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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 10.12.2015 – 12 A 231/15
ECLI:DE:VGSH:2015:1210.12A231.15.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsgeld.
Er steht als Polizeiobermeister im Dienste der Beklagten. Sein privater Wohnsitz ist …, A-Stadt, sein dienstlicher Wohnort befindet sich in …. Im Rahmen des Praxisaufstieges zum gehobenen Polizeivollzugsdienst wurde der Kläger zur Durchführung eines dienstlichen Praktikums in der Zeit vom 11. Februar bis zum 26. April 2015 zur Bundespolizeiinspektion … (BPOLI), … abgeordnet. Seinen tatsächlichen Dienst verrichtete er im zugehörigen Bereich des Dienstverrichtungsraumes (DVR) - ….
Seinen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld vom 06. Mai 2015, den er damit begründete, dass die von ihm zu befahrene Strecke bei täglicher Rückkehr zu seinem Wohnort mehr als 30 km betrage und er damit nicht mehr im Einzugsgebiet zur neuen Dienststelle wohne, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2015 im Wesentlichen unter Hinweis darauf ab, dass ihre Ermittlungen eine Strecke von weniger als 30 km ergeben hätten.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch fügte der Kläger Auszüge aus elektronischen Routenplanern bei, die als Strecke zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort von mehr als 30 km auswiesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22. Juni 2015 zurück. Sie trug vor, dass nach der Bestimmung des § 1 Abs. 3 Trennungsgeldverordnung (-TGV-) Trennungsgeld nur gewährt werde, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige sei und die Wohnung nicht (mehr) im Einzugsgebiet des neuen Wohnortes liege. Ein Einzugsgebiet sei dann gegeben, wenn die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt oder im neuen Dienstort liege. Bei der Berechnung der 30-km Grenze sei die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke von der Wohnung zur Dienststätte zugrundezulegen. Sie habe zur Ermittlung der Strecke zwischen Wohnort und Dienstort des Klägers den Allianz-Routenplaner zur Hilfe genommen, welcher als kürzeste Wegstrecke 28,4 km und von der Dienststätte zum Wohnort 28,5 km errechnet habe. Dieser Routenplaner werde bei allen Reisekosten- und Trennungsgeldberechnungen verwendet, um für alle Berechnungen hinsichtlich der Entfernungsermittlung vergleichbare Kriterien zu haben. Aus diesem Grund komme der Einsatz von anderen Routenplanern nicht in Betracht; der Kläger habe im Übrigen auch nicht die Option „kürzeste Strecke" eingegeben.
Der Kläger hat unter dem 21. Juli 2015 Klage erhoben.
Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Kilometeranzeige in seinem Kraftfahrzeug 32 km für die Strecke von A-Stadt nach …- Hauptbahnhof ergeben habe. Es sei die kürzeste Strecke ermittelt worden. Alle von ihm verwendeten Routenplaner, auch wenn die Angaben leicht differierten, kämen auf eine Streckenlänge von mehr als 30 km (31,7 km, 31,3 km, bzw. 32 km oder als Strecke für Radfahrer 30,3 km). Einzig der Allianz-Routenplaner gebe eine andere Entfernung an. Dessen Verwendung möge zwar verwaltungseinfachende Wirkung haben, könne aber nicht dazu führen, dass eine objektiv unrichtige Entfernung zugrundegelegt werde. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er sein Fahrzeug in den zugewiesenen Parkflächen abzustellen habe, die noch weitere 400 m vom Bahnhof entfernt seien.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten aufzuheben und sie zu verpflichten, ihm antragsgemäß Trennungsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass es nicht darauf ankomme, welchen Verkehrsweg der Kläger persönlich benutze. Maßgeblich für die Zugehörigkeit zum Einzugsgebiet sei es, wenn zwischen Wohnung und neuer Dienststätte objektiv ein Verkehrsweg von weniger als 30 km vorhanden sei. Der Allianz-Routenplaner sei geeignet, um die Entfernung zu berechnen. Sie könne nicht nach „Gusto" verschiedene Routenplaner verwenden, da ansonsten die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns und die Gleichbehandlung der Beschäftigten nicht gewährleistet seien.
Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 29. Oktober 2015 zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm Trennungsgeld zu gewähren (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 1 TGV. Danach wird Trennungsgeld (bei täglicher Rückkehr zum Wohnort in Form der Wegstreckenentschädigung, vgl. § 6 Abs. 1 TGV) nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 c des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG -) liegt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG liegt eine Wohnung im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt.
Danach kann der Kläger Trennungsgeld nicht beanspruchen, denn seine Wohnung ist auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von seiner neuen Dienststätte entfernt und liegt somit in deren Einzugsgebiet.
Dies hat die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2014 festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend bzw. vertiefend ist noch Folgendes auszuführen:
Gegen die Verwendung des Allianz-Routenplaners bestehen seitens des Gerichts grundsätzlich keine Bedenken. Sein Gebrauch dient zum einen der Verwaltungsvereinfachung, die Beklagte hat aber darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Verwendung auch aus Gleichbehandlungsgrundsätzen geboten ist. Diesem Gebot würde durch die Verwendung verschiedener Routenplaner mit ggf. abweichenden Entfernungsangaben nicht gerecht werden.
Allerdings ist die Verwendung dieses Routenplaners als alleinige Grundlage für die Entfernungsermittlung dann nicht mehr angezeigt, wenn andere Routenplaner nicht nur abweichende, sondern für die hier maßgebliche Frage entscheidend andere Werte errechnen. Dann dürfte zumindest die Richtigkeit der vom Allianz-Routenplaner ermittelten Werte so in Zweifel gezogen worden sein, dass weitere bzw. andere Ermittlungen (z.B. Einholung eines Gutachtens des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein) geboten wären.
Der Kläger hat es indes nicht vermocht darzulegen, dass die von der Beklagten ermittelten Werte mit Hilfe des Allianz-Routenplaners unrichtig sind. Vielmehr hat eine eigene Recherche des Gerichts anhand der auch vom Kläger verwendeten Routenplaner die von der Beklagten ermittelten Werte hinsichtlich der kürzesten Strecke zwischen Wohnort und Dienstort des Klägers, hier des Dienstverrichtungsraumes im … Hauptbahnhof, bestätigt (Falk-Routenplaner: 28,6 km; Google Maps: 28,4 km). (Bei Ansatz des eigentlichen Abordnungsortes …, …, wäre die Streckenlänge im Übrigen noch kürzer, nämlich nur 27.2 km).
Die vom Kläger ermittelten Entfernungsangaben beziehen sich hingegen entweder um die - hier nicht maßgebliche - schnellste Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte oder er hat die Ermittlung der Streckenlänge ohne die in den Routenplanern einstellbare und einzustellende Option „Autobahn vermeiden" vorgenommen. Der Kläger bzw. seine (in der mündlichen Verhandlung darauf angesprochene) Vertreterin irren, wenn sie der Ansicht sind, dass es auf dieser Strecke keine Autobahn gebe. Denn beim … in …, dessen Benutzung grundsätzlich in den Routenplanern bei der Ermittlung der hier interessierenden Strecken voreingestellt ist, handelt es sich um die … (Stadt-)Autobahn. Die regelmäßige Strecke führt dann - ohne die Einstellung „Autobahn vermeiden" - insoweit über die Bundesstraße 76 und den … Richtung Süden über das sogenannte … oder - alternativ - über die B 76 und die Abfahrt … des … durch die … Innenstadt zur Dienststätte des Klägers. Bei diesen Strecken handelt es sich jedoch entweder um die schnellste oder nur unter (teilweiser) Benutzung der (Stadt- )Autobahn kürzeste Strecke.
Die tatsächlich kürzeste Strecke indes lässt den … komplett aus. Sie führt über die Bundesstraße 76, den …, die …, die … und dem … zur Dienststätte des Klägers und liegt immer unter 30 km. Es handelt es sich dabei auch um Verkehrswege, auf denen die Dienststätte des Klägers mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann und damit um eine üblicherweise befahrende Strecke iSd § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG. Der vom Kläger benutzte Verkehrsweg ist nicht entscheidend, es reicht aus und kommt - darauf weist die Wendung „üblicherweise befahren" - hin, auf die im objektiven Sinne befahrene/befahrbare Strecke an. Beim vom Kläger möglicherweise nicht zuletzt aus Bequemlichkeitsgründen (weniger Ampeln) und aus Zeitersparnisgründen bei seiner täglichen Fahrt benutztem Weg über den …, handelt es sich jedoch - wie ausgeführt - nicht um die kürzeste Strecke.
Der Einwand des Klägers, nach dem Routenplaner Google Maps betrage die Entfernung zwischen seinem Wohnort und seiner Dienststätte bei Benutzung des Fahrrads 30,3 km; insoweit liege seine Wohnung nicht mehr innerhalb des Einzugsgebietes seiner neuen Dienststätte, verfängt nicht. Diese Überlegung hilft vorliegend schon deshalb nicht weiter, weil dann die einfache Fahrtzeit zur neuen Dienststätte für ihn 1 Stunde und 45 Minuten, insgesamt mithin 3 Stunden und 30 Minuten betrüge, die tägliche Rückkehr zum Wohnort ihm zum einen nicht mehr zuzumuten (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 TGV) wäre, zum anderen - und das ist entscheidend - ist diese Betrachtung rein hypothetischer Natur. Denn tatsächlich benutzt der Kläger kein Fahrrad, sondern fährt regelmäßig mit seinem Kraftfahrzeug. Nur dafür begehrt er Trennungsgeld.
Dem in der mündlichen Verhandlung (hilfsweise) gestellten Beweisantrag der Klägervertreterin war nicht nachzugehen. Der insoweit gestellte Antrag, ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Wegstrecke zwischen Wohnort und Dienstort des Klägers einzuholen, weil die Onlineermittlung gerade für den ländlichen Raum häufig ungenau sei, ist bereits viel zu unsubstantiiert. Der pauschale Hinweis auf „häufige" Ungenauigkeiten liefert keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der von der Beklagten benutzte Routenplaner (aber auch die vom Kläger benutzten Routenplaner) untauglich für die Entfernungsbemessung der hier maßgeblichen Wegstrecke wären oder sie die Entfernung so deutlich ungenau ermittelt hätten, dass sie zur Streckenermittlung nicht herangezogen werden könnten. Zuzugeben ist zwar, dass die unterschiedlichen Routenplaner sich teilweise in Bezug auf die Ermittlung der Entfernungskilometer voneinander unterscheiden. Dabei handelt sich aber lediglich um sehr geringe Abweichungen, namentlich um allenfalls ein paar Hundert Meter. Sie liegen damit im durchaus noch tolerablen Rahmen. Dies vorausgesetzt kann die Behauptung des Klägers betreffend die Ungenauigkeit sogar als wahr unterstellt werden. Jedenfalls überschreitet keine Messung die Grenze von 30 Km. Dass die Internetmessungen bei der Entfernungsermittlung Ungenauigkeiten von mehreren Kilometern aufweisen (was im vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre), hat der Kläger nicht behauptet.
Schließlich führt auch der Hinweis des Klägers, dass er von seiner eigentlichen Dienststelle entfernt parken müsse und diese (zu Fuß zu bewältigende) Strecke der mit dem Kfz absolvierten hinzugerechnet werden müsse, nicht zu einem für ihn günstigeren Ergebnis. Der Kläger hat zunächst von einer Strecke von 400 Metern gesprochen und in der mündlichen Verhandlung eine E-Mail vom 18. November 2014 eingereicht, in der davon die Rede ist, dass der (vom Kläger benutzte) Parkplatz auf dem … ca. 650 m vom Bahnhof … entfernt sei.
Es kann offenbleiben, ob dieser Umstand berücksichtigt werden muss und, wenn ja, inwieweit er - bei dem hier zugrunde zu legenden Weg - überhaupt zu einer Verlängerung oder stattdessen möglicherweise sogar zu einer Verkürzung der Wegstrecke des Klägers führen würde. Denn selbst wenn man die Entfernung von 650 m zu der vom Gericht und von der Beklagten ermittelten Wegstrecke hinzuaddierte, wäre die Strecke insgesamt nur etwas mehr als 29 km lang, würde somit immer noch unter 30 km liegen. Damit befände sich die Wohnung des Klägers ebenfalls im Einzugsbereich der neuen Dienststätte mit der Folge, dass auch danach kein Anspruch auf Trennungsgeld bestünde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gem. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.