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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 09.09.2016 – 8 A 170/15

ECLI:DE:VGSH:2016:0909.8A170.15.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses im Außenbereich.

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Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Flurstücks XXX, Flur XXX, Gemarkung D... (XXX XXX) in A-Stadt. Er beabsichtigt, auf der im westlichen Bereich dieses Grundstückes (an der Straße gelegenen) Teilfläche, die früher als „Brecherplatz“ (Zerkleinerung von Asphalt für den Straßenbau) von einer Tiefbaufirma genutzt wurde, ein Wohnhaus zu errichten. Die Bauvoranfrage (vom 25.06.2015) erstreckt sich auf die (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück.

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Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, der Kläger arbeite als Industriemechaniker in B.. Er beabsichtige, den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters zu übernehmen, um dann als Vollerwerbslandwirt den Betrieb fortzuführen. Für seinen derzeit 60 Jahre alten Vater wolle er ein Altenteilergebäude errichten. Da auf dem Grundstück früher durch eine Tiefbaufirma Asphalt geschreddert worden sei, könne dieser Bereich aufgrund der dadurch entstandenen Bodenverdichtung nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, sei jedoch gut geeignet, dort das besagte Altenteilergebäude zu errichten. Er sei jetzt schon als Nebenerwerbslandwirt täglich in dem Betrieb seines Vaters tätig.

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Aus der vom Kläger beigebrachten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer (vom 18.06.2015) ergibt sich, dass der landwirtschaftliche Betrieb (des Vaters) eine Größe von insgesamt 57,34 ha habe, davon 22,58 ha im Eigentum. Auf der Ackerfläche (51,80 ha) werde Getreide, Zuckerrüben und Kohl angebaut. Außerdem würden 7-8 Pensionspferde gehalten. Der Arbeitszeitbedarf liege bei jährlich ca. 2.400 Stunden, also bei 1,2 Voll-AK. Der Betrieb sei aus Sicht der Landwirtschaftskammer als Vollerwerbsbetrieb einzustufen. Der Übernehmer habe derzeit noch keine landwirtschaftliche Ausbildung, sei aber seit der Kindheit mit allen landwirtschaftlichen Arbeiten auf dem Hof vertraut. Er sei wirtschaftsfähig im Sinne der Höfeordnung.

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In seinem Anhörungsschreiben (vom 02.07.2015) wies der Beklagte darauf hin, dass Zweifel bestünden, ob der Kläger überhaupt als Nebenerwerbslandwirt einzustufen sei. Die bloße Mithilfe im elterlichen Betrieb reiche nicht aus. Weiter müsse nachgewiesen werden, dass für das Vorhaben aus Sicht eines vernünftigen Landwirts ein konkreter Bedarf bestehe. Das wäre vor allem dann der Fall, wenn die Betriebsabläufe und die Wirtschaftsweise erheblich erschwert würden, wenn der übergebende Betriebsinhaber nicht als Altenteiler auf der Hofstelle wohnen bleiben könnte, sondern seinen Wohnsitz im nächstgelegenen, im Zusammenhang bebauten, Ortsteil oder Baugebiet nehmen müsste. Insofern fehle eine plausible Darstellung der konkreten Situation. Hinzu komme, dass das Altenteilerhaus auf oder in unmittelbarer Nähe der Hofstelle errichtet werden müsste. Dafür sei erforderlich, dass das Altenteilerhaus gemeinsam mit der Hofstelle den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermittele. Bei einer Entfernung von ca. 300 m von der Hofstelle sei der geplante Standort deutlich zu weit entfernt.

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Der Vertreter des Klägers erwiderte, im Falle einer landwirtschaftlichen Betätigung sei es nicht entscheidend, wo der Landwirt sein Wohnhaus habe oder wie er die Infrastruktur auf seinem Hof regele. Der Kläger habe den Standort ausgesucht, weil er inmitten der bewirtschafteten Flächen liege und im Übrigen auch den Außenbereich besonders schone. Die Flächen seien durch die gewerbliche Nutzung ruiniert, der Boden sei hoch verdichtet und könne landwirtschaftlich nicht mehr genutzt werden. Wenn der Kläger das neben dem Betriebsgrundstück liegende Grundstück mit einem Wohnhaus bebaue, verbaue er sich die Möglichkeit, die Betriebsgebäude in diesem Bereich zu erweitern.

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Mit Bescheid vom 10.08.2015 lehnte der Beklagte den beantragten Vorbescheid ab. Zur Begründung wiederholte der Beklagte seine im Anhörungsschreiben geäußerte Auffassung, es sei nicht nachgewiesen, dass das geplante Wohnhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt sei bislang nicht nachgewiesen, außerdem sei der konkrete Bedarf nicht dargelegt. Das Altenteilerhaus sei auch nicht in der erforderlichen Nähe zum Betriebsgrundstück geplant. Ein Standort von ca. 200 m sei einfach zu weit weg, um den Eindruck der Zugehörigkeit zur Hofstelle zu vermitteln.

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Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen damit, dass nach der Rechtsprechung hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen keine zu strengen Maßstäbe anzulegen seien etwa derart, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten. Maßgeblich sei nicht ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem geplanten Wohngebäude und dem bereits vorhandenen Betriebsgebäude, sondern die „räumliche Nähe zu Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe“. Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die - wie hier - Ackerbau betrieben, liege der Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe in der Fläche selbst.

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Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2015 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung des geplanten Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor. Hierzu sei erforderlich, dass ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt werde. Da der Vater des Klägers Vollerwerbslandwirt sei, entspreche die Errichtung eines Altenteilerhauses für den Generationswechsel grundsätzlich den genannten Anforderungen. Allerdings würde ein „vernünftiger Landwirt“ es nicht in der geplanten Gestaltung und Ausstattung ausführen. Das beantragte Altenteilerhaus sei mit zwei Vollgeschossen und insgesamt ca. 180 qm Wohnfläche geplant, während das Wohngebäude auf der Hofstelle nur ca. 150 qm Wohnfläche habe. Hauptzweck der Privilegierung von Altenteilerhäusern sei es, dem scheidenden bzw. früheren Betriebsinhaber nach Übergabe des Betriebs als Wohnung zu dienen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Eltern des Klägers zu zweit mehr Wohnfläche benötigen als auf der Hofstelle, wo sie mit drei Kindern lebten. Hinzu komme, dass die äußerliche Erkennbarkeit der Zuordnung des geplanten Wohngebäudes zu der Hofstelle fehle. Die Entfernung betrage in der Luftlinie ca. 200 m, über Verkehrswege benötige man rund 300 m. Die Zuordnung des geplanten Altenteilershauses zu der Hofstelle sei nicht erkennbar. Da der Betrieb auf den geplanten Standort nicht angewiesen sei, stünden dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB (Entstehung einer Splittersiedlung) entgegen. Daraus folge auch, dass das Altenteilerhaus auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig sei. Außer den genannten öffentlichen Belangen sei auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

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Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen weiter verfolgt.

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Er beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2015 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid für das Grundstück XXX XXX, Flurstück XXX, Flur XXX, der Gemarkung D... in A-Stadt zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

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Die mündliche Verhandlung wurde auf dem Grundstück des Klägers sowie auf dem Betriebsgrundstück des landwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters durchgeführt. Dabei wurden die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Es wurden auch Fotografien gefertigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten positiven Bauvorbescheid für die geplante Errichtung eines Wohnhauses auf dem in Aussicht genommenen Grundstück.

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Gemäß § 66 i. V. m. § 73 Abs. 1 LBO ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil das geplante Vorhaben an dem vorgesehenen Standort bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Da das Wohnhaus im Außenbereich errichtet werden soll, muss es - als Altenteilerhaus - die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllen, nämlich einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen; außerdem muss die ausreichende Erschließung gesichert sein und es dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen).

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Streitig ist hier allein, ob das geplante Wohnhaus an dem vorgesehenen Standort dem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine funktionale sachliche und räumliche Beziehung zwischen dem Vorhaben und dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Bei allem ist zu berücksichtigen, dass der Außenbereich soweit wie möglich zu schonen ist. Die Privilegierungstatbestände des § 35 BauGB bringen zum Ausdruck, dass der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll und Ausnahmen nur dann zulässig sind, soweit die besondere Funktion des Vorhabens die Ausführung im Außenbereich rechtfertigt Maßgeblich ist, ob ein „vernünftiger Landwirt“ - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9/70 - juris Rn. 15 sowie Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 35 Rn. 34).

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Schon die letzte Voraussetzung, die äußerliche erkennbare Prägung, fehlt hier angesichts der Entfernung (Luftlinie 200 m, über die vorhandenen Straßen ca. 300 m). Außerdem weist der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hin, dass ein „vernünftiger Landwirt“ ein Vorhaben „mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung“ nicht errichten würde, weil eine Wohnfläche von ca. 180 qm für ein Altenteilerehepaar nicht verkehrsüblich ist.

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Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Errichtung einer Altenteilerwohnung hier - aus der Sicht eines Landwirts - „vernünftig“ ist, ergibt sich daraus noch nicht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens. Erforderlich ist nämlich zusätzlich, dass der gewählte Standort der Anforderung entsprechen muss, den Außenbereich soweit wie möglich zu schonen. Daher ist außer dem schon oben erwähnten Gesichtspunkt der räumlich-funktionalen Zuordnung und der nach außen hin erkennbaren Zugehörigkeit zum Hof weiterhin zu prüfen, ob die dem Grunde nach erforderliche Errichtung einer Altenteilerwohnung auch auf dem Betriebsgelände möglich ist. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Kläger Eigentümer der Fläche ist, die westlich von den Betriebsgebäuden liegt und als „Baulücke“ mit einem Wohnhaus bebaut werden könnte. Insoweit hat der Kläger auch in der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert, dass er diese Fläche für eine eventuelle Erweiterung der Betriebsgebäude benötige und sich diese Möglichkeit nicht durch die Errichtung eines Wohnhauses auf dieser Fläche verbauen möchte.

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Zum Standort - unter dem Gesichtspunkt der räumlich-funktionalen Zuordnung sowie Schonung des Außenbereichs“ - macht der Kläger geltend, es könne „nicht entscheidend sein, wo der Landwirt sein Wohnhaus hat oder wie er die Infrastruktur auf seinem Gelände regele“. Mit diesem Zitat aus dem Urteil des VG Schleswig vom 04.12.2014 - 6 A 106/13 - will der Kläger seine Argumentation unterstützen, der gewählte Standort auf dem Flurstück 115 liege innerhalb der zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs und erfülle auch angesichts der Entfernung noch die Anforderungen an eine räumlich-funktionale Zuordnung sowie Schonung des Außenbereichs. Zwar ist richtig, dass es bei der Entscheidung, ob es für ein Altenteiler- oder weiteres Betriebsleiterhaus für einen landwirtschaftlichen Betrieb eine betriebliche Notwendigkeit gibt, auf die vom Landwirt gewählten Abläufe abzustellen ist. Sowohl die Bauaufsichtsbehörde als auch das Gericht ist daher gehindert, eigene oder - aufgrund sachverständiger Äußerungen eingeholte externe - Erwägungen zur betrieblichen Notwendigkeit einzuführen. Das Zitat ist allerdings unergiebig für die hier relevante Frage, welche konkreten Anforderungen sich aus dem Gebot der Schonung des Außenbereichs bei der Wahl eines Standorts für ein Altenteilerhaus ergeben. Die vom Vertreter des Klägers angeführte Entscheidung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob die im seinerzeitigen Fall angestrebte Aquakultur als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu werten war. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass es für die Wertung einer unternehmerischen Aktivität als „Betrieb“ nicht entscheidend darauf ankomme, wo der Landwirt sein Wohnhaus hat oder wie er die Infrastruktur auf seinem Gelände regelt. Dieser Gesichtspunkt führt hier jedoch nicht weiter, weil die Einstufung als landwirtschaftlicher Betrieb nicht zweifelhaft ist. Richtig ist allerdings der in der genannten Entscheidung Ausdruck gebrachte Entscheidungsspielraum des Landwirts hinsichtlich seiner betrieblichen Abläufe. Daraus folgt, dass der Einwand des Klägers, eine für die Errichtung des Altenteilerhauses in Aussicht genommene Fläche sei ungeeignet, weil sie Betriebsabläufe störe, zu berücksichtigen ist. Allerdings führt auch dieser Gesichtspunkt nicht zum Erfolg der Klage.

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Zwar hat der Kläger - insbesondere in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass - wenn der Anbau von Kohl ausgeweitet werde - die Lagerkapazität der vorhandenen Halle erschöpft sei und weitere Hallenflächen benötigt würden. Angesichts der erforderlichen Transportwege sei nur die westlich der vorhandenen Halle vorhandene Fläche geeignet. Diese Möglichkeit wolle er sich durch die Errichtung des Altenteilerhauses an dieser Stelle nicht verbauen. Hieraus ergibt sich doch nicht, dass nur der von ihm in Aussicht genommene Standort für das Altenteilerhaus in Frage kommt. Nach den eigenen Angaben des Klägers ist nämlich offen, ob tatsächlich der Kohlanbau ausgeweitet wird. Zwar ist die Aussage des Klägers nachvollziehbar, es sei derzeit erforderlich, die betrieblichen Aktivitäten ausbauen und eventuell umzustrukturieren, um den Betrieb für die nächste Generation nachhaltig wirtschaftlich zu stärken. Daraus folgt jedoch, dass noch völlig offen ist, ob zusätzliche Lagerkapazitäten – an der vorgesehenen Stelle – erforderlich sind. Es kommen auch andere Möglichkeiten in Betracht, die bisherigen Schwerpunkte der landwirtschaftlichen Erzeugung zu verlagern oder auszubauen. Im Übrigen ist in der mündlichen Verhandlung auch erörtert worden, dass – wenn die bisherigen Abläufe verändert werden – auch eine Vergrößerung der bisherigen Lagerfläche durch Anbau an die vorhandene Halle in Betracht kommen kann. Auch gibt es eventuell Möglichkeiten, auf eine jetzt als Pferdekoppel genutzte Fläche auszuweichen. Angesichts dieser verschiedenen Möglichkeiten, einen den Außenbereich weniger in Anspruch nehmenden Standort für das Altenteilerhaus zu finden, lässt sich nicht feststellen, dass der zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Standort aus der Sicht eines Landwirts, der bei der Standortwahl den Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs beachtet, „vernünftig“ ist. Maßgeblich ist dabei, dass dem Kläger insoweit die Darlegungslast obliegt. Da der gewählte Standort ungeeignet ist, weil die Anforderung der äußerlich erkennbaren Zuordnung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht gegeben ist, obliegt ihm der Nachweis, dass eine andere – den genannten Anforderungen besser entsprechende Fläche – nicht zur Verfügung steht. Dieser Nachweis ist nicht erbracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.