Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 05.07.2016 – 4 A 50/15

ECLI:DE:VGSH:2016:0705.4A50.15.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger - Inhaber eines Viehhandels - wendet sich gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten.

2

Der Kläger wurde zum Juni 2013 mit einer Betriebsstätte (Viehhandel) bei dem Beklagten angemeldet und ein Beitragskonto für ihn angelegt (Bl. 1 Beiakte A). Unter dem 04.04.2014 erließ der Beklagte einen Rundfunkbeitragsbescheid für den Zeitraum Juni bis August 2013 über insgesamt 25,97 € (17,97 € Beitrag + 8,00 € Säumniszuschlag) gegenüber dem Kläger, nachdem dieser den Rundfunkbeitrag nicht gezahlt hatte (Bl. 20 Beiakte A). Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 25.04.2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2016, zugestellt am 03.03.2015 (Bl. 26 Beiakte A) als unbegründet zurückgewiesen wurde.

3

Der Kläger hat am 07.04.2015 Klage erhoben. Er macht geltend, dass - was unstreitig ist - er mit seinen Eltern zusammen in einem Hause lebe und diese bereits einen Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung zahlten. Für die in der Wohnung befindliche Betriebsstätte bestehe daher Beitragsfreiheit.

4

Der Kläger beantragt,

5

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 04.04.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er hält die Klage wegen Verfristung bereits für unzulässig.

9

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 10.06.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

12

Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) gegen den am 03.03.2015 zugestellten Bescheid lief am 07.04.2014 ab, da das eigentliche Fristende (03.04.2015) auf einen gesetzlichen Feiertag (Karfreitag) fiel, so dass sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag (07.04.2015, Dienstag nach Ostern) verschob, § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 ZPO iVm §§ 188 Abs. 2, 193 BGB.

13

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angefochtenen Bescheid rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Seine Rechtsgrundlage findet er in § 5 Abs. 1 Nr. 1 RBStV. Danach beträgt der Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte der ersten Staffel (0 bis 8 Beschäftigte) ein Drittel des Rundfunkbeitrages. Auf dieser Grundlage ist der Rundfunkbeitrag für den Zeitraum Juni bis August 2013 rechnerisch richtig festgelegt worden (3 x 5,99 € = 17,97 €). Auf den Tatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, wonach für innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindliche Betriebsstätten kein (zusätzlicher) Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, kann der Kläger sich nicht berufen. Seine Betriebsstätte (Viehhandel mit Stallungsgebäude) befindet sich nicht vollständig innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung. Zwar mögen sich einzelne (Büro-) räume in der gemeinschaftlich genutzten Wohnung befinden. Zu der Betriebsstätte gehören jedoch nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 RBStV alle eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zwecken gewidmeten ortsfesten Raumeinheiten oder Flächen innerhalb einer Raumeinheit, mithin im vorliegenden Fall auch die als Viehstall genutzten Gebäude. Diese befinden sich ihrer Natur nach nicht innerhalb der Wohnung.

14

Die Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe 8,00 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Amtsblatt SH 2012, 1268 ff) iVm § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV. Danach wird für den Fall, dass geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro, fällig. Der Säumniszuschlag wird mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Die festgesetzten Säumniszuschläge entsprechen in formeller und materieller Hinsicht den genannten normativen Vorgaben.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.