Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 12.09.2016 – 10 A 309/16
ECLI:DE:VGSH:2016:0912.10A309.16.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen (Herkunftsland: Ägypten) wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge durch die Beklagte.
Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 23.10.2013 stellten sie am 24.10.2013 Anträge auf Durchführung eines Asylverfahrens.
Mit ihrer am 14.07.2016 erhobenen Klage wenden sie sich gegen die ablehnende Bescheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 23.06.2016 – … – (zugestellt 01.07.2016 (Angaben der Klägerseite)). Das Bundesamt lehnte darin die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als unbegründet ab (Nr. 1 und Nr. 2). Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde abgelehnt (Nr. 3). Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Mit Nr. 5 wurden die Klägerinnen aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Mit Nr. 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Wegen des Vorbringens der Klägerinnen wird auf die im Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie die Niederschrift der Anhörung durch die Beklagte am 02.12.2013 verwiesen.
Die Klägerinnen haben ihrem vorprozessualen Vortrag nichts hinzugefügt. Die Klägerin zu 1.) beruft sich damit weiterhin darauf, am 25. Januar 2013 in Kairo auf dem Tahrir-Platz demonstriert zuhaben. Die Klägerinnen sind ferner der Auffassung, dass wegen der Anwesenheit weiterer Verwandter im Bundesgebiet die Befristungsentscheidung der Beklagten unzutreffend ist.
Sie beantragen sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2016 – … – aufzuheben und
1. die Beklagte zu verpflichten, ihnen gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2. hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, ihnen gemäß § 4 AsylG subsidiären Schutz zuzusprechen.
3. weiter hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
4. ferner: die Beklagte zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot weiter zu verkürzen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22.08.2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Insbesondere sind damit die geschilderten Vorkommnisse im Zuge der Demonstrationsteilnahme am 25. Januar 2013 in Kairo auf dem Tahrir-Platz zutreffend gewürdigt. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass selbst wenn entgegen der Bewertung des Bundesamtes von der Glaubhaftigkeit dieses Vortrages auszugehen wäre, die Ereignisse ganz offensichtlich keine erhebliche Verfolgung der Klägerinnen ausgelöst haben.
Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG liegen demnach nicht vor. Wegen teilidentischer Voraussetzungen bedarf es deshalb auch keiner weiteren Ausführungen zur Ablehnung der Anerkennung der Klägerinnen als Asylberechtigte. Hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen von § 4 AsylG für den Zuspruch subsidiären Schutzes haben sich gegenüber dem Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes am 23.06.2016 keine relevanten Veränderungen ergeben. Für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Ägypten bietet das Klagevorbringen der Klägerinnen ebenfalls keinen Anhalt.
Die nach Maßgabe der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist demnach nicht zu beanstanden.
Eine weitere Verkürzung der erfolgten Befristung – einer Begünstigung – des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf unter 10 Monate erscheint auch angesichts der mit Schreiben vom 17.02.2016 angeführten Gründe, der Anwesenheit weiterer Verwandter und des geschiedenen Ehemannes der Klägerin zu 1.) (Vater der Klägerin zu 2.) nicht geboten. Insofern sich aus diesen Umständen Anhaltspunkte für ein – durch die Ausländerbehörde zu prüfendes – inländisches Vollstreckungshindernis ergeben sollten und eine Abschiebung deshalb nicht vollzogen werden könnte, liefe die Befristung ohnehin leer.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.