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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 25.10.2016 – 3 B 193/16

ECLI:DE:VGSH:2016:1025.3B193.16.0A

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.09.2016 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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Der Eilantrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

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Im Rahmen der Abwägungsentscheidung, die bei einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend ist, ist hier ausschlaggebend, dass der Bescheid vom 29.09.2016 als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem vom Antragsteller geltend gemachten Aufschubinteresse überwiegt.

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Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, weil sich im Falle des Antragstellers 8 Punkte im Fahreignungsbewertungssystem ergeben haben, so dass er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt..

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Nach der Aktenlage und der Antragsbegründung des Antragstellers besteht kein Zweifel daran, dass sich bei einer Addition der erlangten Punkte ein Punktestand von 8 Punkten nach dem Fahreignungsbewertungssystem ergeben hat.

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Der Antragsteller war am 17.04.2014 bei einem Punktestand von 4 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG ermahnt und mit Schreiben vom 11.06.2015 bei einem Punktestand von 6 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden. Weitere 2 Punkte haben sich ergeben, nachdem Bußgeldbescheide vom 02.09.2015 und 29.06.2016 am 26.09.2015, bzw. 20.07.2016 rechtskräftig und am 07.10.2015, bzw. 02.08.2016 gespeichert wurden

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Damit lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vor.

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Der Auffassung des Antragstellers, es müsse hier gemäß § 4 Abs. 5 StVG eine Rückstufung auf 7 Punkte erfolgen, weil der Antragsteller nicht vor der zuletzt genannten Tat verwarnt worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Die Voraussetzungen einer Herabsetzung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG liegen nicht vor.

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§ 4 Abs. 6 StVG in der ab dem 05.12.2014 geltenden Fassung regelt folgendes:

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„Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Abs. 5 S. 1 Nr. 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Abs. 5 S. 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Falle des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

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1. Ermahnung auf 5 Punkte,

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2. Verwarnung auf 7 Punkte,

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wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgung oder Punkteabzüge niedriger ist. …“

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Nach dieser Gesetzesfassung knüpft die Bonusregelung (Herabsetzung von Punkten) nunmehr an eine Maßnahme an, die von der Fahrerlaubnisbehörde nachgeholt wird, weil die entsprechende Maßnahme bisher noch nicht ergriffen worden war. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die vor der Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung (Stufe 3) liegende Maßnahme der Verwarnung (Stufe 2) hatte der Antragsgegner am 11.06.2015 ergriffen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde ihm die Verwarnung wirksam zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde das Schreiben am 09.07.2015 zur Wohnung des Antragstellers …, … A-Stadt niedergelegt. Dies kann nur erfolgen, wenn auch der entsprechende Name an dem Briefkasten, bzw. der Wohnungstür ist. Beim Einwohnermeldeamt war der Antragsteller zu dem Zeitpunkt auch noch unter der betreffenden Adresse gemeldet. Aus der vorgelegten Erklärung seines Vermieters ergibt sich lediglich, dass er ab Anfang Juni in der Wohnung … in A-Stadt Renovierungsarbeiten durchgeführt, nicht aber seinen Wohnsitz dorthin verlegt hat. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass ihn Schriftstücke unter seiner Wohn- und Meldeadresse erreichen.

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Da diese Maßnahme (Verwarnung) somit nicht im Sinne von § 4 Abs. 6 S. 2 StVG nachzuholen war, scheidet eine daran anknüpfende Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 S. 3 StVG aus.

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Nach alledem begegnet der angefochtene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.