Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 09.09.2016 – 10 A 277/16
ECLI:DE:VGSH:2016:0909.10A277.16.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Entscheidung ergeht nach Durchführung der von den Klägern am 04.08.2016 und damit nach dortiger Zustellung am 21.07.2016 fristgemäß gegen den Gerichtsbescheid vom 13.07.2016 beantragten (§§ 84 Abs. 2 VwGO, 78 Abs. 7 AsylG) mündlichen Verhandlung. Es haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Das Gericht erachtet die aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidungen weiterhin als zutreffend, folgt der diesbezüglich in seinem Gerichtsbescheid gegebenen Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).