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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 10.08.2016 – 8 A 94/15

ECLI:DE:VGSH:2016:0810.8A94.15.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Auflage in einer sanierungsrechtlichen Genehmigung.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes A-Straße in der Stadt B. (Flurstück ..., 676 qm groß), das im vorderen Bereich mit einem Wohnhaus mit 4 WE und im rückwärtigen Bereich mit einem weiteren Wohnhaus bebaut ist. Die gegenüberliegende Seite der ... liegt im Stadtgebiet Rendsburg.

3

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt B. über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „...straße-West“ vom 09.05.2012 und der Gestaltungssatzung der Stadt B. für den historischen Ortskern von A-Stadt vom 09.05.2012 (OGS 2012).

4

§ 22 OGS 2012 hat folgenden Wortlaut:

5

„§ 22

Oberflächen der Fassaden.

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(1) Wandflächen in der Fassadenebene müssen aus Verputz oder Ziegelmauerwerk bestehen; auch geschlämmte Fassaden sind zulässig. Im Sockelbereich sind auch Ziersteine und Natursteine zulässig.

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(2) Nicht zulässig sind alle gemusterten oder grob strukturierten Putze, glänzende, spiegelnde oder reflektierende Materialien, Mauerwerksimulationen sowie flächige oder geschuppte Verkleidungen aus Holz, Faserzement, Kunststoff, Metall, Keramik, Werkstein, Naturstein, bituminierten Pappen und Glasbausteine. Ausgenommen davon sind flächige oder gestülpte Verkleidungen der Giebeldreiecke aus Holz.

An den der Straße zugewandten und von der Straße einsehbaren Gebäudeseiten ist das Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems bei Umbau und Erneuerung zulässig, wenn eine neue Verblendschicht so hergestellt wird, dass sie die bestehende Fassadenoberfläche in ihrer Plastizität und sonstigen Gliederungselementen originalgetreu nachbildet.“

8

Im Grundbuch ist für das klägerische Grundstück seit dem 28.04.2009 ein Sanierungsvermerk eingetragen. Der Kläger erwarb das Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages vom 03.08.2012.

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Am 17.06.2014 stellte die Beklagte fest, dass am vorderen Wohnhaus des Klägers Arbeiten zur Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems durchgeführt wurden. Mit Bescheid vom 18.06.2014 verfügte die Beklagte die Einstellung der Bauarbeiten.

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Zwischen den Parteien ist streitig, ob in den nachfolgenden Gesprächen der Parteien von der Beklagten die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung der Anbringung des Wärmedämmverbundystems von der Verblendung mit Mauerwerk abhängig gemacht wurde.

11

Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 23.06.2014 auf Erteilung einer nachträglichen sanierungsrechtlichen Genehmigung für seine Baumaßnahme und der Erteilung einer Ausnahme von der Gestaltungssatzung wurde jedenfalls am 26.06.2014 telefonisch zurückgezogen und unter dem 29.06.2014 ein Neuantrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt. In dem Antrag heißt es u.a.: „Wie telefonisch mit Ihnen abgesprochen, wird hiernach in einer Frist von 5 Jahren eine Verblendung dieses Wärmedämmverbundsystems erfolgen. Diese Verblendung wird direkt mit Ihnen abgestimmt.“

12

Mit Bescheid vom 14.07.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger die sanierungsrechtliche Genehmigung der Anbringung des Wärmeverbundsystems und der Armierung an dem streitbefangenen Gebäude gemäß § 144 BauGB mit der Auflage, bis spätestens 13.07.2019 eine neue Verblendschicht, d. h. Mauerwerk (kein/e „Meldorfer Verblender“ oder „Riemchen“) vor das Wärmedämmverbundsystem anzubringen, so dass die ursprüngliche Fassadenoberfläche („vor Anbringung der WDVS, s. beiliegendes Foto“) in ihrer Plastizität und sonstigen Gliederungselementen originalgetreu nachgebildet wird.

13

Unter dem 11.08.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.07.2014 ein, der mit Schriftsatz vom 13.04.2015 damit begründet wurde, die Auflage im Bescheid vom 14.07.2014 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Das Gebäude sei ohne geschichtliche, architektonische oder städtebauliche Bedeutung, so dass es nicht von den Zielvorgaben der Gestaltungssatzung erfasst werde. Ein einheitliches Straßenbild sei schon deshalb nicht gegeben, weil die gegenüberliegenden Seite der ... nicht von der Gestaltungssatzung erfasst werde.

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Die mit der Auflage geforderte Verblendung sei bautechnisch nicht möglich, zumindest unverhältnismäßig. Die Kosten hierfür betrügen ca. 120.000,-- €. Der Kläger bot an, entweder Meldorfer Verblender anzubringen oder einen Glattputz, der rot gestrichen werde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2015 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

16

Die Auflage entspreche dem Antrag des Klägers vom 29.06.2014. In den vorangegangenen Gesprächen mit dem Kläger sei eine Vollverblendung mit Mauerwerk vereinbart.

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Der Kläger hat am 29.05.2015 Klage erhoben.

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Der Kläger bestreitet die Darstellung des Beklagten, dass in Gesprächen zwischen ihm und der Beklagten eine Verblendung mit Mauerwerk als Grundlage der Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung vereinbart worden wäre.

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Die für die Anbringung einer Verblendung mit Mauerwerk erforderlichen Mauerwerksanker würden zu Wärmebrücken führen und somit die Wärmedämmung beeinträchtigen. Außerdem wären mit der Realisierung der Auflage unverhältnismäßige Kosten verbunden.

20

Der Kläger ist der Auffassung, die Anbringung einer Verblendschicht in Form von „Meldorfer Verblender“ oder „Riemchen“ entspreche den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012. Diese fordere bei Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems bei Umbau und Erneuerung an der der Straße zugewandte bzw. von der Straße einsehbare Gebäudeseite lediglich, dass eine neue Verblendschicht so hergestellt werde, dass sie die bestehende Fassadenoberfläche in ihrer Plastizität und sonstigen Gliederungselementen originalgetreu nachbildet. Dies könne auch in der vorgenannten Weise geschehen. Die Regelungen in § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012 sei eine Ausnahmeregelung gegenüber den Regelungen in § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 OGS 2012. Daher sei auch das Verbot von Mauerwerkssimulationen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 OGS 2012 nicht anwendbar.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 14.07.2014 idF des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2015 hinsichtlich der Auflage aufzuheben,

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hilfsweise, den Bescheid vom 14.07.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 30.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 29.06.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

24

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte trägt vor, die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes im historischen Stadtkern von A-Stadt entsprechend der OGS 2012 sei eines der Sanierungsziele gemäß der Sanierungssatzung. Sie verweist insoweit auf einen Beschluss der Stadtvertretung vom 07.04.2011 mit dem der Gestaltungsleitfaden der Stadt B. und der Stadt Rendsburg zum Sanierungsziel u.a. des Sanierungsgebietes ...straße-West erklärt wurde und die Stadtvertretung beauftragt wurde, aus dem Gestaltungsleitfaden eine Ortsgestaltungssatzung zu entwickeln.

27

Die Beklagte ist der Auffassung, dass nur eine Verblendung mit Mauerwerk die Anforderungen von § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS erfülle. „Meldorfer Verblender“ oder „Riemchen“ seien als Mauerwerkssimulationen auch im Rahmen des § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012 unzulässig.

28

Eine Verblendung mit Mauerwerk entspreche auch den zwischen den Parteien getroffenen mündlichen Absprachen.

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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien sowie der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die Verwaltungsakte, die dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

30

Durch Beschluss vom 29.03.2016 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

32

Der Bescheid vom 14.07.2014 idF des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2015 ist rechtmäßig.

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Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist einschließlich der Auflage rechtmäßig gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB iVm § 145 Abs. 1, 2 und 4 BauGB erteilt worden.

34

Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bedürfen die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

35

Bei den in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen handelte es sich um (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Vorhaben iSd § 29 BauGB und (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

36

Bei der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an ein Gebäude handelt es sich sowohl um eine Änderung einer baulichen Anlage iSd § 29 BauGB, als auch um eine erhebliche Veränderung einer baulichen Anlage iSd § 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, so dass dieses Bauvorhaben unabhängig von der Frage, ob es hierfür einer Baugenehmigung bedarf, in dem Anwendungsbereich des § 144 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 14 Abs. 1 BauGB fällt.

37

Da die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems als Außenwandverkleidung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 10 c LBO 2009 verfahrensfrei war und auch gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 11 c LBO 2016 (in Kraft ab 01.07.2016) ist, ist die Gemeinde zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zuständig (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB).

38

Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

39

Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann die Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.

40

Die Beklagte hat nach Maßgabe dieser Vorschriften die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung in rechtmäßiger Weise mit der Auflage verbunden, bis spätestens 13.07.2019 eine neue Verblendschicht, d. h. Mauerwerk (kein/e „Meldorfer Verblender“ oder „Riemchen“) vor das Wärmedämmverbundsystem anzubringen, so dass die ursprüngliche Fassadenoberfläche (vor Anbringung der WDVS) in ihrer Plastizität und sonstigen Gliederungselementen originalgetreu nachgebildet wird. Der der Auflage vorangehende Text des Bescheides vom 14.07.2014 stellt klar, dass sich diese Verpflichtung entsprechend dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 OGS 2012 auf die der Straße zugewandten und von der Straße einsehbaren Gebäudeseiten bezieht.

41

Nur durch diese Auflage konnte die Beklagte sicherstellen, dass das Bauvorhaben des Klägers nicht Zielen der Sanierung zuwiderläuft.

42

Ziel der Sanierung aufgrund der Sanierungssatzung „...straße-West“ vom 09.05.2012 ist es, in dem historischen Stadtkern von A-Stadt das vorhandene historische Ortsbild soweit wie möglich zu erhalten und die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes durch die auf Grundlage des § 84 Abs. 1 LBO erlassenen OGS vom 09.05.2012 zu gewährleisten (vgl. Beschluss der Stadtvertretung vom 07.04.2011 betr. die Erklärung des der OGS 2012 vorangegangenen Gestaltungsleitfadens zum Sanierungsziel und des Auftrages der Stadtvertretung an die Verwaltung, aus dem Gestaltungsleitfaden den Text einer Ortsgestaltungssatzung zu entwickeln, der von der Stadtvertretung dann am 26.04.2012 beschlossen wurde).

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Zu den Zielen der Sanierung gehört somit die Einhaltung der OGS 2012.

44

Förmliche Mängel der OGS 2012, die zu ihrer Unwirksamkeit führen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

45

Die Rechtsgrundlage der Auflage, § 22 Abs. 2 OGS 2012, ist auch materiell rechtmäßig.

46

Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBO können die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschrift erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern.

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In der ..., an der das klägerische Grundstück liegt, ist in dem Bereich, der in den Geltungsbereich der OGS 2012 fällt (Bebauung auf der östlichen Seite der ... durch die Gebäude ... 1 bis 19; die Bebauung auf der gegenüberliegenden westlichen Seite befindet sich auf dem Stadtgebiet Rendsburg) ein erhaltenswertes Ortsbild gegeben, das durch die vorhandenen älteren Gebäude mit Mauerwerksfassaden geprägt wird. Auch das klägerische Gebäude verfügte über eine entsprechende Fassade, die durch das aufgebrachte Wärmeverbundsystem gegenwärtig nicht mehr erkennbar ist.

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Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 OGS 2012 sollen alle Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Weise ausgeführt werden, dass die geschichtliche, künstlerische und städtebauliche Eigenart des Ortsbildes gesichert und gefördert wird. Auf dieser Grundlage hat auch die Auslegung des § 22 OGS 2012 zu erfolgen.

49

Wenn in § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012 davon die Rede ist, dass an den der Straße zugewandten und von der Straße einsehbaren Gebäudeseiten das Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems bei Umbau und Erneuerung zulässig ist, wenn eine neue Verblendschicht so hergestellt wird, dass sie die bestehende Fassadenoberfläche in ihrer Plastizität und sonstigen Gliederungselementen originalgetreu nachbildet, werden damit Anforderungen an die neue Verblendschicht hinsichtlich ihrer Plastizität und der sonstigen Gliederungselemente gestellt, ohne dass sonstige Anforderungen, die sich aus den vorangegangenen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 OGS 2012) ergeben, verzichtbar sind.

50

Was unter „Plastizität und sonstigen Gliederungselementen“ iSd § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012 zu verstehen ist, ergibt sich aus der Regelung des § 21 OGS 2012 betr. die Plastizität der Fassaden. In § 21 Abs. 1 Satz 1 OGS 2012 ist von plastischen Gliederungselementen, wie Simse, Einschnitte sowie Vor- und Rücksprünge die Rede.

51

Wenn in § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012 bei Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems bestimmt wird, dass eine neue Verblendschicht so hergestellt wird, dass sie die bestehende Fassadenoberfläche in ihrer Plastizität und sonstigen Gliederungselementen originalgetreu nachbildet, bedeuten diese Anforderungen hinsichtlich der Plastizität und der sonstigen Gliederungselemente nicht, dass Anforderungen aus den vorangegangenen Regelungen, insbesondere das Verbot von Mauerwerkssimulationen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 OGS 2012 nicht anwendbar wären.

52

Die Verwendung von „Meldorfer Verblender“ oder „Riemchen“ bedeutet eine unzulässige Mauerwerkssimulation iSd § 22 Abs. 2 Satz 1 OGS 2012, die auch im Rahmen eines Anwendungsfalles des § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012 (Aufbringung eines Wärmeverbundsystems bei Umbau und Erneuerung) unzulässig ist.

53

Nach alledem ist die streitbefangene Auflage rechtmäßig, ohne dass es auf den zwischen den Parteien streitigen Inhalt der der Erteilung der Genehmigung nebst Auflage vorangegangene Gespräche zwischen den Parteien ankommt.

54

Soweit der Kläger geltend macht, es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darin, dass mit der Realisierung der Auflage Kosten von 120.000,-- € verbunden seien, kann dahinstehen, ob diese Kostenhöhe realistisch ist. Dem Kläger bleibt es unbenommen, auf die sanierungsrechtliche Genehmigung der Anbringung des Wärmeverbundsystems zu verzichten, mit der Folge, dass dann auch die Auflage entfällt, und mit Beseitigung des aufgebrachten Wärmeverbundsystems die noch vorhandene alte Fassade wieder zum Vorschein zu bringen.

55

Nach alledem war die Klage sowohl hinsichtlich ihres Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages abzuweisen.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe, die Berufung gemäß § 124a VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.