Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 15.09.2016 – 2 B 69/16
ECLI:DE:VGSH:2016:0915.2B69.16.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Sachen 2 B 48/16 am 11.07.2016 gestellte und vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht verwiesene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Bauvorhaben der Beigeladenen vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Bauvorhabens zu untersagen, ist zwar zulässig. Denn der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten kann mangels Vorliegens eines angreifbaren Verwaltungsakts nicht gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verfolgt werden.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anord-nungsanspruch (der materiellrechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Dem Antragsteller steht im Hinblick auf die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen zwar ein Anordnungsgrund zur Seite. Dagegen ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO nicht festzustellen.
Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nur, wenn die Voraussetzungen für eine Pflicht zum Einschreiten, nämlich eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre, und wenn die jeweilige Rechtsvorschrift des materiellen Rechts, deren Verletzung gerügt wird, nach ihrem Sinn und Zweck nicht lediglich Allgemeininteressen, sondern auch solche des betroffenen Einzelnen wahrt, d.h. ihm ein Abwehrrecht vermittelt und somit nachbarschützend ist.
Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes gegen nachbar-schützende Vorschriften des Baurechts. Die einzuhaltenden Abstandsflächen werden entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 11.07.2016 gewahrt. Zu den hier maßgeblichen Grenzabständen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 07.06.2016 im Verfahren 2 B 48/16 sowie den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 08.08.2016 (4 MB 27/16) Bezug genommen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächliche Bauausführung von der Baugenehmigung abweicht. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin vor Ort am 30.08.2016 ist die bereits errichtete Garage mit ihrem Fundament nicht über die Grundstücksgrenze zum Antragsteller hinaus gebaut worden, sondern mit einem Abstand von 14 cm. Bei der vom Antragsteller gerügten Abgrabung handelt es sich nur um die baubedingte, vorübergehende Sicherung des Mutterbodens.
Der Antrag war deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
Das Gericht hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit nicht für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladenen nicht durch einen eigenen Antrag das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.