Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 26.10.2016 – 3 A 298/16
ECLI:DE:VGSH:2016:1026.3A298.16.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anlage einer weiteren Zufahrt zu ihrem Grundstück.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes in der Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …. Dieses Grundstück ist über zwei Zufahrten an der Kreisstraße Nr. … in Abs. … bei Kilometer … und Kilometer … verkehrlich erschlossen.
Mit Schreiben vom 06.04.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ein Bauvorbescheid für eine Neubebauung bezüglich des Standortes Hauptstraße … bestehe. Für dieses Gebäude sei die Ausfahrt rechts vom jetzigen Gebäude Nr. … vorgesehen. Da sie beabsichtige, für die Baulücke zwischen der Hauptstraße Nr. … und der Nr. … eine Bauvoranfrage zu stellen, halte sie diesbezüglich eine weitere Zufahrt für erforderlich. Sie halte eine weitere Zufahrt links von der Hausnummer Nr. … für sinnvoll. Sie bitte um Mitteilung, wie aussichtsreich eine Zustimmung zu dieser Zufahrt sei. Der Beklagte hatte der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass eine entsprechende Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne, da mit Errichtung einer weiteren Zufahrt eine neue Gefahrenquelle auf der stark befahrenen Kreisstraße Nr. … geschaffen würde.
Die Klägerin hat am 22.08.2016 gegenüber dem Beklagten die Genehmigung für die Errichtung einer weiteren Zufahrt zu dem vorgenannten Grundstück beantragt.
Dies wurde mit Bescheid vom 20. September 2016 abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Grundstück über die beiden vorhandenen Zufahrten ausreichend verkehrlich erschlossen sei. Es bedürfe einer weiteren Zufahrt nicht. Neue Zufahrten bedeuteten stets eine zusätzlich Behinderung des durchgehenden Verkehrs. Daher solle eine entsprechende Erlaubnis nur erteilt werden, wenn keine andere ausreichende Möglichkeit des Zufahrens gegeben oder geschaffen werden könne und die Ablehnung zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Die Erlaubnis müsse mit den überwiegenden öffentlichen Belangen, z.B. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, vereinbar seien oder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Zufahrt erfordern. Dem Einzelnen stehe kein Anspruch auf die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu, sondern lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Bei der Entscheidung sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der K… durch die beantragte Zufahrt beeinträchtigt werde. Jede Zufahrt an der Kreisstraße stelle eine Gefahrenquelle für den dort fließenden Verkehr dar. Das Grundstück der Klägerin sei ausreichend über zwei bereits bestehende Zufahrten zur Kreisstraße erschlossen. Es bedürfe einer zusätzlichen Zufahrt zur Kreisstraße nicht.
Die Klägerin hat am 05.10.2016 Klage erhoben.
Sie macht geltend, dass eine weitere Zufahrt zum Grundstück erforderlich sei, unabhängig davon, wie im Einzelnen letztendlich über die Bebauung ihres Grundstücks entschieden werde. Sie plane eine neue Bebauung auf Teilen ihres Grundstückes. Wer immer dort baue, wünsche eine eigene Zufahrt und Abgrenzung schon aus Sicherheitsgründen. Eine neue weitere Zufahrt stelle keine Beeinträchtigung des Verkehrs dar. Die bereits genehmigte Bebauung und die angedachte Bebauung benötigten eine weitere Zufahrt. Diese verschlechtere den Verkehr nicht, sondern würde die Verkehrssituation vielmehr verbessern. In dem Bereich der von ihr gewünschten Zufahrt liege in beiden Richtungen eine gerade Strecke vor, es gebe dort nicht die Bushaltestelle. Die Einsicht sei nicht durch weiteren Bewuchs behindert, eine Straßenlaterne leuchtet den Bereich aus. Die Zufahrt wäre weit entfernt von der langgezogenen Kurve im Bereich H... Weg. Die Häufigkeit der Ein- und Ausfahrten bleibe auch bei einer weiteren Zufahrt insgesamt gleich.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der Bescheide vom 20.09.2016 und 29.09.2016 eine Sondernutzungsgenehmigung für die Anlage eine weitere Zufahrt an der Kreisstraße Nr. … in Abschnitt … bei Kilometer … zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die der Kammer vorgelegen haben, verwiesen.
Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
Die Klagebefugnis ergibt sich aus der von der Klägerin geltend gemachten Gewähr-leistung ihres Anliegergebrauches.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis zur Errichtung einer weiteren Zufahrt zu ihrem Grundstück.
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 21 Abs. 1, 24 Abs. 1 Straßenwegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) idF vom 25.11.2003. Gemäß § 21 Abs. 1. S. 1 bedarf die Benutzung der öffentlichen Straßen über den gemeinen Gebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, bei Landesstraßen und bei Kreisstraßen in der Verwaltung des Landes der Erlaubnis der unteren Straßenbaubehörde. Gemäß § 24 Abs. 1 StrWG gelten Zufahrten zu Landesstraßen und Kreisstraßen außerhalb einer nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Ortsdurchfahrt als Sondernutzung. Die von der Klägerin begehrte Zufahrt liegt außerhalb einer Ortsdurchfahrt an der Kreisstraße Nr. …. Die damit gemäß der vorgenannten Vorschrift erforderlich Sondernutzungserlaubnis für die begehrte Zufahrt an der Kreisstraße ist zu Recht von dem Beklagten nicht erteilt worden. Die Klägerin verfügt bereits über zwei Zufahrten, um das betreffende Grundstück zu erreichen. Ihren Wunsch einer weiteren Zufahrt stützt sie ausschließlich auf ihre Absicht, für die auf dem Grundstück vorhandene Baulücke zwischen Hauptstraße Nr. … und Hauptstraße Nr. … eine Bauvoranfrage zu stellen. Für die dann zukünftig erfolgende Bebauung hält sie eine weitere Zufahrt für erforderlich. Aus der bloßen Absicht der Bebauung eines Grundstückes ergibt sich nicht die Notwendigkeit der Schaffung einer bestimmten Zufahrt zur Erreichung dieses Baugebietes. Die Frage der Erschließung der evtl. zukünftig bebauten Flächen stellt sich erst, wenn die entsprechende Bebauung feststeht. Gegenwärtig ist das gesamte Grundstück der Klägerin hinreichend erschlossen und erreichbar durch die vorhandenen beiden Zufahrten. Die Ermessenserwägungen im Rahmen der Frage der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis sind zutreffend durch den Beklagten erfolgt, in dem er die Erlaubnis für die Errichtung einer weiteren Zufahrt aus Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abgelehnt hat. Die Vorschrift des § 24 StrWG sieht Zufahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb einer nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Ortsdurchfahrt grundsätzlich als Sondernutzung an. Das bedeutet, dass auch Anlieger der genannten Straßen für den erstmaligen Anschluss ihres Grundstückes sich nicht auf einen erlaubnisfreien Anliegergebrauch berufen können, sondern auch einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Zufahrten und Zugänge zu einer dem überregionalen oder überörtlichen Verkehr dienenden Kreis- bzw. Landesstraße in besonderem Maße geeignet sind, zu Störungen des fließenden Verkehrs zu führen und mithin Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Grundstückszufahrten sind typischerweise mit Störungen des fließenden Verkehrs durch Abbieger- durch Einfädelvorgänge verbunden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für die Einlassung der Klägerin ersichtlich, dass ausgerechnet in dem hier betreffenden Bereich der Kreisstraße eine zusätzliche Zufahrt die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs in dem Bereich nicht beeinträchtigen würde. Der Beklagte hat nach in Augenscheinnahme des betreffenden Verlaufs der Kreisstraße die streitgegenständliche Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.