Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 19.09.2016 – 2 B 79/16

ECLI:DE:VGSH:2016:0919.2B79.16.0A

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Mahnverfahren gegen sie wegen der Kostenforderung des Amtsgerichts Pinneberg aus dem Verfahren 73 C 310/11 aufzuheben, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 82,56 € festgesetzt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Mahnverfahren gegen sie wegen der Kostenforderung des Amtsgerichts Pinneberg aus dem Verfahren 73 C 310/11 aufzuheben, ist jedenfalls unbegründet.

3

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4

Wie bereits das Amtsgericht A-Stadt als Vollstreckungsgericht in seinem Beschluss vom 16.02.2015 zutreffend festgestellt hat, können auch in diesem Verfahren, in dem sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckung einer inzwischen nach Abschluss des dagegen von der Antragstellerin geführten Erinnerungsverfahrens mit Beschluss des Landgerichts Itzehoe (von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung irrtümlich als Landgericht „Lübeck“ bezeichnet) vom 30.09.2014 unanfechtbaren Forderung wendet, Einwendungen gegen die Forderung selbst der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden.

5

Inhaltliche Einwände gegen die Vollstreckung als solche werden von der Antragstellerin auch in diesem Verfahren nicht erhoben.

6

Der Antragstellerin ist von der Antragsgegnerin unter dem 10.06.2015 eine Stundung mit Teilzahlung eingeräumt worden, wonach von der Antragstellerin monatliche Raten iHv 10 € zu zahlen sind. Die Antragstellerin ist dem bis einschließlich für September 2016 auch regelmäßig nachgekommen. Nunmehr nahm sie eine routinemäßige Nachfrage der Antragsgegnerin vom 17.08.2016 hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, die für den Fall, dass die Anfrage nicht beantwortet werden sollte, die Androhung enthielt, die Ratenzahlungsgenehmigung zu widerrufen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, zum Anlass, den vorliegenden Antrag zu stellen.

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Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Antrags jedoch erneut ausschließlich auf angebliche Umstände, die die Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin selbst so bezeichneten Entscheidung im „ursächlichen Verfahren am Amtsgericht Pinneberg“ betreffen.

8

Damit kann sie jedoch aus den eingangs genannten Gründen nicht durchdringen.

9

Daher war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Forderung iHv 330,25 €.