Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 24.08.2016 – 10 A 140/16
ECLI:DE:VGSH:2016:0824.10A140.16.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im vorliegenden Verfahren wenden sich die Kläger gegen die Ablehnung ihres Folgeantrages durch die Beklagte.
Die 1979 geborene Klägerin zu 1) und ihr 2000 geborener Sohn, der Kläger zu 2), leiteten bereits im Oktober 2009 ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ein, welches erfolglos blieb. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Entscheidungen vom 18.01.2011 und 19.01.2011 die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, ebenso wenig wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (U. v. 09.02.2012 - 15 A 36/11 -; OVG Schleswig, B. v. 07.05.2014 - 3 LA 18/12).
Am 21.08.2014 stellten die Kläger einen Folgeantrag. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die Klägerin zu 1) sich in ständiger ärztlicher Behandlung befinde; sie sei suizidgefährdet. Sie legte später eine Bescheinigung der psychiatrischen Tagesklinik „…“ ohne Datum vor, wonach sie seit dem 10.09.2014 unter der Diagnose einer Anpassungsstörung (F 43.2) bei selbstunsicherer und abhängiger Persönlichkeitsakzentuierung in ambulant-psychiatrischer Behandlung sei; nach Auffassung der „…“ sei die Indikation für eine längerfristige psycho-therapeutische Behandlung gegeben.
Mit Bescheid vom 05.03.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, ebenso wie die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 18.01.2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Der Bescheid wurde am 20.05.2015 zur Post gegeben.
Am 04.06.2015 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt die Klägerin zu 1) ihre Behandlungsbedürftigkeit und legte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2015 die alte Bescheinigung des Krankenhauses … vom 14.06.2013 und eine Bescheinigung der Beratungsstelle des … vom 31.07.2014 vor, wonach sie in der Zeit von Juli 2013 bis auf weiteres Gespräche bei der … wahrgenommen hat. Hinsichtlich des Klägers zu 2) wird geltend gemacht, dass er seit Jahren mit Erfolg die Schule in Deutschland besucht und den Schulabschluss voraussichtlich am 31.07.2016 erlangen wird.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes vom 05.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG vorliegen und den Schutz nach §§ 3 und 4 AsylG zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist anzumerken, dass der Staat Kosovo seit dem 24.10.2015 (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015, BGBl. I, S. 1722) sicheres Herkunftsland gemäß Anlage II zu § 29 a AsylG, Art. 16 a Abs. 3 GG ist. Der Gesetzgeber ist aufgrund einer Auswertung der Auskunftslage und der Rechtsprechungspraxis zum Kosovo zu einer nachvollziehbaren Bewertung gelangt, die den Kriterien des Art. 16 a Abs. 3 GG und der Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 gerecht wird. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren von der Vermutung auszugehen, dass die Kläger nicht verfolgt werden. Sie tragen keine Tatsachen oder Beweismittel vor, die die Annahme begründen, dass er entgegen der gesetzlichen Vermutung politisch verfolgt werden (Art. 16 a Abs. 3 S. 2 GG bzw. § 29 a Abs. 1 AsylG).
Auch die Begründung der Kläger im gerichtlichen Verfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere sind die vorgelegten Arztbriefe und Bescheinigungen nicht geeignet, eine für ein Abschiebungsverbot relevante, hinreichend schwere Erkrankung der Klägerin zu 1) glaubhaft zu machen.
Die gerichtskostenfreie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.