Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 12.10.2015 – 12 A 41/15
ECLI:DE:VGSH:2015:1012.12A41.15.0A
Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung.
Er ist im Jahre 1952 geboren und steht als Beamter im Dienste des Beklagten.
Nach Anhörung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2014 fest, dass dem Kläger Familienzuschlag der Stufe 1 für den Zeitraum vom 01. Juni 2010 bis zum 30. April 2013 nur in hälftiger Höhe zugestanden habe und ab 01. Mai 2013 ganz entfallen sei. Er forderte für den Zeitraum vom 01. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2013 Zahlungen in Höhe von 2.953,25 Euro zurück. Außerdem wies er darauf hin, dass die Summe in drei Raten gegen den Anspruch des Klägers auf Bezüge aufgerechnet werde.
Der Bescheid wurde per Postzustellungsurkunde zugestellt. In dieser notierte der Zusteller, dass er das Schriftstück am 15. August 2014 in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt habe, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich gewesen sei.
In einem weiteren Bescheid vom 17. September 2014 stellte die Beklagte fest, dass der Familienzuschlag dem Kläger bereits im Zeitraum vom 01. Oktober 2004 bis zum 31. Mai 2010 gar nicht zugestanden habe, weil der Kläger die Voraussetzungen nicht erfüllt habe. In der Zustellungsurkunde ist als Zustellungsdatum der 19. September 2014 benannt.
Der Kläger erhob bezüglich des (Einstellungs-) Bescheid vom 17. September 2014 per Fax Widerspruch und gab darin an, dass er diesen per Einwurfeinschreiben am Samstag, den 19. September 2014 erhalten habe.
Die gleiche Begründung findet sich dann im Widerspruchsschreiben des Klägers vom 22. Oktober 2014, in dem er sich außerdem gegen die Aufrechnung des Beklagten wandte.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2014, eingegangen beim Beklagten am 27. November 2014, erhob der Kläger nochmals Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. August 2014 und begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist. Er gab dazu an, dass er von dem Bescheid vom 13. August 2014 erstmals im Rahmen der gewährten Akteneinsicht am 12. November 2014 Kenntnis erlangt habe.
Mit Bescheid vom 09. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. August 2014 wegen Fristversäumung als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt innerhalb eines Monats einzulegen sei und - sofern wie hier die Zustellung eines Verwaltungsaktes durch Zustellungsurkunde erfolgt sei - dieser bei einer nach § 180 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) möglichen Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung nach § 180 S. 2 ZPO iVm § 166 ZPO mit der Einlegung als bekanntgegeben gelte. Der Bescheid vom 13. August 2014 sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen und sei ausweislich der Zustellungsurkunde am 15. August 2014 zugestellt worden mit der Folge, dass er dem Kläger am gleichen Tage als bekanntgegeben gelte. Die Widerspruchsfrist sei deshalb am 15. September 2014 abgelaufen. Der mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 erhobene Widerspruch sei deshalb verspätet gewesen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Das sei nur möglich, wenn jemand ohne Verschulden gehindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die vom Kläger vorgetragene Begründung, dass er in einer Hinterlandbebauung wohne und es deshalb relativ häufig vorkomme, dass an ihn adressierte Post versehentlich in dem Briefkasten des sein Wohnhaus verdeckenden Spitzgiebelhauses abgegeben bzw. dort eingeworfen werde, stelle keinen Fall des Nichtverschuldens dar. Nach § 418 ZPO iVm §182 Abs. 1 S. 2 ZPO erbringe die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Im vorliegenden Falle sei der volle Beweis dafür erbracht, dass dem Kläger das in der Zustellungsurkunde bezeichnete Schriftstück am fraglichen Tage (15. August 2014) in der angegebenen Weise (durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten) unter der angegebenen Anschrift (nach vergeblichem Versuch der persönlichen Aushändigung) durch den namentlich benannten Postbediensteten zugestellt worden sei. Der Nachweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordere den Nachweis eines anderen Geschehensablaufes; bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen seien nicht ausreichend. Es möge zwar zutreffen, dass an den Kläger adressierte Post in der Vergangenheit aus den von ihm geschilderten Gründen ihn nicht erreicht habe, jedoch beweise diese allgemein gehaltene Aussage nicht, dass ein solcher Sachverhalt auf die Zustellung des Bescheides vom 13. August 2014 zutreffe.
Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG keinen Erfolg haben könne. Dies setze voraus, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sei, den Grund für das Wiederaufgreifen geltend zu machen. Solche Hinderungsgründe seien vorliegend nicht ersichtlich. Bezüglich des Bestreitens des Zugangs des Bescheides vom 13. August 2014 werde auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen.
Der Kläger hat unter dem 12. Januar 2015 Klage erhoben.
Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Vorverfahren.
Nachdem der Beklagte mit Bescheiden vom 17. und 24. Juni 2015 den angefochtenen Bescheid vom 13. August 2014 bezüglich des Monats Juni 2010 aufgehoben hatte, haben die Beteiligten bezüglich des Monats Juni 2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2014 in seiner verbliebenen Form aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 09. September 2015 zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unzulässig (vgl. BeckOK, VwGO/Hüttenbrink, § 70 Rn 12-13; Kopp/Schenke, VwGO, § 70 Rn 6 mwN auch zur Auffassung, wonach ein unzulässiger Widerspruch zur Unbegründetheit der Klage führt). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Das Gericht folgt den Ausführungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Vertiefend sei lediglich noch auf Folgendes hingewiesen:
Zu Recht hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 22. Oktober 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger hat die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO) versäumt. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Postzustellungsurkunde ist der angefochtene Bescheid in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Er gilt demnach gemäß §§ 173 VwGO, 180 S. 2 ZPO iVm § 166 ZPO mit der Einlegung als bekanntgegeben. Dies steht durch den Inhalt der Zustellungsurkunde fest. Sie erbringt gem. §§ 418 ZPO iVm 182 Abs. 1 S. 2 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Im Übrigen hat der Kläger in dem Schreiben vom 22. Oktober 2014 selbst angegeben, dass er den Bescheid am 19. September 2014 erhalten hat. Zwar hat dieses Schreiben (teilweise) den gleichen Wortlaut wie der mit Schreiben vom 30. September 2014 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. September 2014; indes zeigt der Hinweis des Klägers auf die vom Beklagten verfügte Aufrechnung, dass sich dieses (Widerspruchs-)Schreiben nur auf den Bescheid vom 13. August 2014 beziehen kann, weil (nur) in diesem die Aufrechnung der Erstattungssumme mit der Besoldung des Klägers angeordnet bzw. angekündigt wurde.
Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist gem. § 60 Abs. 1 iVm § 70 Abs. 2 VwGO war zu versagen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es selbst über die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist unmittelbar entscheiden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 70 Rdnr. 13).
Indes liegen die Voraussetzungen des § 60 VwGO nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist von einem Monat einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Dies hat der Beklagte ausführlich und zutreffend in seinem Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2014 festgestellt. Zu betonen ist lediglich nochmals, dass die allgemeine und pauschale Behauptung des Klägers, dass es in der Vergangenheit „relativ häufig" vorgekommen sei, dass an ihn adressierte Post versehentlich in dem vor seinem Haus liegenden Spitzgiebelhaus abgegeben bzw. in den dortigen Briefkasten eingeworfen worden sei, nicht ausreicht, um die Beweiskraft der in der Zustellungsurkunde bekundeten Tatsachen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Diese Behauptung kann sogar als wahr unterstellt werden. Damit ist aber zum einen nicht ausgeschlossen, dass in der Vergangenheit Post ihn auch ordnungsgemäß erreicht hat. Zum anderen - und das ist entscheidend - hat der Kläger im Hinblick auf die (Ersatz-)Zustellung des Bescheides vom 13. August 2014 keinen Geschehensablauf dargelegt, der zu einer abweichenden Bewertung der in der Postzustellungsurkunde bekundeten Tatsachen führen könnte. Dort ist aber - wie ausgeführt - vom zuständigen Zusteller ausdrücklich angegeben worden, dass er das Schriftstück in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt hat. Insoweit ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar