Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 26.08.2016 – 3 B 161/16
ECLI:DE:VGSH:2016:0826.3B161.16.0A
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.07.2016 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Der auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die nach dieser Vorschrift gebotene Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid offensichtlich rechtmäßig. Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG. Hiernach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich für einen Fahrerlaubnisinhaber 8 Punkte oder mehr im Fahreignungsregister ergeben. In diesem Fall gilt der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Für den Antragsteller ergeben sich unstreitig 8 Punkte im Fahreignungsregister.
Der Antragsgegner hat auch den Maßnahmenkatalog des § 4 Abs.5 StVG durchgeführt.
Ausweislich des Verwaltungsvorganges sind sowohl Ermahnung als auch Verwarnung per Postzustellungsurkunde dem Antragsteller unter seiner damaligen Meldeadresse zugestellt worden. Dies bestreitet auch der Antragsteller nicht, die entsprechenden Gebühren sind auch entrichtet worden. Wenn ihm diese tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangt sein sollten, liegt das nicht im Verantwortungsbereich der Behörde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.