Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 17.09.2015 – 9 A 211/14

ECLI:DE:VGSH:2015:0917.9A211.14.0A

Tenor

Die Bescheide vom 21.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2014 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen Ausbaubeitragsbescheide der Beklagten.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Buchgrundstücks „Rethen X“ (Flurstücke X und X, Flur X, Gemarkung P...), welches an der gleichnamigen Straße anliegt.

3

Das überplante Baugebiet, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, entstand in den siebziger Jahren (Bebauungsplan Nr. 2 P.../M... aus dem Jahre 1973, Bebauungsplan Nr. 6 M... aus dem Jahre 1977).

4

Am 30.01.2007 beschloss der Bau- und Umweltausschuss „zusätzliche Straßensanierungsmaßnahmen im Zuge der Zentralisierung Schmutzwasserkanal bzw. der Neuherstellung der Entwässerungskanäle für Niederschlagswasser“. Dieser Beschluss wurde durch einen Beschluss der Stadtvertretung vom 19.08.2008 über die Sanierung der Niederschlagswasserkanäle im Bereich der Stadt Fehmarn und Ausbau von Straßen und Wegen ergänzt. Hiervon umfasst war die vorliegend streitgegenständliche Straße „Rethen“ in einem Teilbereich.

5

Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte in einem ersten abgeschlossenen Teil am 11.03.2009 und einem zweiten abgeschlossenen Teil am 25.06.2009 („Schlussabnahme“).

6

Am 21.11.2013 erließ die Beklagte gegenüber den Klägern zwei gleichlautende Ausbaubeitragsbescheide in Höhe von jeweils 697,36 €. Hiergegen legten die Kläger am 17.12.2013 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

7

Die Kläger haben am 20.08.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen anführen, dass die den Bescheiden zugrunde liegende rückwirkende Ausbaubeitragssatzung unwirksam sei. Grund für die Maßnahme sei allein die Verlegung der Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle gewesen. Ihr Grundstück läge schon nicht an dem von der Baumaßnahme umfassten „Abschnitt 4“ gemäß des Bauprogramms an, so dass es nicht in das Abrechnungsgebiet falle. Ein Vorteil sei zudem nicht gegeben, da zum Einen nicht im Bereich des klägerischen Grundstücks gearbeitet worden sei und zum Anderen die Straße „Rethen“ ein einziger Flickenteppich sei. Im Übrigen sei seit der Erschließung 1973/1977 die Fahrbahnoberfläche nicht abschließend hergestellt worden, so dass es sich vorliegend nicht um eine Erneuerung handeln könne. Selbst wenn man die Arbeiten als Erneuerung ansehen wolle, sei diese nicht abgeschlossen, wie sich aus einem Rundschreiben der Beklagten an die Anwohner aus dem Jahre 2014 ergebe. Das Bauprogramm lasse einen isolierten Ausbau der Straße nicht zu. Es sei unklar, wie sich die einbezogene Abrechnungsfläche von ca. 40.000 m² zusammensetze, ebenso, welche Flächen erneuert worden und welche Kosten dafür angefallen seien. Die Wiederherstellung der Fahrbahnoberfläche oberhalb der Kanäle sei dem Zweckverband Ostholstein zuzurechnen. Innerhalb der Kostenaufstellung wichen die Beträge für die Fahrbahn zwischen dem Ingenieurbüro X und der X ab.

8

Die Kläger beantragen jeweils,

9

den Heranziehungsbescheid vom 21.11.2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2014 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass die rückwirkende Satzung formell und materiell rechtmäßig sei. Es handele sich vorliegend um eine Erneuerungsmaßnahme der öffentlichen Einrichtung „Rethen“. Ein neuer Fahrbahnaufbau nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer sei erfolgt. Auch ohne Verschleißdecke auf der Fahrbahn sei die Straße in den 70er Jahren erstmalig hergestellt worden bzw. es sei eine ausreichende Erschließung erfolgt, wie sich aus dem Urteil zum Verfahren 8 A 120/99 ergebe. Das Bauprogramm sehe auch einen isolierten Straßenausbau vor; terminliche Absprachen zwischen verschiedenen Maßnahmeträgern seien nicht unüblich. Ein Vorteil einer Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Einrichtung ergebe sich unabhängig davon, in welchem Bereich die tatsächlichen Arbeiten stattfänden. Die Beitragsberechnung sei ausführlich in den Bescheiden dargestellt; es seien keine Kosten des ZVO abgerechnet worden.

13

Mit Beschluss der Kammer vom 13.07.2015 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

14

Das Gericht hat die Örtlichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch in Augenschein genommen. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf das Terminsprotokoll vom 15.09.2015 verwiesen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Verfahren 9 A 210/14, 9 A 212/14, 9 A 213/14 und 9 A 217/14 - und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen sowie der Gerichtsakte zu dem Verfahren 8 A 120/99 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und begründet

17

Die Bescheide vom 21.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

18

Denn es fehlt bereits an einer öffentlichen Einrichtung als Voraussetzung für die Beitragserhebung. Gegenstand einer Beitragsveranlagung gemäß § 8 Abs. 1 KAG kann nur eine öffentliche Einrichtung sein. Bei Straßen ist die Frage der Öffentlichkeit straßenrechtlich zu beurteilen. Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein - StrWG).

19

Eine nach Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes erfolgte förmliche Widmung i. S. des § 6 StrWG gibt es vorliegend nicht. Soweit der Beklagte einen Widmungsbeschluss der Stadtvertretung vom 21.06.2012 für den Bereich „M...“ vorgelegt hat und eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung vom 28.09.2012 im Fehmarnschen Tageblatt erfolgte, beziehen sich diese auf ein Teilstück der Straße „Rethen“, nämlich allein auf das Flurstück X, Flur X, Gemarkung P..., welches nicht in dem hier zu betrachtenden Straßenbereich liegt und im Übrigen nicht die gesamte (Ring-)Straße umfasst. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Beklagte zudem, dass keine weitere Widmung für den hier fraglichen Bereich der Straße „Rethen“ existiert.

20

Es liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 S. 2 StrWG vor. Soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes (am 01.10.1962) neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, gelten sie nach dieser Norm als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Da das überplante Baugebiet „M...“ erst in den siebziger Jahren entstanden ist, kann diese Fiktionswirkung bereits aus der zeitlichen nachfolgenden Entstehung nicht gegeben sein.

21

Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen und Entscheidung zu den im Weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Punkten, da bereits aufgrund der fehlenden Qualifikation der Straße „Rethen“ als öffentliche Einrichtung die Klage Erfolg hat.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.