Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 16.11.2015 – 3 B 227/15
ECLI:DE:VGSH:2015:1116.3B227.15.0A
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.10.2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid vom 22.10.2015, der nach § 4 Abs. 9 StVG sofort vollziehbar ist, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In einem solchen Fall ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich anzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat.
Vorliegend ist entscheidend, dass der streitige Bescheid als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG offensichtlich zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, weil sich in seinem Falle acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben haben. Er gilt damit aufgrund zahlreicher Verkehrsverstöße als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Dass sich im Falle des Antragstellers acht Punkte nach dem Fahreignungsbewertungssystem ergeben haben, ist nicht zweifelhaft. Wegen der Entwicklung des Punktestandes im Falle des Antragstellers wird auf die bei den Akten befindliche Übersicht vom 01.09.2015 verwiesen (Bl. 84 der Beiakte), die zutreffend ist.
Danach verhält es sich im Falle des Antragstellers so, dass er am 30.04.2014 - zum Zeitpunkt der Umrechnung auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem - einen Punktestand von 11 Punkten erreicht hatte, der entsprechend § 65 Abs. 3 StVG korrekt mit einem Punktestand von 5 Punkten - Stufe Ermahnung - in das neue Punktesystem eingeordnet worden ist. Nach Eintritt der Rechtskraft von Entscheidungen zu weiteren vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten (Taten vom 30.03.2014, 25.10.2014 und 31.10.2014) stieg der Punktestand nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem bis zum 23.01.2015 auf 12 Punkte an. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ergangen war, führte die am 19.02.2015 ausgestellte Verwarnung dazu, dass sich der Punktestand zu diesem Zeitpunkt auf 7 Punkte reduzierte (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG). Am 21.07.2015 hat sich ein weiterer Punkt -der achte Punkt- ergeben, weil eine Entscheidung vom 24.06.2014, mit der eine Ordnungswidrigkeit vom 03.04.2014 geahndet worden war, an diesem Tage rechtskräftig wurde (vgl. Bl. 81 der Beiakte). Solche Zuwiderhandlungen, von denen die zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen nach § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG den Punktestand.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für die von der Antragsgegnerin verfügte Fahrerlaubnisentziehung vor.
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Einschätzung.
Der Antragsteller bemängelt, dass für die am 30.03.2014 begangene Tat, deren Ahndung am 11.06.2014 rechtskräftig wurde, und die deshalb erst am 07.01.2015 im Fahreignungsregister gespeichert wurde, 2 Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem berücksichtigt wurden, obwohl der Tattag vor dem 01.05.2014 und damit vor der Einführung des neuen Fahreignungsbewertungssystem lag. Diese Kritik ist unberechtigt, denn die Anwendung des neuen Punktesystems für eine solche Fallkonstellation ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (§ 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Entsprechendes gilt für die Ahndung einer vor Einführung des Fahreignungs-Bewertungsystems begangenen Tat vom 03.04.2014, die am 21.07.2015 rechtskräftig geworden ist, und die deshalb erst nach Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems gespeichert wurde (Bl. 81 der Beiakte). Auch hierfür wurde entsprechend der Regelung des § 65 Abs. 3 Satz 3 StVG zutreffend 1 Punkt nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem berücksichtigt.
Auch die Argumentation des Antragstellers im Zusammenhang mit Tilgungsfristen vermag nicht zu überzeugen.
Der Antragsteller macht geltend, bezüglich der am 02.11.2010 begangenen Ordnungswidrigkeit, deren Ahndung am 20.09.2012 rechtskräftig geworden sei, sei die Tilgungsreife am 02.11.2015 eingetreten. Bezüglich der Tat vom 09.03.2011 sei die Tilgungsreife ebenfalls bereits eingetreten.
Damit ist eine Unverwertbarkeit dieser Zuwiderhandlungen nach § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG oder § 29 StVG nicht dargetan. Es bestehen für keine der berücksichtigten Zuwiderhandlungen Anhaltspunkte dafür, dass zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgebenden Zeitpunkt die Tilgungsfrist abgelaufen sein könnte. Für die vom Antragsteller problematisierten Zuwiderhandlungen vom 02.11.2010 und vom 09.03.2011 läuft die Tilgungsfrist erst am 20.12.2015 ab. Die Frage der Tilgung der nach dem früheren Punktesystem eingetragenen Zuwiderhandlungen beurteilt sich gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG nach dem bis zum 01.05.2014 geltenden Recht. Dementsprechend beträgt die Tilgungsfrist für diese Zuwiderhandlungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F. zwei Jahre, wobei die Frist gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F. mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung beginnt. Allerdings ist für diese Zuwiderhandlungen noch § 4 Abs. 9 StVG a.F. anzuwenden, wonach bei mehreren Eintragungen von Entscheidungen im Register die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Im Hinblick auf die letzte hier nach altem Recht im Register eingetragene Zuwiderhandlung vom 24.10.2013, deren Ahndung am 20.12.2013 rechtskräftig wurde, ist eine Tilgung sämtlicher nach altem Recht zu beurteilenden Zuwiderhandlungen somit nicht vor dem 20.12.2015 zulässig. Der Antragsteller hat nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Überlegungen seine hiervon abweichende Beurteilung der Tilgungsfristen beruht.
Auch sonst hat sich kein Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 22.10.2015 ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dabei war für die entzogene Fahrerlaubnis der Klasse C1E mit den darin enthaltenen Klassen sowie für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse A ein Streitwert von jeweils 5.000,-- € anzusetzen.