Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 26.01.2016 – 3 A 240/15
ECLI:DE:VGSH:2016:0126.3A240.15.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger, der dem Volk der Roma angehört, begehrt in einem Asylfolgeverfahren die Flüchtlingsanerkennung.
In einem ersten Asylverfahren (…), das durch den Antrag vom 06.11.2012 eingeleitet wurde, begehrte der Kläger unter Hinweis auf seine Volkszugehörigkeit die Asylanerkennung, und trug zur Begründung vor, er sei einmal mit seinem Bruder Fußball spielen gegangen, dann hätten die Jungs auf ihn eingedroschen. Sie seien bei der Polizei gewesen, die habe ihnen aber nicht geglaubt. Eines Tages seien dann Leute gekommen, die hätten an die Tür geklopft. Das seien 7 oder 8 Leute gewesen. Als sie hinausgegangen seien, hätten diese angefangen, auf sie loszuschlagen. Sie hätten das Ganze nicht mehr ausgehalten und seien dann ausgereist.
Mit Bescheid vom 14.11.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen würden und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Zugleich wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht. Eine entsprechende Entscheidung wurde zugleich für die Frau des Klägers getroffen.
Ein nachfolgendes Klageverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (15 A 324/12) wurde am 03.12.2013 unter dem Gesichtspunkt des Nichtbetreibens des Verfahrens eingestellt.
Nach einer erneuten Einreise im Dezember 2013 stellte der Kläger einen ersten Folgeantrag. Zur Begründung wurde vorgetragen, nach der Rückkehr seien die Probleme neu aufgetreten.
Mit Bescheid vom 24.01.2014 (…) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab, verneinte den subsidiären Schutzstatus und verneinte auch Abschiebungsverbote.
Ein sich anschließendes Klageverfahren (15 A 50/14) wurde unter dem Gesichtspunkt des Nichtbetreibens des Verfahrens eingestellt.
Nach einer erneuten Einreise im November 2014 auf dem Landweg stellte der Kläger am 15.12.2014 einen Folgeantrag. Zur Begründung trug er schriftlich vor, er sei von kriminellen Elementen erpresst worden. Dem Onkel sei ein Lkw geklaut worden. Er habe Angst um sein Leben und das seiner schwangeren Frau.
Mit Bescheid vom 08.06.2015 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 14.11.2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG iVm § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG würden nicht vorliegen. Es fehle an einem schlüssigen und stimmigen Sachvortrag. Auch bezüglich des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG würden die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen.
Am 03.07.2015 hat der Kläger Klage erhoben.
Eine schriftsätzliche Klagebegründung hat der Kläger nicht eingereicht. In der mündlichen Verhandlung ist er informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.06.2015 verpflichtet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass für den Kläger
a. die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus, sowie
b. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Akten (auch des Erstverfahrens und des ersten Folgeverfahrens).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Kläger hat aufgrund des Folgeantrages keinen Anspruch auf den begehrten Schutzstatus, da die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG iVm § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Verfahrens nicht vorliegen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abänderung der negativen Entscheidung zu Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.06.2015 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger angehört wurde, hat sich bestätigt, dass die vom Bundesamt vertretene Einschätzung richtig ist. Er hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweise vorgelegt. Vielmehr hat sich im Laufe seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass nicht einmal die Angaben zutreffend waren, die er in seinem Asylerstverfahren und in dem ersten Asylfolgeverfahren gemacht hat. In seinem ersten Asylverfahren hatte der Kläger behauptet, er und sein Bruder seien beim Fußball geschlagen worden und anschließend habe ihnen die Polizei nicht geglaubt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nun hierzu angegeben, er habe damals gar keine Anzeige bei der Polizei erstattet. In seinem ersten Asylverfahren hatte der Kläger vorgetragen, eines Tages seien 7 bis 8 Leute gekommen, hätten geklopft und hätten sie anschließend geschlagen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger - hierauf angesprochen - vorgetragen, es seien Leute gekommen, die hätten sie beschimpft und sie hätten mit Steinen geschmissen. Geschlagen worden seien sie bei dieser Gelegenheit nicht. Das Vorbringen des Klägers ist damit bezüglich eines Asylfolgeverfahrens nicht nur unschlüssig, sondern es ist insgesamt auch als unglaubhaft zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.