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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 27.07.2016 – 4 A 213/14

ECLI:DE:VGSH:2016:0727.4A213.14.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen zwei Rundfunkbeitragsbescheide.

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Sie war mit einer Wohnung im …stieg 84 in … als Beitragspflichtige beim … angemeldet. Das Teilnehmerkonto wurde zum 31.10.2014 abgemeldet, nachdem sie mit Schreiben vom 10.10.2014 erklärt hatte, dass sie nach Spanien verzogen sei.

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Aufgrund eines nicht ausgeglichen Teilnehmerkontos setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2013 rückständige Rundfunkbeiträge für die Zeit von September bis November 2013 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 61,94 € fest.

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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2013 Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend machte, dass sie die festgesetzten Beiträge bereits am 22.11.2013 bezahlt habe.

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Mit weiterem Bescheid vom 01.06.2014 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit von Dezember 2013 bis Mai 2014 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 115,88 € fest.

6

Hiergegen erhob die Klägerin am 11.06.2014 Widerspruch mit der Begründung, dass sämtliche fälligen Gebühren pünktlich bezahlt worden seien. Der Beklagte fordere in seinen Aufstellungen Zahlungen von angeblich fälligen Gebühren für Zeiten, in denen sie nicht in Deutschland gewohnt bzw. keine Empfangsgeräte gehabt habe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2014 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Teilnehmerkonto der Klägerin nicht ausgeglichen gewesen sei. Einschließlich des Monats Dezember 2012 habe das Konto einen Gebührenrückstand von 840,62 € aufgewiesen. Diese Forderungen seien mit bestandskräftigen Bescheiden festgesetzt worden. Die von der Klägerin am 25.02.2013, 21.05.2013, 21.08.2013, 25.11.2013, 28.02.2014 und 01.09.2014 geleisteten Zahlungen von jeweils 53,94 € seien jeweils mit dem Rückstand des Beitragskontos verrechnet worden. Gemäß § 4 Abs. 7 RGebStV i. V. m. § 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren würden Zahlungen zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Gebühren und dann auf die jeweils älteste Gebührenschuld verrechnet. Dies gelte auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft. Ein Ausgleich der laufenden Rundfunkbeiträge und damit auch ein Ausgleich der Forderung für die festgesetzten Zeiträume habe daher durch die Zahlungen der Klägerin nicht erreicht werden können. Die Klägerin hat am 17.10.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht:

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Die geforderten Beträge würden nicht geschuldet. Die Anforderungszeiträume lägen bereits bis zu zehn Jahre zurück. Es werde die Einrede der Verjährung und der Verwirkung erhoben.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Bescheide des Beklagten vom 01.12.2013 und 01.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 12.01.2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2014, denen die Kammer folgt, Bezug genommen.

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Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Klägerin die Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung schon deshalb nicht mit Erfolg erheben kann, weil mit den angefochtenen Beitragsbescheiden vom 01.12.2013 und 01.06.2014 Rundfunkbeiträge für die Zeit von September 2013 bis Mai 2014, also aktuelle Beitragsforderungen, festgesetzt worden sind. Beitrags- bzw. Gebührenforderungen für frühere Zeiträume sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern spielen nur insoweit eine Rolle, als von der Klägerin geleistete Zahlungen auf ältere Gebührenschulden verrechnet worden sind. Gegen dieses Verfahren, das nunmehr in § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19.10.2012 geregelt ist, ist rechtlich nichts zu erinnern.

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Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.