Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 27.09.2016 – 3 A 63/16
ECLI:DE:VGSH:2016:0927.3A63.16.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Nutzung der Straße „…“ als öffentliche Straße.
Die Kläger sind Eigentümer/Pächter landwirtschaftlicher Nutzflächen im Bereich der Beklagten und der Gemeinde A-Stadt - zwischen … und …-. Diese Flächen sind erreichbar von der B… kommend über die Straße „…“ (Flurstück … und Flurstück … ). Der „…“ mündet an der Gemeindegrenze in das Flurstück … der Flur … der Gemarkung …, belegen auf dem Gebiet der Gemeinde A-Stadt. Der „…“ ist ein ca. 3 m breiter geteerter Weg. Da dieser Weg ursprünglich zwar katasterlich, nicht aber grundbuchrechtlich erfasst war, hatte die Beklagte im Jahre 2007 die Anlegung eines Grundbuches für die Wegeparzelle beantragt und die grundbuchrechtliche Eintragung als Eigentümerin erhalten. Mit Vertrag vom 18.08.2010 verkaufte die Beklagte den Weg an den Beigeladenen L...
Es besteht ein grundbuchlich eingetragenes Wegerecht zugunsten der Kläger vom … über die Landstraße zu ihren landwirtschaftlich genutzten Flächen, sofern es keine andere Zuwegung gibt.
Da es zu Streitigkeiten zwischen den Klägern und dem Beigeladenen hinsichtlich der Nutzung der Straße „…“ kam, erhoben die Kläger am 03.03.2016 Klage.
Sie machen geltend, dass es sich bei der Straße „…“ um die ursprüngliche Verbindungsstraße zwischen der Siedlung … und der (ehemaligen) Siedlung … gehandelt habe. Diese Straße sei bereits Ende des 18. Jahrhunderts auf Militärkarten verzeichnet. Dieser Weg habe seither stets bestanden und sei von der Beklagten unterhalten worden. Auch der jetzige Zustand der Straße, die durchgehend geteert sei, lasse den Schluss als zwingend erscheinen. Die Straße weise sämtliche Merkmale eines sog. „… “ auf. Hierbei handele es sich um einen feststehenden Begriff für kleine Straße, die Mitte des 20. Jahrhunderts mit öffentlichen Fördergeldern durch die jeweiligen Gemeinden entsprechend instandgesetzt worden seien. Auch der Ausbau der Straße „…“ habe auf diese Weise durch die Beklagte stattgefunden. Der nunmehrige zivilrechtliche Eigentümer der Straße, der Beigeladene, habe sich zunächst bereiterklärt, vorübergehend die Nutzung durch die Kläger „zu dulden“. Diese Duldung sei seit Jahreswechsel ausgelaufen. Eine alternative Zuwegung bestehe für die Kläger nicht. Zwar gebe es einen Feldweg, der von … nach Süden führend auch ihre Flächen erreiche, dieser stehe jedoch im Privateigentum. Zudem führe er durch ein Feuchtgebiet und sei daher und aufgrund seiner Ausmaße allenfalls mit Fahrzeugen befahrbar, die höchstens die Abmessungen und das Gewicht eines normalen Pkws aufwiesen.
Sie beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, die Straße „…“ Flurstück … der Flur … der Gemarkung … der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und insbesondere sicherzustellen, dass die Kläger und von ihnen beauftragte Dritte die vorstehend bezeichnete Straße mit landwirtschaftlichen Nutzmaschinen befahren können,
hilfsweise festzustellen, dass die Straße „…“ Flurstück … der Flur … Gemarkung … öffentlich ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass der streitgegenständliche Weg nie für den öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen sei. Die Kläger hätten eine Alternative auf ihrem Land ihre Flächen zu erreichen. Auch wenn der Weg der Kläger sich teilweise in einem moorähnlichen Terrain befinden sollte, könne er dennoch mit allen Fahrzeugen - auch mit einem 40 t Lkw - ganzjährig befahren werden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Am 27.09.2016 hat eine mündliche Verhandlung vor Ort in L-Stadt stattgefunden. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Verhandlung und der damit einhergehenden Ortsbesichtigung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig.
Der zunächst von den Klägern mit der Klagschrift und in der mündlichen Verhandlung vor Ort wiederholte Hauptantrag erfüllt seinem Wortlaut nach nicht die Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Klageantrag (§ 82 VwGO). Dieser muss den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen und so formuliert sein, dass auf einen entsprechenden gerichtlichen Ausspruch hin eine Zwangsvollstreckung stattfinden kann. Das ist bei dem Klagantrag, legt man seinen Wortlaut zugrunde, nicht der Fall. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche konkreten Maßnahmen von der Beklagten begehrt werden, die sicherstellen, dass sie die Straße befahren können. Für das Gericht liegt jedoch in diesem Antrag der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens der Kläger dahingehend, dass festgestellt wird, dass der streitgegenständliche Weg ein öffentlicher Weg ist, den die Kläger im Rahmen des Gemeingebrauches befugt sind, zu benutzen. Dieser Antrag, nämlich die Feststellung, dass die Straße … “ Flurstück … der Flur … Gemarkung … öffentlich ist, haben die Kläger schließlich auch als Hilfsantrag gestellt.
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Kläger begehren die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Öffentlichkeit des Weges ist feststellungsfähig, weil an die Öffentlichkeit des Weges Rechte und Pflichten geknüpft sind. Es liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis aller Kläger vor, denn hierunter fällt jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges ist für die Kläger in erster Linie von wirtschaftlicher Bedeutung vor dem Hintergrund die Straße als Zufahrt für ihre landwirtschaftlichen Flächen zu nutzen.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Bei dem streitgegenständlichen Weg handelt es sich nicht um einen öffentlichen Weg.
Voraussetzung für einen öffentlichen Weg ist gemäß § 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) idF vom 25.03.2003, dass der Weg gewidmet ist. Eine Widmung nach Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes liegt unstreitig nicht vor. Dies steht jedoch der Annahme der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen. Gemäß § 57 Abs. 3 StrWG sind alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Eine Widmung vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes hat unstreitig nicht stattgefunden.
Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG gelten Straßen und Wege als öffentliche Straßen, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Eines Rückgriffs auf das allgemeine Rechtsinstitut der „unvordenklichen Verjährung“ bedarf es seit dem 31.10.2003 mit Einführung der widerlegbaren Vermutung in § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG nicht mehr (vgl. Essling/Meeder, Schl.H.A 8/2004, 205, 207). Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG liegen jedoch nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn neben der Erschließungsfunktion des fraglichen Weges eine nicht unerhebliche Nutzung durch die Öffentlichkeit hinzugekommen wäre. Daran fehlt es.
Der Weg wurde ausschließlich zur Bewirtschaftung der Ländereien genutzt und offensichtlich in den 60er und 70er Jahren als Zuwegung zu der aus offensichtlich zwei bis drei Häusern bestehenden Siedlung ... genutzt - d.h., der Weg hatte stets den Charakter eines Erschließungsweges. Die Nutzung des Weges war durchgehend nur durch einen begrenzten Personenkreis erfolgt, nämlich durch diejenigen, die zu den Ländereien der Parteien gelangen wollten und durch die Personen, die den Weg nutzten, um zur Siedlung ... zu kommen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Nutzung des Weges über den vorgenannten Zweck hinaus, nämlich durch die Allgemeinheit in Form eines „nicht unerheblichen öffentlichen Verkehrs“ schließen lassen. Dass von der Beklagten dieser Weg nicht als öffentlicher angesehen wurde, zeigt sich auch darin, dass die Beklagte, wie sie unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. zu keinem Zeitpunkt den Weg hergestellt oder unterhalten hat. Hierzu hat der Beigeladene und Eigentümer des fraglichen Weges vorgetragen, durchgehend, auch vor Eigentumserwerb, den Weg unterhalten zu haben. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich auch, dass die von den Klägern zitierten Grundsätze der unvordenklichen Verjährung nicht zu berücksichtigen wären, da auch dieses Rechtsinstitut die öffentliche Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit voraussetzt, um die Öffentlichkeit eines Weges feststellen zu können.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, dass ihrer Meinung nach der streitgegenständliche Weg sowohl in Ausbauintensität und -breite und mit der Teerdecke sämtliche Merkmale eines sog. „…“ aufweise, der mit öffentlichen Fördergeldern Mitte des 20. Jahrhunderts gebaut worden sei. Dies unterstellt, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Öffentlichkeit des Weges. Der Grüne Plan war ein Förderprogramm der 1950er Jahre, mit dem die Nachkriegsagrarwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland gefördert wurde. Ziel war es, Strukturen im ländlichen Raum zu schaffen, die sich leichter bewirtschaften ließen, um die Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Dies bedeutet für den streitgegenständlichen Weg, dass dieser möglicherweise im Rahmen dieses Förderprogrammes ausgebaut worden war -jedoch mit dem Ziel der leichteren Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und einhergehend die Schaffung der Zuwegung zu den Siedlungshäusern in …. Keine Anhaltspunkte ergeben sich dafür, dass durch die Erstellung eines Weges im Rahmen des Förderprogrammes dieser auch dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gedient hat.
Die Kläger sind auch nicht auf die Nutzung des Weges angewiesen, um zu ihren landwirtschaftlichen Flächen zu gelangen. Unstreitig haben alle Kläger die Möglichkeit von dem grundbuchlich eingetragenen Wegerecht vom … über die Landstraße zu ihren Flächen Gebrauch zu machen. Das Gericht hat anlässlich des Termins vor Ort diese Möglichkeit in Augenschein genommen. Die Ausgestaltung dieses Weges war unterschiedlich in der Beschaffenheit. So war er mit Beendigung des asphaltierten streitgegenständlichen Weges nicht mehr befestigt. Zunächst waren nur Fahrspuren zu erkennen, anschließend, auf den Flächen des Klägers A., war ein befahrbarer Weg vorhanden. Dieser Zustand des Weges ist aber offensichtlich ausschließlich darin begründet, dass dieser jahrzehntelang offensichtlich nicht benutzt wurde, sondern ausschließlich der streitgegenständliche Weg. Die Erreichbarkeit der klägerischen Grundstücke ist aber über diese Zuwegung gegeben - die Art des Ausbaus ist Sache der Kläger.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs.3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.