Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 06.09.2016 – 2 B 75/16

ECLI:DE:VGSH:2016:0906.2B75.16.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (2 A 174/16) gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 29.10.2015 wird in Höhe von 773,60 € angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 1/4, dem Antragsgegner zu 3/4 auferlegt.

Der Streitwert wird auf 261,35 € festgesetzt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin hat überwiegend Erfolg.

2

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dieser Sache ebenfalls anhängigen Anfechtungsklage (2 A 174/16) stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO iVm § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar.

3

Die Antragstellerin hat mit ihrem Widerspruch vom 31.10.2015 die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 4 VwGO beantragt. Dem Aussetzungsantrag hat der Antragsgegner fernmündlich am 17.11.2015 stattgegeben, die Aussetzung dann mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2016 aufgehoben. Nachdem der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 31.08.2016 mitgeteilt hat, die Vollziehung des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 29.10.2015 nicht auszusetzen, war zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kurzfristig in der Sache zu entscheiden.

4

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der für das Veranlagungsjahr 2013 festgesetzten Zweitwohnungssteuer in Höhe von 271,80 € kam nicht in Betracht, da die Antragstellerin den hiergegen gerichteten Widerspruch am 07.05.2016 zurückgenommen hat und die Zweitwohnungssteuerforderung damit bestandskräftig festgesetzt und vollziehbar ist.

5

Nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterliegt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 29.10.2015 über die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für 2012, 2014 und 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2016 Zweifeln. Diese ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin, die ihren Hauptwohnsitz in A-Stadt hat, neben den zwei Wohnungen unter der Adresse W-Straße in W-Stadt auch Miteigentümerin einer 90 qm großen Doppelhaushälfte in nur 700 m Entfernung B-Straße in W-Stadt ist. Nach ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren dient die Doppelhaushälfte ihrem persönlichen Lebensbedarf und dem ihrer Familienmitglieder und sie zahlt für dieses Objekt Zweitwohnungssteuer. Damit hat die Antragstellerin Umstände vorgetragen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geeignet sind, die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung zu erschüttern.

6

Die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Aspekte - wie die Frage der Bewohnbarkeit der Wohnung im zweiten Quartal 2012 und demgemäß die Berechnung der Verfügbarkeitstage für 2012, die Berücksichtigung des zum 01.01.2014 geänderten Vermittlungsvertrags erst ab 2016 und die Einzelheiten der Buchung der Wohnung durch eine Familie E. im Mai 2014 - bleiben einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderung (261,35 €).