch insbesondere aus der Gesetzesbegründung (Bundestagesdrucksache 17/1551 - S. 25) nicht zu entnehmen, dass mit der Einführung des Zusatzes „eigene" eine materiell-rechtliche Änderung bezweckt werden sollte, und zwar weder im Hinblick auf die zu ändernde Norm (§10 BAföG) noch - erst recht nicht - im Hinblick auf den unverändert bleibenden § 15 BAföG. Offensichtlich stellt die Gesetzesänderung des Jahres 2010 auch keine Reaktion auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover aus dem Jahre 1989 dar, dass angedeutet hatte, auch die Erziehung der Kinder des eheähnlichen Lebenspartners könne einen gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG (a.F.) beachtlichen Hinderungsgrund bilden (vgl. VG Hannover, Urteil vom 07.03.1989 - 3 A 296/88, zitiert nach Juris).

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Nach alledem bleibt festzuhalten, dass - trotz einer gesetzgeberischen Ungereimtheit insbesondere im Vergleich zu § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG - nicht erkennbar ist, dass der Begriff „Kind" in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über eigene oder angenommene Kinder hinausgehen soll.

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Damit kann die Klägerin einen Anspruch auf Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht aus § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG ableiten.

24

Auch ein Anspruch auf Weiterförderung aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wegen „schwerwiegender Gründe" kommt nicht in Betracht. Ein schwerwiegender Grund, dem nicht durch eine Beurlaubung zu begegnen gewesen wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Erziehung eines Kindes die - wie hier - nicht von § 15 Abs. 3 Nr. 5 erfasst ist, überhaupt einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen kann, oder ob § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG familiäre Gründe abschließend regelt (so offenbar OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.1991 - Bs IV 305/91, zitiert nach Juris).

25

Eine ausnahmsweise Anerkennung als schwerwiegender Grund käme nämlich nur im Falle einer kurzfristigen Hilfeleistung in einem Notfall in Betracht (vgl. Ram- sauer/Stallbaum, BAföG, § 15 Rn. 24). Die wohlüberlegte Entscheidung der Klägerin, sich für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer auch der Erziehung der Tochter ihres Lebensgefährten zu widmen, stellt nämlich keine kurzfristige Notfallhilfe dar, sondern ist eine bewusste, sittlich anerkennenswerte, aber nicht aus einer rechtlichen Verpflichtung erwachsende Entscheidung, deren ausbildungsförderungsrechtliche Konsequenzen (zeitweise Beurlaubung mit finanziellen Konsequenzen oder Überschreitung der Förderungshöchstdauer ohne Weiterförderung) die Klägerin zu tragen hat.

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Da nach alledem auch ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht angenommen werden kann, war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.